{"id":399,"date":"2018-03-29T14:44:39","date_gmt":"2018-03-29T14:44:39","guid":{"rendered":"http:\/\/www.tecks.de\/?p=399"},"modified":"2018-03-29T14:44:39","modified_gmt":"2018-03-29T14:44:39","slug":"arbeitgeber-hat-bei-schwangeren-arbeitnehmerinnen-eine-informationspflicht-gegenuber-dem-betriebsrat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tecks.de\/?p=399","title":{"rendered":"Arbeitgeber hat bei schwangeren Arbeitnehmerinnen eine Informationspflicht gegen\u00fcber dem Betriebsrat"},"content":{"rendered":"<p>Informiert eine Mitarbeiterin ihren Arbeitgeber \u00fcber eine bestehende Schwangerschaft, so ist dieser verpflichtet, den Betriebsrat \u00fcber diese Tatsache unter namentlicher Nennung der Mitarbeiterin zu unterrichten. Das gilt selbst dann, wenn die Angestellte einer Mitteilung an den Betriebsrat ausdr\u00fccklich widersprochen hat.<\/p>\n<p>Zu entscheiden war folgender Fall: In einem Unternehmen war es \u00fcblich, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen im Falle einer Schwangerschaft die M\u00f6glichkeit einr\u00e4umte, einer Information des Betriebsrats hier\u00fcber zu widersprechen. Sofern die schwangere Arbeitnehmerin dieses Widerspruchsrecht aus\u00fcbte, wurde der Betriebsrat nicht \u00fcber die Schwangerschaft informiert. Eine Ausnahme wurde nur dann gemacht, wenn das Ergebnis einer Gef\u00e4hrdungsbeurteilung ergab, dass die Arbeitnehmerin aufgrund der Schwangerschaft ihren Posten nicht mehr ausf\u00fcllen kann und dieser auch nicht dergestalt angepasst werden kann, dass der schwangeren Arbeitnehmerin eine weitere Aus\u00fcbung ihrer T\u00e4tigkeit m\u00f6glich ist. Ausschlie\u00dflich in diesem Fall wurde der Betriebsrat trotz Widerspruchs der Mitarbeiterin im Rahmen einer Versetzungsmeldung nach <strong><a class=\"textlink\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/betrvg\/__99.html\" target=\"_blank\">\u00a7 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)<\/a><\/strong> \u00fcber die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin informiert.<\/p>\n<p>Vor Gericht machte der Betriebsrat einen Anspruch auf vollst\u00e4ndige Unterrichtung \u00fcber alle dem Arbeitgeber bekannt werdenden F\u00e4lle von Schwangerschaften geltend, unabh\u00e4ngig davon, ob die Arbeitnehmerinnen widersprochen haben oder nicht. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Unternehmens hatte vor dem LAG M\u00fcnchen \u2013 genau wie auch schon in der Vorinstanz \u2013 keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Die Richter argumentierten wie folgt: Der Informationsanspruch des Betriebsrats ergebe sich aus <strong><a class=\"textlink\" href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/betrvg\/__80.html\" target=\"_blank\">\u00a7\u00a080\u00a0Abs.\u00a01\u00a0Nr.\u00a01\u00a0i.\u00a0V.\u00a0m.\u00a0Abs.\u00a02\u00a0Satz\u00a01\u00a0BetrVG<\/a><\/strong>. Nach dieser Vorschrift sei die Information \u00fcber eine bestehende Schwangerschaft insbesondere zur \u00dcberwachung der Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften, wie etwa des Mutterschutzgesetzes, notwendig. Der Arbeitgeber habe den Betriebsrat zur Durchf\u00fchrung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Aufgaben des Betriebsrats st\u00fcnden auch nicht zur Disposition des Arbeitnehmers.<\/p>\n<p>Zwar betreffe eine Schwangerschaft die Privatsph\u00e4re einer Mitarbeiterin. Doch in diesem Falle w\u00fcrden die Interessen des Betriebsrats an der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Aus\u00fcbung seiner T\u00e4tigkeit die Interessen der schwangeren Arbeitnehmerin an ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung \u00fcberwiegen. Auch das Bundesdatenschutzgesetz stehe dem nicht entgegen. Verboten sei darin nur, Daten an Dritte weiterzugeben. Der Betriebsrat sei aber nicht Dritter, sondern Teil des Unternehmens (LAG M\u00fcnchen vom 27. September 2017 \u2013 11 TaBV 36\/17).<\/p>\n<table border=\"0\" width=\"664\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td bgcolor=\"#ada6a1\" width=\"10\" height=\"30\"><\/td>\n<td class=\"textbold2\" bgcolor=\"#ada6a1\" width=\"643\" height=\"30\">Tipp f\u00fcr die Praxis:<\/td>\n<td bgcolor=\"#ada6a1\" width=\"10\" height=\"30\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td bgcolor=\"#eeeeee\" width=\"10\"><\/td>\n<td bgcolor=\"#eeeeee\" width=\"643\">\nWegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung des Rechtsstreits wurde Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss zugelassen. Dies geschah insbesondere vor dem Hintergrund einer teilweisen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 29. August 1990 \u2013 6 P 30\/87. Damals hatte das BVerwG im Zusammenhang mit einer teilweise wortgleichen Vorschrift aus dem Personalvertretungsrecht die Mitteilung des Namens der Schwangeren nur im Falle eines konkreten Anlasses f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtet.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Quelle:\u00a0https:\/\/www.cms-hs.net<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Informiert eine Mitarbeiterin ihren Arbeitgeber \u00fcber eine bestehende Schwangerschaft, so ist dieser verpflichtet, den Betriebsrat \u00fcber diese Tatsache unter namentlicher Nennung der Mitarbeiterin zu unterrichten. Das gilt selbst dann, wenn die Angestellte einer Mitteilung an den Betriebsrat ausdr\u00fccklich widersprochen hat. 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