{"id":428,"date":"2018-07-05T22:36:01","date_gmt":"2018-07-05T22:36:01","guid":{"rendered":"http:\/\/www.tecks.de\/?p=428"},"modified":"2018-07-27T13:42:49","modified_gmt":"2018-07-27T13:42:49","slug":"keine-beteiligungsrechte-des-betriebsrates-bei-elektronischem-namensabgleich-gem-anti-terror-verordnungen-der-europaischen-union","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tecks.de\/?p=428","title":{"rendered":"Keine Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei elektronischem Namensabgleich gem. Anti-Terror-Verordnungen der Europ\u00e4ischen Union"},"content":{"rendered":"<div class=\"article\"><\/div>\n<div class=\"subheadline\"><strong>BAG: Der elektronische Namensabgleich mit den Namenslisten der sog. Anti-Terror-Verordnungen ist nicht mitbestimmungspflichtig nach \u00a7 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.<\/strong><\/div>\n<div class=\"article-content\">\n<p>Die moderne Technik er\u00f6ffnet Arbeitgebern immer mehr M\u00f6glichkeiten zur \u00dcberwachung ihrer Mitarbeiter. Grunds\u00e4tzlich hat der Arbeitgeber dabei das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach\u00a0<a title=\"\u00a7 87 BetrVG: Mitbestimmungsrechte\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BetrVG\/87.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7\u00a087 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG<\/a>\u00a0zu wahren. Hiernach hat der Betriebsrat mitzubestimmen, sofern es um die Einrichtung und Anwendung technischer \u00dcberwachungseinrichtungen geht, die zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle der Arbeitnehmer geeignet sind.<\/p>\n<p>Das BAG hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 (Az.\u00a0<a title=\"BAG, 19.12.2017 - 1 ABR 32\/16: Mitbestimmung bei automatisiertem Namensabgleich\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=1%20ABR%2032\/16\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">1 ABR 32\/16<\/a>) entschieden, dass der Betriebsrat jedoch nicht nach\u00a0<a title=\"\u00a7 87 BetrVG: Mitbestimmungsrechte\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BetrVG\/87.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG<\/a>\u00a0zu beteiligen ist, wenn der Arbeitgeber im Wege der elektronischen Datenverarbeitung einen Abgleich von Vor- und Nachnamen der bei ihm besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer mit den auf Grundlage der sog. Anti-Terror-Verordnungen der Europ\u00e4ischen Union erstellten Namenslisten durchf\u00fchrt.<\/p>\n<h2>Regelm\u00e4\u00dfige Durchf\u00fchrung eines \u201eautomatisierten Screening-Verfahrens\u2033<\/h2>\n<p>In dem zugrunde liegenden Sachverhalt f\u00fchrte die Arbeitgeberin seit dem Jahr 2012 ein \u201eautomatisiertes Screening-Verfahren\u2033 durch. In dessen Rahmen wird anl\u00e4sslich der monatlichen Entgeltzahlungen mittels Einsatzes einer Screening-Software abgeglichen, ob die Vor- und Nachnamen der bei ihr besch\u00e4ftigten Mitarbeiter mit denjenigen (vollst\u00e4ndig oder teilweise) \u00fcbereinstimmen, die in den Listen der sog. Anti-Terror-Verordnungen aufgef\u00fchrt sind und fortlaufend aktualisiert werden.<\/p>\n<p>So enth\u00e4lt etwa die auf Grundlage des Art. 2 Abs. 3 der EU-Verordnung (EG) Nr. 2580\/2001 erstellte Liste Personen, von denen die Gefahr terroristischer Aktivit\u00e4ten ausgeht. Hier besteht ein sog. Bereitstellungsverbot hinsichtlich wirtschaftlicher Ressourcen; d.h. den aufgef\u00fchrten Personen darf kein Geld und folglich auch kein Gehalt zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Vor diesem Hintergrund erfolgte bei der betroffenen Arbeitgeberin bei einer vollst\u00e4ndigen oder teilweisen \u00dcbereinstimmung der Namen ihrer Mitarbeiter mit den anl\u00e4sslich der Verordnung genannten Personen eine Information durch die Software und eine manuelle Abgleichung durch die Personalleitung. Stellte die Personalleitung dabei eine vollst\u00e4ndige \u00dcbereinstimmung von Vor- und Nachnamen fest, wurde als Folge eine weitere Entgeltzahlung zugunsten des betroffenen Mitarbeiters eingestellt und die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde informiert.