{"id":406,"date":"2018-03-31T13:41:39","date_gmt":"2018-03-31T13:41:39","guid":{"rendered":"http:\/\/www.tecks.de\/?p=406"},"modified":"2018-05-20T13:48:52","modified_gmt":"2018-05-20T13:48:52","slug":"im-urlaub-darf-bald-gestreamt-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tecks.de\/?p=406","title":{"rendered":"Geoblocking- Im Urlaub darf bald gestreamt werden"},"content":{"rendered":"<header>\n<h1 class=\"reader__item reader__headline\"><span class=\"reader__subline\">EU-Portabilit\u00e4tsverordnung tritt in Kraft<\/span> <span class=\"reader__topline\">Bun<i><\/i>\u00addes<i><\/i>\u00adliga gucken am Strand<\/span><\/h1>\n<p><strong>Ob Filme, Serien oder Bundesliga: Wer bisher den Inhalt seines Bezahlabos im Ausland streamen wollte, bekam auf seinem Bildschirm zumeist die Absage: &#8220;Dieser Inhalt ist in Ihrem Land nicht verf\u00fcgbar&#8221;. Am 1. April \u00e4ndert sich die Rechtslage. <\/strong><\/p>\n<\/header>\n<div class=\"ad__container\"><\/div>\n<p>Abo-Kunden von Streamingdiensten wie Netflix, Amazon Prime Video oder Sky Go k\u00f6nnen ihrem Urlaub im europ\u00e4ischen Ausland noch freudiger entgegensehen. Grund daf\u00fcr ist das Inkrafttreten der EU-Portabilit\u00e4tsverordnung zum 1.April. Die Regelung, die in Deutschland unmittelbar gilt, erm\u00f6glicht es, dass Abonnenten fortan auch im europ\u00e4ischen Ausland nicht auf ihr Programm verzichten m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Durch die Verordnung werden die Anbieter verpflichtet, ihren Abonnenten bei einem vor\u00fcbergehenden Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat den uneingeschr\u00e4nkten Zugriff auf den im Wohnsitzland abonnierten Dienst zu erm\u00f6glichen. Wer also die Spiele seines Lieblingsvereins auf dem Tablet entspannt im Liegestuhl am Strand gucken m\u00f6chte, hat dazu nun die Gelegenheit. Und das auch ohne Abo-Mehrkosten: Denn die Verordnung stellt ausdr\u00fccklich klar, dass Anbieter daf\u00fcr keine Zusatzentgelte erheben d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Bisher war das Problem, dass Anbieter Inhalte nicht im Ausland zeigen durften, weil ihnen daf\u00fcr die Rechte fehlten. &#8220;Produktionen werden n\u00e4mlich immer nur f\u00fcr ein Land verkauft&#8221;, sagt der EU-Abgeordnete Tiemo W\u00f6lken (SPD). Durch sogenanntes Geoblocking verhinderten Anbieter deshalb bislang den Zugriff. So konnten Abo-Kunden von Videodiensten ihre zu Hause bezahlten Inhalte im Urlaub oder w\u00e4hrend eines Auslandaufenthalts in vielen F\u00e4llen nicht nutzen.<\/p>\n<h2>Nur f\u00fcr &#8220;vor\u00fcbergehende&#8221; Auslandsaufenthalte<\/h2>\n<p>Auch die neue Verordnung schafft das Geoblocking nicht ab, schr\u00e4nkt es aber ein. Urheberrechtsexperte Dr. Philipp Roos von der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer erl\u00e4utert: &#8220;Die Verordnung bedient sich einer Rechtsfiktion. Sobald der Abonnent seinen Onlinedienst im Raum der Europ\u00e4ischen Union nutzt, gilt die Nutzung als ob sie ausschlie\u00dflich im Wohnsitzland stattfindet.