{"id":388,"date":"2018-03-05T14:13:43","date_gmt":"2018-03-05T14:13:43","guid":{"rendered":"http:\/\/www.tecks.de\/?p=388"},"modified":"2018-03-29T14:14:57","modified_gmt":"2018-03-29T14:14:57","slug":"heimliche-aufnahme-eines-personalgesprachs-fristlose-kundigung-wirksam","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tecks.de\/?p=388","title":{"rendered":"Heimliche Aufnahme eines Personalgespr\u00e4chs \u2013 fristlose K\u00fcndigung wirksam"},"content":{"rendered":"<p>Das heimliche Aufzeichnen eines Personalgespr\u00e4chs mit dem Vorgesetzten kann eine fristlose K\u00fcndigung rechtfertigen. Ein entsprechender Mitschnitt mit einem Smartphone verletzt das Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Gespr\u00e4chsteilnehmer, entschied das Hessische LAG.<\/p>\n<p>Der Fall: Ein Mitarbeiter bezeichnete in einer E-Mail an Vorgesetzte einen Teil seiner Kollegen w\u00f6rtlich als \u201eLow-Performer-Burnout und faule Mistk\u00e4fer\u201c und erhielt daf\u00fcr eine Abmahnung. Einige Monate sp\u00e4ter wiederholte sich der Vorfall in \u00e4hnlicher Weise: Mit den Worten \u201efaule Schweine\u201c und \u201eLow-Performer\u201c soll der Mitarbeiter Kollegen beleidigt und eine Kollegin verbal bedroht haben. Daher wurde er zu einem Personalgespr\u00e4ch mit Vorgesetzten und dem Betriebsrat geladen. Dieses zeichnete der Arbeitnehmer mit seinem Smartphone auf \u2013 heimlich, ohne Hinweise an seine Gegen\u00fcber. Erst einige Monate sp\u00e4ter erhielt der Arbeitgeber hiervon Kenntnis und k\u00fcndigte dem Mitarbeiter fristlos, hilfsweise fristgerecht. Im K\u00fcndigungsrechtsstreit betonte der Arbeitnehmer, er habe nicht gewusst, dass Tonaufnahmen verboten seien. Zudem habe sein Mobiltelefon w\u00e4hrend des gesamten Gespr\u00e4chs offen auf dem Tisch gelegen. Hiermit hatte er keinen Erfolg \u2013 das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht best\u00e4tigte die erstinstanzliche Entscheidung.<\/p>\n<p>Die Richter argumentierten wie folgt: Das heimliche Mitschneiden verletze das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Gespr\u00e4chsteilnehmer nach <strong><a class=\"textlink\" href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/gg\/art_2.html\" target=\"_blank\">Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG)<\/a><\/strong>. Dies gew\u00e4hrleiste auch das Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes, n\u00e4mlich selbst zu bestimmen, ob Erkl\u00e4rungen nur den Gespr\u00e4chspartnern, einem bestimmten Kreis oder der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich sein sollen. Nach Ansicht der Richter h\u00e4tte der Arbeitnehmer darauf hinweisen m\u00fcssen, dass die Aufnahme-Funktion seines Mobiltelefons aktiviert gewesen sei. Die Heimlichkeit sei nicht zu rechtfertigen. Dass der Mitarbeiter die Tonaufnahme zwischenzeitlich gel\u00f6scht und sich entschuldigt hatte, half ihm ebenso wenig weiter wie seine lange Betriebszugeh\u00f6rigkeit von 25 Jahren. Diese wurde im Rahmen der bei jeder fristlosen K\u00fcndigung vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung zwar gew\u00fcrdigt. Eine positive Prognose f\u00fcr das Arbeitsverh\u00e4ltnis konnten die Richter jedoch nicht geben, da das Arbeitsverh\u00e4ltnis bereits vor dem heimlichen Mitschnitt durch das Beleidigen von Kollegen beeintr\u00e4chtigt war (Hessisches LAG, Urteil vom 23. August 2017 \u2013 6 Sa 137\/17).<\/p>\n<table border=\"0\" width=\"664\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td bgcolor=\"#ada6a1\" width=\"10\" height=\"30\"><\/td>\n<td class=\"textbold2\" bgcolor=\"#ada6a1\" width=\"643\" height=\"30\">Tipp f\u00fcr die Praxis:<\/td>\n<td bgcolor=\"#ada6a1\" width=\"10\" height=\"30\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td bgcolor=\"#eeeeee\" width=\"10\"><\/td>\n<td bgcolor=\"#eeeeee\" width=\"643\">\nDie Entscheidung zeigt wieder einmal, dass der Pr\u00fcfungsschwerpunkt bei fristlosen K\u00fcndigungen die Gesamtw\u00fcrdigung des Interesses des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses gegen\u00fcber dem Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand ist. Regelm\u00e4\u00dfig sind das Gewicht und die Auswirkungen der in Rede stehenden Pflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine m\u00f6gliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverh\u00e4ltnisses und dessen st\u00f6rungsfreier Verlauf zu ber\u00fccksichtigen. Ohne die vorangegangenen Beleidigungen w\u00e4re o. g. Fall \u2013 insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung der langen Betriebszugeh\u00f6rigkeit \u2013 m\u00f6glicherweise anders entschieden worden.<\/p>\n<p>Erst k\u00fcrzlich urteilten die Richter des LAG Rheinland-Pfalz, dass jedenfalls durch eine beanstandungsfreie T\u00e4tigkeit von 49 Jahren ein erhebliches Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers begr\u00fcndet wird. Im konkreten Fall war ein Mitarbeiter, der bereits seit seinem 14. Lebensjahr bei einem Unternehmen besch\u00e4ftigt war, aufgrund des Verdachts der vorget\u00e4uschten Arbeitsunf\u00e4higkeit fristlos gek\u00fcndigt worden \u2013 zu Unrecht, befanden die Richter (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Juli 2017 \u2013 5 Sa 49\/17).<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Quelle:\u00a0https:\/\/www.cms-hs.net<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das heimliche Aufzeichnen eines Personalgespr\u00e4chs mit dem Vorgesetzten kann eine fristlose K\u00fcndigung rechtfertigen. Ein entsprechender Mitschnitt mit einem Smartphone verletzt das Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Gespr\u00e4chsteilnehmer, entschied das Hessische LAG. Der Fall: Ein Mitarbeiter bezeichnete in einer E-Mail an Vorgesetzte einen Teil seiner Kollegen w\u00f6rtlich als \u201eLow-Performer-Burnout und faule Mistk\u00e4fer\u201c und erhielt daf\u00fcr eine Abmahnung. 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