<\/p>\n<p>Gegen dieses \u201eautomatisierte Screening-Verfahren\u2033 brachten die Betriebsr\u00e4te der Arbeitgeberin vor, dass das Verfahren der Mitbestimmung nach\u00a0<a title=\"\u00a7 87 BetrVG: Mitbestimmungsrechte\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BetrVG\/87.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG<\/a>\u00a0bed\u00fcrfe. In den ersten beiden Instanzen hatten sowohl das ArbG Magdeburg (Az. 7 BV 14\/13 HBS) als auch das LAG Sachsen-Anhalt (Az.\u00a0<a title=\"LAG Sachsen-Anhalt, 20.01.2016 - 4 TaBV 29\/13\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=4%20TaBV%2029\/13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">4 TaBV 29\/13<\/a>) jedoch \u2013 ebenso wie das BAG \u2013 ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht abgelehnt.<\/p>\n<h2>Mitbestimmung verlangt Einsatz einer technischen Einrichtung i.S.v.\u00a0<a title=\"\u00a7 87 BetrVG: Mitbestimmungsrechte\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BetrVG\/87.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG<\/a><\/h2>\n<p>Das BAG hat hierzu in seinem Beschluss \u2013 in insoweit st\u00e4ndiger Rechtsprechung \u2013 ausgef\u00fchrt, dass das Mitbestimmungsrecht nach\u00a0<a title=\"\u00a7 87 BetrVG: Mitbestimmungsrechte\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BetrVG\/87.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7\u00a087 Abs.\u00a01 Nr.\u00a06 BetrVG<\/a>\u00a0darauf gerichtet sei, das Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Arbeitnehmer vor einem Einsatz technischer \u00dcberwachungseinrichtungen zu sch\u00fctzen, der nicht durch sch\u00fctzenswerte Belange des Arbeitgebers gerechtfertigt und der zudem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist. Dies sei erforderlich, da aufgrund der Ermittlung und Aufzeichnung von Informationen \u00fcber Arbeitnehmer bei der Durchf\u00fchrung ihres Arbeitsverh\u00e4ltnisses mittels technischer Vorrichtungen die Gefahr bestehe, dass diese \u201ezum Objekt einer \u00dcberwachungstechnik\u2033 gemacht w\u00fcrden, die anonym personen- oder leistungsbezogene Informationen verarbeitet.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des BAG sei daher im Rahmen des Mitbestimmungsrechtes nach\u00a0<a title=\"\u00a7 87 BetrVG: Mitbestimmungsrechte\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BetrVG\/87.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG<\/a>\u00a0ein Vorgang erforderlich, durch den Informationen\u00a0<em>\u00fcber das Verhalten oder die Leistung\u00a0<\/em>von Arbeitnehmern in technischer Weise erhoben und \u2013 jedenfalls in der Regel \u2013 aufgezeichnet w\u00fcrden, um sie auch im Nachhinein einer Wahrnehmung zug\u00e4nglich zu machen.<\/p>\n<h2>Elektronischer Namensabgleich vermittelt keine Aussage \u00fcber Arbeitnehmerverhalten<\/h2>\n<p>Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben sei der im streitigen Fall von der Arbeitgeberin vorgenommene Datenabgleich nach Auffassung des BAG jedoch keine mitbestimmungspflichtige Ma\u00dfnahme. Dies beruhe darauf, dass der automatisierte blo\u00dfe Namensabgleich nach Art und Inhalt gerade nicht dazu bestimmt sei, die Leistung oder das Verhalten des Arbeitnehmers zu \u00fcberwachen.<\/p>\n<p>Unter dem Begriff des \u201eVerhaltens\u2033 \u2013 der als Oberbegriff auch die \u201eLeistung\u2033 mit umfasse \u2013 sei ein vom Willen des Arbeitnehmers getragenes oder gesteuertes Tun oder Unterlassen zu verstehen. Ein Abgleich der Statusdaten der Arbeitnehmer mit denen der in den \u201eTerrorlisten\u2033 aufgef\u00fchrten Personen vermittle lediglich eine Auskunft dar\u00fcber, dass sich gegen sie eine Verbotsma\u00dfnahme \u2013 n\u00e4mlich das Bereitstellungsverbot \u2013 richte. Eine dar\u00fcber hinausgehende Aussage \u00fcber das betriebliche oder au\u00dferbetriebliche Verhalten des Arbeitnehmers hinsichtlich seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses werde hingegen nicht getroffen.<\/p>\n<p>Etwas anderes \u2013 so das BAG \u2013 folge auch nicht daraus, dass die Feststellung einer vollst\u00e4ndigen oder teilweisen \u00dcbereinstimmung der Namen auch Auswirkungen auf die weitere Durchf\u00fchrung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses haben k\u00f6nne. Es sei unsch\u00e4dlich und keine technische Verhaltenskontrolle, dass mithilfe von Informationen, die automatisiert mit dem \u201eScreening\u2033 verkn\u00fcpft werden, erstmals ein Bezug zu einem m\u00f6glichen Verhalten des Arbeitnehmers hergestellt werde.