{"id":435,"date":"2018-07-11T19:54:26","date_gmt":"2018-07-11T19:54:26","guid":{"rendered":"http:\/\/www.tecks.de\/?p=435"},"modified":"2018-07-27T13:56:08","modified_gmt":"2018-07-27T13:56:08","slug":"urlaub-ohne-genehmigung-kundigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tecks.de\/?p=435","title":{"rendered":"Urlaub ohne Genehmigung &#8211; K\u00fcndigung!"},"content":{"rendered":"<div class=\"page-header\"><\/div>\n<div>\n<p>Das Landesarbeitsgericht D\u00fcsseldorf weist in seinem Urteil (Az. 8 Sa 87\/18) darauf hin, dass die eigenm\u00e4chtige Inanspruchnahme von Urlaub ein K\u00fcndigungsgrund sei, der an sich sogar eine fristlose K\u00fcndigung rechtfertige.<\/p>\n<h4>Der Sachverhalt<\/h4>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war seit dem 01.08.2014 bei der Beklagten besch\u00e4ftigt. Berufsbegleitend absolvierte sie ein Masterstudium &#8220;BWL Management&#8221;, das sie am 21.06.2017 erfolgreich abschloss. Im Hinblick auf die Pr\u00fcfung hatte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Donnerstag und Freitag, den 22. und 23.06.2017 genehmigten Urlaub.<\/p>\n<p>Am Montag, den 26.06.2017 erschien die Kl\u00e4gerin nicht im Betrieb. Der sp\u00e4teste Dienstbeginn im Rahmen der Gleitzeit war 10.00 Uhr. Um 12.04 Uhr schickte sie eine E-Mail mit dem Betreff &#8220;Spontan-Urlaub&#8221; an ihren Vorgesetzten. Sie teilte mit, dass sie wegen ihrer bestandenen Pr\u00fcfung von ihrem Vater mit einem Aufenthalt auf Mallorca \u00fcberrascht worden sei und in der Euphorie und Eile keine M\u00f6glichkeit gehabt h\u00e4tte, ihre Abwesenheit an ihrem Rechner zu vermerken. Sie werde in der Zeit vom 26.06.2017 bis zum 30.06.2017 abwesend sein und bat um eine kurze R\u00fcckmeldung. Zugleich entschuldigte sie sich f\u00fcr die &#8220;\u00dcberrumpelung&#8221;.<\/p>\n<p>Um 17:02 Uhr antwortete der Vorgesetzte per E-Mail, dass die Anwesenheit der Kl\u00e4gerin aus dringenden betrieblichen Gr\u00fcnden erforderlich sei. Er bot ihr an, Freitag sowie Montag und Dienstag der n\u00e4chsten Woche frei zu nehmen. Am Dienstag, den 27.06.2017 um 09:26 Uhr antwortete die Kl\u00e4gerin per E-Mail, dass sie sich bereits seit dem Wochenende auf Mallorca befinde und keine M\u00f6glichkeit best\u00fcnde, ins B\u00fcro zu kommen, was sie auch nicht tat. Am Montag, den 03.07.2017 erschien die Kl\u00e4gerin nicht. Die Beklagte k\u00fcndigte ihr nach Anh\u00f6rung des Betriebsrats mit Schreiben fristgerecht zum 31.08.2017.<\/p>\n<h4>Die Entscheidung<\/h4>\n<p>Die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichs D\u00fcsseldorf wies darauf hin, dass die eigenm\u00e4chtige Inanspruchnahme von Urlaub ein K\u00fcndigungsgrund sei, der an sich sogar eine fristlose K\u00fcndigung rechtfertige. Sie f\u00fchrte aus, dass auch hier ein K\u00fcndigungsgrund gegeben sei.<\/p>\n<h4>Pflicht zur Arbeit beharrlich verletzt<\/h4>\n<p>Sp\u00e4testens ab dem Dienstag habe die Kl\u00e4gerin ernsthaft zu erkennen gegeben, dass sie an dem eigenm\u00e4chtig genommenen Urlaub festhalte und nicht zur Arbeit kommen werde. Damit habe sie die falschen Priorit\u00e4ten gesetzt und ihre vertragliche Pflicht zur Arbeit beharrlich verletzt.<\/p>\n<p>Dem Sachvortrag der Kl\u00e4gerin lasse sich nicht hinreichend konkret entnehmen, dass der Vorgesetzte der kurzfristigen Verl\u00e4ngerung des Urlaubs vorher zugestimmt habe. Im \u00dcbrigen seien gegen die Feststellung des Arbeitsgerichts, dass es diese Vorabstimmung nicht gegeben habe, von der Kl\u00e4gerin keine durchgreifenden R\u00fcgen erhoben worden.<\/p>\n<h4>Keine Abmahnung n\u00f6tig<\/h4>\n<p>Einer Abmahnung habe es wohl nicht bedurft und die Interessenabw\u00e4gung falle in Anbetracht der kurzen Besch\u00e4ftigungsdauer zu Lasten der Kl\u00e4gerin aus.<\/p>\n<p>Lediglich in formeller Hinsicht sei zu fragen, ob die Betriebsratsanh\u00f6rung ordnungsgem\u00e4\u00df erfolgt sei, weil die Arbeitgeberin diesem u.a. mitgeteilt hatte, dass die in der Woche anstehenden Arbeiten nicht erledigt worden seien. Der Vorgesetzte hatte die Arbeiten zumindest teilweise selbst erledigt. Andererseits war der Betriebsratsvorsitzende in die Gespr\u00e4che mit der Kl\u00e4gerin eingebunden.<\/p>\n<h4>Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltinisses<\/h4>\n<p>Auf der Basis dieser rechtlichen Hinweise haben die Parteien sich auf die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses zum K\u00fcndigungsdatum, d.h. dem 31.08.2017, verst\u00e4ndigt. Die Beklagte erteilt der Kl\u00e4gerin ein Zeugnis und zahlt eine Abfindung von 4.000 Euro, was einem knappen Gehalt der Kl\u00e4gerin entspricht.<\/p>\n<p><strong>Gericht:<\/strong><br \/>\nLandesarbeitsgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 10.07.2018 &#8211; 8 Sa 87\/18<\/p>\n<p><em>Quelle:\u00a0https:\/\/www.rechtsindex.de<\/em><\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Landesarbeitsgericht D\u00fcsseldorf weist in seinem Urteil (Az. 8 Sa 87\/18) darauf hin, dass die eigenm\u00e4chtige Inanspruchnahme von Urlaub ein K\u00fcndigungsgrund sei, der an sich sogar eine fristlose K\u00fcndigung rechtfertige. Der Sachverhalt Die Kl\u00e4gerin war seit dem 01.08.2014 bei der Beklagten besch\u00e4ftigt. 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