&#8221;<\/p>\n<p>Aufgrund des Territorialit\u00e4tsprinzips, das im Urheberrecht und f\u00fcr verwandte Schutzrechte gilt, galten bisher Einschr\u00e4nkungen. Anbieter von Streamingdiensten ben\u00f6tigten f\u00fcr jedes Land, in dem sie ein gesch\u00fctztes Werk anbieten wollten, eine Gebietslizenz. Die Vergabe entsprechender Lizenzen erfolgte innerhalb der Europ\u00e4ischen Union regelm\u00e4\u00dfig an verschiedene Verwerter, die jeweils zur Kasse gebeten wurden.<\/p>\n<p>Die neue Verordnung, die Teil der &#8220;Strategie f\u00fcr den digitalen Binnenmarkt in Europa&#8221; ist, bringt Nutzern von Streamingdiensten in der EU ab April zwar Vorteile, allerdings erlaubt die Neuregelung ihnen kein dauerhaftes Vergn\u00fcgen. Denn die EU hat einer zeitlich unbefristeten Nutzung im Ausland einen Riegel vorgeschrieben. Die neuen Regeln gelten nur f\u00fcr &#8220;vor\u00fcbergehende&#8221; Auslandsaufenthalte. Wie lange das ist, hat der Verordnungsgeber offengelassen.<\/p>\n<h2>Rechtsstreitigkeiten vorprogrammiert<\/h2>\n<p>Netzpolitiker und Juristen kritisieren gegen\u00fcber LTO diese Unbestimmtheit: &#8220;Aus Rechtsanwendersicht ist es \u00e4rgerlich, dass auf europ\u00e4ischer Ebene vers\u00e4umt wurde, den Begriff des &#8216;vor\u00fcbergehenden Aufenthalts&#8217; n\u00e4her zu beschreiben und zumindest Richtwerte oder H\u00f6chstgrenzen vorzugeben. Die in der Verordnung hierzu enthaltenen Beispiele lassen gro\u00dfen Auslegungsspielraum zu und sorgen somit f\u00fcr Rechtsunsicherheit&#8221;, beklagt etwa Urheberrechtsexperte Roos.<\/p>\n<p>Nach seiner Ansicht k\u00f6nnte die von der EU in Kauf genommene Unklarheit f\u00fcr Rechtsstreitigkeiten sorgen: &#8220;Anbieter k\u00f6nnten zum Adressaten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung werden. Die europ\u00e4ischen Gerichte d\u00fcrften sich wohl in absehbarer Zeit mit der Thematik auseinandersetzen&#8221;, prognostiziert Roos.<\/p>\n<p>Die Sprecherin f\u00fcr Netzpolitik und Verbraucherpolitik der Gr\u00fcnen-Bundestagsfraktion, Tabea R\u00f6\u00dfner, freut sich zwar, dass Verbraucher &#8220;jetzt auf Reisen in der EU ihre bezahlten Dienste nutzen k\u00f6nnen&#8221;. Sie kritisiert aber die zeitliche Begrenzung: &#8220;Angesichts eines europ\u00e4ischen Binnenmarktes w\u00e4re hier eine weitergehende L\u00f6sung denkbar&#8221;, so R\u00f6\u00dfner zur LTO.<\/p>\n<h2>Anbieter legen Nutzungszeiten selbst fest<\/h2>\n<p>Wieviel Nutzungszeit die Streamingdienste ihren Abo-Kunden in Zukunft zubilligen werden, ist teilweise noch unklar. Lediglich der Sender Sky gibt auf LTO-Anfrage pr\u00e4zise Auskunft: &#8220;Unsere Abonnenten d\u00fcrfen Ihr Sky Go-Abo 37 Tage pro EU-Auslandsaufenthalt nutzen. Danach m\u00fcssen Sie Ihren Streamingdienst einmal in Deutschland respektive \u00d6sterreich nutzen, um den Wohnsitz zu best\u00e4tigen&#8221;, so Unternehmenssprecher Andreas Stumptner.<\/p>\n<p>Damit d\u00fcrfte fast schon der erste Rechtsstreit vorprogrammiert sein. Denn in den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden wird explizit angef\u00fchrt, dass es auch Abonnenten, die sich zu Zwecken der &#8220;Lernmobilit\u00e4t&#8221; in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, die Nutzung m\u00f6glich bleiben soll \u2013 damit ist insbesondere ein ERASMUS-Semester an einer europ\u00e4ischen Hochschule gemeint, wie die Diskussionen im Europ\u00e4ischen Parlament gezeigt haben. Ein solches dauert \u00fcblicherweise l\u00e4nger als 37 Tage.