{"id":362,"date":"2017-03-05T11:26:01","date_gmt":"2017-03-05T11:26:01","guid":{"rendered":"http:\/\/www.tecks.de\/?p=362"},"modified":"2017-03-05T11:26:01","modified_gmt":"2017-03-05T11:26:01","slug":"eugh-verbietet-hotlines-mit-zusatzgebuhr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tecks.de\/?p=362","title":{"rendered":"EuGH verbietet Hotlines mit Zusatzgeb\u00fchr"},"content":{"rendered":"<header>\n<div><strong>0180 \u2013 mit dieser Ziffernfolge beginnen die Service-Nummern vieler Unternehmen. Dass die Anrufe der Kunden damit mehr als gew\u00f6hnlich kosten, verst\u00f6\u00dft gegen den Verbraucherschutz, so der EuGH. Andreas Brommer erl\u00e4utert das aktuelle Urteil.<\/strong><\/div>\n<\/header>\n<p>Einen telefonischen Kundenservice bieten manche Unternehmen nur \u00fcber eine kostenpflichtige Service-Hotline an, typischerweise unter einer 0180-Nummer erreichbar. F\u00fcr Verbraucher ist diese Praxis vor allem dann \u00e4rgerlich, wenn es bei der Vertragsabwicklung zu Problemen kommt, so etwa zu Lieferverz\u00f6gerungen oder einer fehlerhaften Rechnung. Warum, so fragen sich viele Verbraucher, sollen sie auch noch besonders hohe Telefongeb\u00fchren zahlen, wenn es doch ohnehin schon hakt?<\/p>\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) zeigt in seinem am Donnerstag verk\u00fcndeten Urteil Verst\u00e4ndnis f\u00fcr die Verbraucher und l\u00e4utete zwar nicht f\u00fcr alle, aber doch f\u00fcr zahlreiche kostenpflichtige Service-Hotlines das Ende ein (Urt. v. 02.03.2017, Rs. C-568\/15).<\/p>\n<p>Ausl\u00f6ser des Rechtsstreits war eine beim Landgericht (LG) Stuttgart eingereichte Klage der Wettbewerbszentrale gegen ein gro\u00dfes Versandhandelsunternehmen. Dieses Unternehmen hatte f\u00fcr seine Kunden eine Service-Hotline eingerichtet, die unter einer 0180-Rufnummer zu erreichen war. Ein Anruf bei dieser kostete 14 Cent pro Minute bei einem Anruf aus dem Festnetz und sogar 42 Cent pro Minute bei einem Anruf aus einem Mobilfunknetz.<\/p>\n<p>Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Versto\u00df gegen \u00a7 312a Abs. 5 S. 1 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach darf f\u00fcr einen Anruf bei einer Service-Hotline keine h\u00f6here Geb\u00fchr anfallen als &#8220;das Entgelt f\u00fcr die blo\u00dfe Nutzung des Telekommunikationsdienstes&#8221;. Grundlage der Regelung ist Art. 21 der Richtlinie \u00fcber die Rechte der Verbraucher (RL 2011\/83\/EU). Ihr Art. 21 ordnet an, dass ein Verbraucher nicht mehr als den Grundtarif zahlen muss, wenn er mit einem Unternehmer im Zusammenhang mit einem bereits geschlossenen Vertrag telefonisch Kontakt aufnimmt.<\/p>\n<h2>Unternehmen: Kein Gewinn trotz Zusatzgeb\u00fchr<\/h2>\n<p>Zweifellos war ein Anruf bei der Service-Hotline des Versandhandelsunternehmens teurer als ein Anruf bei einer gew\u00f6hnlichen Festnetz- oder Mobiltelefonnummer. Doch aus Sicht des beklagten Unternehmens kam es darauf nicht an, da es \u00a7 312a Abs. 5 S. 1 BGB nur verbiete, mit der Einrichtung eines Telefonservices Gewinne zu erwirtschaften. Das aber sei hier nicht der Fall, da das Unternehmen seinerseits dem beauftragten Telefonbetreiber ein Entgelt f\u00fcr die Einrichtung der Service-Hotline zahlen m\u00fcsse. Die Telefongeb\u00fchren \u00fcberstiegen daher nicht die Kosten f\u00fcr die Bereitstellung der Telefonleitung.<\/p>\n<p>Viele Regelungen des nationalen Rechts gehen auf unionsrechtliche Vorgaben zur\u00fcck und sind daher im Lichte des Unionsrechts auszulegen \u2013 so auch \u00a7 312a Abs. 5 S. 1 BGB. Dem LG Stuttgart kamen Zweifel, ob diese Vorschrift mit dem Begriff des &#8220;Grundtarifs&#8221; aus Art. 21 der Richtlinie in Einklang zu bringen ist. Entspricht es noch eben diesem Grundtarif, wenn ein Unternehmen mit einer Telefonleitung zwar keinen Gewinn erzielt, die Telefongeb\u00fchren aber h\u00f6her sind als bei einem gew\u00f6hnlichen Anruf ins Fest- oder Mobilfunknetz?<\/p>\n<p>Das LG Stuttgart setzte das Verfahren daher aus und wandte sich im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens an den EuGH. In seinen Schlussantr\u00e4gen vom 10.11.2016 hatte bereits der Generalanwalt Maciej Szpunar die Bedenken des LG Stuttgart geteilt. Dieser Auffassung hat sich der EuGH nun angeschlossen.<\/p>\n<h2>2\/2: Wie hoch ist der Grundtarif?