<\/p>\n<h2>BAG entscheidet damit zugunsten des Informationsbedarfes des Arbeitgebers<\/h2>\n<p>Das Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen dem Informationsbedarf des Arbeitgebers und dem Pers\u00f6nlichkeitsschutz des Arbeitnehmers r\u00fcckt durch die stetig ansteigende Digitalisierung immer mehr in den Vordergrund. Neue Technik und mithin neue technische \u00dcberwachungsm\u00f6glichkeiten stellen f\u00fcr den Arbeitgeber in Bezug auf seinen Aufwand f\u00fcr die Deckung seines (berechtigten) Informationsbedarfes eine deutliche Erleichterung dar. Arbeitnehmer k\u00f6nnten hierin hingegen eine Gef\u00e4hrdung ihrer Pers\u00f6nlichkeitsrechte sehen. Dies gilt vor allem deshalb, weil der Einsatz technischer Kontrolleinrichtungen f\u00fcr den Arbeitnehmer oftmals nicht erkennbar und damit nicht abwehrbar ist und die durch die \u00dcberwachung gewonnenen Daten auf Dauer gespeichert und verarbeitet werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Das BAG hat sich mit seinem Beschluss zu diesem Spannungsverh\u00e4ltnis ge\u00e4u\u00dfert. Dabei hat es das Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Arbeitnehmer mangels \u00dcberwachung ihres\u00a0<em>Verhaltens\u00a0<\/em>im oder au\u00dferhalb des Betriebes als nicht hinreichend gef\u00e4hrdet angesehen und dem Informationsbedarf der Arbeitgeberin Vorrang einger\u00e4umt. Bei einem blo\u00dfen Namensabgleich bedarf es daher \u2013 dem BAG zufolge \u2013 auch keiner Beteiligung des Betriebsrates.<\/p>\n<h2>Entscheidung ist begr\u00fc\u00dfenswert<\/h2>\n<p>Der Beschluss des BAG ist zu begr\u00fc\u00dfen. Er verdeutlicht, dass es einer Mitbestimmung des Betriebsrates nach\u00a0<a title=\"\u00a7 87 BetrVG: Mitbestimmungsrechte\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/BetrVG\/87.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG<\/a>\u00a0nur bedarf, wenn die technische Einrichtung eine Verhaltens\u00fcberwachung erm\u00f6glicht. Die Erfassung und Speicherung sowie der Abgleich blo\u00dfer Statusdaten \u2013 wie Vor- und Nachnamen \u2013 lassen hingegen keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb zu und k\u00f6nnen dessen Pers\u00f6nlichkeitssph\u00e4re daher nicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig ber\u00fchren. Insofern ist es sachgerecht, das Interesse des Arbeitgebers an der Gewinnung bestimmter Informationen vorrangig zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit den sog. Anti-Terror-Verordnungen erm\u00f6glicht die Entscheidung den Unternehmen, dem dort vorgesehenen Bereitstellungsverbot gerecht zu werden, indem eine zeitnahe Umsetzung des automatisierten Namensabgleichs \u2013 ohne Beteiligung des Betriebsrats \u2013 und ggf. eine unverz\u00fcgliche Gehaltseinstellung erfolgen kann.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"tag-list\">Tags:\u00a0<span class=\"tag\" title=\"View all posts in Betriebsrat Tag\" data-url=\"https:\/\/www.cmshs-bloggt.de\/tag\/betriebsrat\/\">Betriebsrat<\/span>\u00a0<span class=\"tag\" title=\"View all posts in Mitbestimmungspflicht Tag\" data-url=\"https:\/\/www.cmshs-bloggt.de\/tag\/mitbestimmungspflicht\/\">Mitbestimmungspflicht<\/span>\u00a0<span class=\"tag\" title=\"View all posts in Namensabgleich Tag\" data-url=\"https:\/\/www.cmshs-bloggt.de\/tag\/namensabgleich\/\">Namensabgleich<\/span><\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<h5 class=\"heading\">Quelle: 5. Juli 2018 \/\/ CMS \/\/\u00a0Isabel Meyer-Michaelis \/\/\u00a0Kira Falter<\/h5>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BAG: Der elektronische Namensabgleich mit den Namenslisten der sog. Anti-Terror-Verordnungen ist nicht mitbestimmungspflichtig nach \u00a7 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die moderne Technik er\u00f6ffnet Arbeitgebern immer mehr M\u00f6glichkeiten zur \u00dcberwachung ihrer Mitarbeiter. Grunds\u00e4tzlich hat der Arbeitgeber dabei das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach\u00a0\u00a7\u00a087 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG\u00a0zu wahren. 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