{"id":382,"date":"2018-03-03T13:57:41","date_gmt":"2018-03-03T13:57:41","guid":{"rendered":"http:\/\/www.tecks.de\/?p=382"},"modified":"2018-03-29T13:58:59","modified_gmt":"2018-03-29T13:58:59","slug":"auswirkungen-eines-rucktritts-vom-nachvertraglichen-wettbewerbsverbot","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tecks.de\/?p=382","title":{"rendered":"Auswirkungen eines R\u00fccktritts vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot"},"content":{"rendered":"<p>Ein Arbeitnehmer darf seinem Arbeitgeber grunds\u00e4tzlich keine Konkurrenz machen. Das gilt zun\u00e4chst f\u00fcr die Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses. Scheidet ein Mitarbeiter aus diesem aus, kann das Unternehmen mit ihm ein \u201enachvertragliches Wettbewerbsverbot\u201c vereinbaren. Dies ist f\u00fcr ihn aber nur dann verbindlich, wenn der Arbeitgeber ihm im Gegenzug eine Entsch\u00e4digung von mindestens der H\u00e4lfte der zuletzt bezogenen monatlichen Bez\u00fcge zahlt (<strong><a class=\"textlink\" href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/hgb\/__74.html\" target=\"_blank\">\u00a7 74 Abs. 2 Handelsgesetzbuch, HGB<\/a><\/strong>) \u2013 die sogenannte \u201eKarenzentsch\u00e4digung\u201c.<\/p>\n<p>Da es sich bei einer solchen Vereinbarung um einen gegenseitigen Vertrag handelt, k\u00f6nnen die Beteiligten nach den allgemeinen R\u00fccktrittsvorschriften (<strong><a class=\"textlink\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/323.html\" target=\"_blank\">\u00a7\u00a7 323 ff. BGB<\/a><\/strong>) zur\u00fccktreten, wenn die Gegenpartei die Leistung nicht oder nicht vertragsgem\u00e4\u00df erbringt.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Januar folgenden Fall zu entscheiden: Ein Mitarbeiter in einem Unternehmen arbeitete dort als \u201eBeauftragter technische Leitung\u201c und bezog ein Bruttomonatsgehalt von zuletzt EUR 6.747. Sein Arbeitsvertrag enthielt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Dieses untersagte ihm, innerhalb von drei Monaten nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen f\u00fcr Konkurrenzfirmen t\u00e4tig zu werden. Als Entsch\u00e4digung wurde ihm f\u00fcr die drei Monate je 50 % seines letzten Verdienstes zugesagt. Nach seinem Ausscheiden am 31. Januar 2016 zahlte das Unternehmen jedoch nicht. Der ehemalige Mitarbeiter forderte seinen Arbeitgeber daraufhin auf, die Karenzentsch\u00e4digung zu leisten. Nachdem auch diese Aufforderung keinen Erfolg brachte, schrieb er am 8. M\u00e4rz 2016 eine E-Mail an seinen ehemaligen Arbeitgeber und teilte diesem darin mit, er f\u00fchle sich ab jetzt nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden. Auch daraufhin gingen keine Zahlungen bei ihm ein. Schlie\u00dflich zog der ehemalige Mitarbeiter vor Gericht und klagte auf Zahlung der Karenzentsch\u00e4digung f\u00fcr drei Monate in H\u00f6he von EUR 10.120.<\/p>\n<p>Die Richter des 10. Senats werteten die E-Mail vom 8. M\u00e4rz 2016 als R\u00fccktritt vom Vertrag. Dieser wirke ex nunc, also nur f\u00fcr die Zeit nach dem Zugang der Erkl\u00e4rung. Dies bedeutete im konkreten Fall, dass dem ehemaligen Mitarbeiter nur f\u00fcr die Zeit vom 1. Februar bis zum 8. M\u00e4rz 2016 \u2013 Zugang der R\u00fccktrittserkl\u00e4rung \u2013 ein Anspruch auf Karenzentsch\u00e4digung zustand. Der Einwand des Mitarbeiters, bei seiner E-Mail habe es sich nur um eine Trotzreaktion gehandelt, half ihm insoweit nicht. Er erhielt nur noch eine anteilige Entsch\u00e4digung (BAG vom 31. Januar 2018 \u2013 10 AZR 392\/17).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0https:\/\/www.cms-hs.net<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Arbeitnehmer darf seinem Arbeitgeber grunds\u00e4tzlich keine Konkurrenz machen. Das gilt zun\u00e4chst f\u00fcr die Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses. Scheidet ein Mitarbeiter aus diesem aus, kann das Unternehmen mit ihm ein \u201enachvertragliches Wettbewerbsverbot\u201c vereinbaren. 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