<\/h2>\n<p>Der EuGH stellte fest, dass der in Art. 21 der Richtlinie verwendete Begriff &#8220;Grundtarif&#8221; in der Richtlinie selbst nicht definiert ist. Ihr Sinn und Zweck aber sei es, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen. Diesem Ziel widerspreche es, wenn ein Unternehmen f\u00fcr seine Service-Hotline eine besondere Telefonleitung ausw\u00e4hlt, bei der ein h\u00f6herer als der \u00fcbliche Telefontarif anf\u00e4llt.<\/p>\n<p>Ein Verbraucher k\u00f6nne n\u00e4mlich aus Gr\u00fcnden der Sparsamkeit davon Abstand nehmen, das Unternehmen anzurufen. Die Fragen des Verbrauchers zu seinem Vertrag blieben dann offen. Schlimmer noch: Der Verbraucher k\u00f6nnte davon ablassen, seine Rechte wahrzunehmen, so etwa, wenn er auf eine Reklamation oder einen Widerruf verzichte.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des EuGH ist es auch egal, ob ein Unternehmen mit einer teuren Service-Hotline Gewinn erwirtschaftet oder nicht. Ebenso sei auch nicht entscheidend, ob ein Teil der \u00fcber die Hotline generierten Telefongeb\u00fchren an das Unternehmen ausgesch\u00fcttet wird oder nicht. Relevant sei allein, dass das dem Verbraucher berechnete Entgelt h\u00f6her sei als bei einem gew\u00f6hnlichen Anruf.<\/p>\n<h2>Das Ende vieler, aber nicht aller solcher Service-Hotlines<\/h2>\n<p>Auch nach dem EuGH-Urteil sind Service-Hotlines mit Tarifen, die \u00fcber den \u00fcblichen Verbindungsentgelten f\u00fcr ein Gespr\u00e4ch ins Fest- oder Mobilfunknetz liegen, nicht unter allen Umst\u00e4nden unionsrechtswidrig. Besondere Tarife bleiben f\u00fcr solche Anrufe zul\u00e4ssig, bei denen der Unternehmer seine Dienstleistung entweder v\u00f6llig unentgeltlich oder vollst\u00e4ndig im Rahmen des Telefonats erbringt, sei es beispielsweise die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt oder Lebensberatung durch eine Astrologin. Weiterhin zul\u00e4ssig sind auch kostenpflichtige Bestell-Hotlines, \u00fcber die ein Vertrag erst geschlossen werden kann.<\/p>\n<p>Keine G\u00fcltigkeit hat das EuGH-Urteil au\u00dferdem f\u00fcr Vertr\u00e4ge, die den Regelungen des \u00a7 312 Abs. 2 bis 6 BGB beziehungsweise des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie unterfallen, so etwa Bef\u00f6rderungs-,\u00a0 Timesharing- oder im Wege eines Fernabsatzgesch\u00e4fts geschlossene Reisevertr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Diese Einschr\u00e4nkungen \u00e4ndern aber nichts daran, dass das EuGH-Urteil nicht zuletzt im Bereich des Versandhandels und in vielen anderen F\u00e4llen eben doch einschl\u00e4gig ist, in denen die Service-Hotline der Beantwortung von Fragen zu einem bereits geschlossenen Vertragsverh\u00e4ltnis dient. Dort d\u00fcrfen k\u00fcnftig keine h\u00f6heren als die markt\u00fcblichen Verbindungsentgelte f\u00fcr einen Anruf ins nationale Fest- oder Mobilfunknetz verlangt werden.<\/p>\n<p>Geschieht das doch, muss der Verbraucher f\u00fcr seinen Anruf \u00fcberhaupt nichts bezahlen w\u00e4hrend der Anbieter des Telekommunikationsdiensts gegen\u00fcber dem Unternehmer einen R\u00fcckgriffsanspruch in H\u00f6he des reinen Nutzungsentgelts hat. Kurz: Die Kosten des Anrufs tr\u00e4gt der Unternehmer, der f\u00fcr den Kontakt mit seinen Kunden eine \u00fcberteuerte Hotline einsetzt. Daneben d\u00fcrften auch wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche gegen den Unternehmer im Raume stehen.<\/p>\n<p>Das Kalk\u00fcl mancher Unternehmen, l\u00e4stige Kundenanfragen mit einer teuren Hotline abwimmeln oder an den Telefongeb\u00fchren sogar noch verdienen zu k\u00f6nnen, wird damit k\u00fcnftig seltener aufgehen.<\/p>\n<p>Quelle: LTO, von Dr. Andreas Brommer ( Rechtsanwalt in der Kanzlei KLEINER Rechtsanw\u00e4lte in Stuttgart)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>0180 \u2013 mit dieser Ziffernfolge beginnen die Service-Nummern vieler Unternehmen. Dass die Anrufe der Kunden damit mehr als gew\u00f6hnlich kosten, verst\u00f6\u00dft gegen den Verbraucherschutz, so der EuGH. Andreas Brommer erl\u00e4utert das aktuelle Urteil. Einen telefonischen Kundenservice bieten manche Unternehmen nur \u00fcber eine kostenpflichtige Service-Hotline an, typischerweise unter einer 0180-Nummer erreichbar. 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