<\/p>\n<p>Amazon Prime Video h\u00e4lt sich dagegen bedeckt: &#8220;Um Missbrauch zu vermeiden, kann Amazon hierzu keine detaillierten Informationen geben&#8221;, sagte ein Sprecher des Unternehmens zur LTO. Amazon verwende Informationen, &#8220;die in der neuen Verordnung genannt und erlaubt sind, um Aufenthaltsort und Wohnort betreffender Mitglieder zu ermitteln&#8221;.<\/p>\n<h2>Geblockte Inhalte von ARD und ZDF weiter nicht zu empfangen<\/h2>\n<p>Der Streamingdienst Netflix \u00e4u\u00dferte sich gegen\u00fcber LTO ebenfalls nicht zur Dauer des Zeitraums, in dem deutsche Netflix-Kunden das speziell f\u00fcr Deutschland konzipierte Angebot nutzen k\u00f6nnen. Das Unternehmen verwies allerdings darauf, dass Netflix-Mitglieder bereits vor dem 1.April &#8220;weltweit&#8221; Zugriff auf den angebotenen Katalog des Landes gehabt h\u00e4tten, in dem sie sich befinden. &#8220;Mit der Portabilit\u00e4tsverordnung k\u00f6nnen Netflix-Mitglieder aus der EU, die zwischen den EU-Mitgliedsstaaten reisen, ab dem 1.4. f\u00fcr einen begrenzten Zeitraum ihren eigenen Katalog mitnehmen&#8221;, so ein Unternehmenssprecher.<\/p>\n<p>Entt\u00e4uscht sein d\u00fcrften unterdessen Zuschauer von ARD und ZDF, die darauf gehofft hatten, dass k\u00fcnftig auch die bisher im EU-Ausland geblockten Inhalte f\u00fcr sie sichtbar sein k\u00f6nnten. Aus lizenzrechtlichen Gr\u00fcnden d\u00fcrfen Sportevents wie Fu\u00dfballspiele oder die Wettk\u00e4mpfe der Olympischen Spiele, aber auch regelm\u00e4\u00dfig Filme oder Dokumentationen, nur in Deutschland gestreamt werden, erl\u00e4utert ARD-Sprecher Wolfgang Utz gegen\u00fcber LTO.<\/p>\n<p>Utz verwies darauf, dass f\u00fcr geblockte Inhalte von unentgeltlichen Anbietern wie der ARD die Portabilit\u00e4tsverordnung eine sog. Opt-in-M\u00f6glichkeit vor sehe. Anbieter wie die ARD k\u00f6nnten zwar &#8220;unter der Voraussetzung, dass sie den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Nutzer nach den Vorgaben der Verordnung verifizieren&#8221;, ihre Angebote portabel machen. Die ARD mache von dieser M\u00f6glichkeit aber keinen Gebrauch, so Utz. &#8220;Die Herstellung von Portabilit\u00e4t f\u00fcr die geblockten Inhalte w\u00fcrde f\u00fcr die ARD die Errichtung einer technischen Infrastruktur erfordern, die mit ganz erheblichen Kosten verbunden w\u00e4re, und vor allem die Art und Weise, wie die ARD-Inhalte angeboten werden, ganz ma\u00dfgeblich ver\u00e4ndern w\u00fcrde.&#8221;<\/p>\n<p>Quelle:<\/p>\n<p>Mit Materialien von dpa<\/p>\n<p class=\"reader__meta-info\">von <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/autoren\/name\/hasso-suliak\/\">Hasso Suliak<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EU-Portabilit\u00e4tsverordnung tritt in Kraft Bun\u00addes\u00adliga gucken am Strand Ob Filme, Serien oder Bundesliga: Wer bisher den Inhalt seines Bezahlabos im Ausland streamen wollte, bekam auf seinem Bildschirm zumeist die Absage: &#8220;Dieser Inhalt ist in Ihrem Land nicht verf\u00fcgbar&#8221;. Am 1. April \u00e4ndert sich die Rechtslage. 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