{"id":438,"date":"2018-09-03T09:00:13","date_gmt":"2018-09-03T09:00:13","guid":{"rendered":"http:\/\/www.tecks.de\/?p=438"},"modified":"2018-09-03T09:00:13","modified_gmt":"2018-09-03T09:00:13","slug":"bag-zur-verwertbarkeit-von-aufnahmen-aus-geschaftsraumen-vor%c2%adsicht-vide%c2%ado%c2%adbe%c2%adweis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tecks.de\/?p=438","title":{"rendered":"BAG zur Verwertbarkeit von Aufnahmen aus Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen &#8211; Vor\u00adsicht Vide\u00ado\u00adbe\u00adweis"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume mit Publikumsverkehr werden oft zur Abschreckung von Ladendieben video\u00fcberwacht. Auch Mitarbeiter werden gefilmt. Laut BAG k\u00f6nnen die Aufnahmen von ihnen grunds\u00e4tzlich vor Gericht verwertet werden, erl\u00e4utert Michael Fuhlrott.<\/strong><\/p>\n<p>Sp\u00e4testens seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in diesem Jahr ist die Sensibilit\u00e4t im Umgang mit personenbezogenen Daten und das \u00f6ffentliche Bewusstsein hierum hoch. In vielen kamera\u00fcberwachten, \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Geb\u00e4uden finden sich neuerdings Hinweistafeln auf die stattfindende Video\u00fcberwachung und deren Zwecke. Aber auch bereits vor Inkrafttreten der DS-GVO sah das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) genaue Vorgaben f\u00fcr eine \u00f6ffentliche Video\u00fcberwachung vor: Eine solche Video\u00fcberwachung war nur dann zul\u00e4ssig, wenn sie zur &#8220;Wahrnehmung berechtigter Interessen f\u00fcr konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist&#8221; und bei einer Abw\u00e4gung der Eingriff in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Betroffenen als angemessen angesehen wurde (\u00a7 6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG a.F.). Au\u00dferdem mussten derartige erhobene Daten unverz\u00fcglich gel\u00f6scht werden, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich waren (\u00a7 6 b Abs. 5 BDSG a.F.).<!--more--><\/p>\n<p>Ob ein Versto\u00df gegen derartige datenschutzrechtliche Vorgaben einer sp\u00e4teren gerichtlichen Verwertung der Aufnahmen als Beweismittel entgegensteht, war lange umstritten. <a class=\"external-link-new-window\" title=\"BAG: Keylogger\" href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/bag-urteil-2azr68116-arbeitgeber-ueberwachung-dienst-pc-keylogger-beweise-unverwertbar\/\" target=\"_top\">In seiner vielbeachteten &#8220;Keylogger-Entscheidung&#8221;<\/a>\u00a0 hatte das <a class=\"external-link-new-window\" title=\"BAG\" href=\"https:\/\/www.lto.de\/gerichte\/aktuelle-urteile-und-adresse\/bundesarbeitsgericht-bag\/\" target=\"_top\">Bundesarbeitsgericht<\/a> (BAG) ein solches Beweisverwertungsverbot angenommen, wenn bei einer Interessenabw\u00e4gung das Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Betroffenen das Verwertungsinteresse des Beweisf\u00fchrers \u00fcberwiege (Urt. v. 27.07.2017, Az. 2 AZR 681\/16).<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber im Keylogger-Fall, der durch eine auf dem PC seines Mitarbeiters installierte Sp\u00e4hsoftware diesem Arbeitszeitbetrug nachweisen wollte und hierauf dessen fristlose K\u00fcndigung st\u00fctzte, scheiterte damit vor Gericht. Das Gericht stellte allerdings auch heraus, dass ein Versto\u00df gegen datenschutzrechtliche Ordnungsvorschriften nicht per se zur Unverwertbarkeit f\u00fchre. Stets sei die dargestellte Abw\u00e4gung der Rechtsg\u00fcter der Beteiligten durchzuf\u00fchren, wobei eine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften eine Beweisverwertung vermuten lasse.<\/p>\n<h2>Fristlose K\u00fcndigung nach Auswertung durch Arbeitgeber<\/h2>\n<p>In der Entscheidung des BAG vom Donnerstag (Urt. v. 23.08.2018, Az.: 2 AZR 133\/18) betrieb der Arbeitgeber einen Tabak- und Zeitschriftenhandel mit angeschlossener Lottoannahmestelle. Zum Schutz seines Eigentums und der Aufdeckung von Straftaten lie\u00df er seine Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume mit Kameras \u00fcberwachen. Die Arbeitnehmer wussten um die bestehende \u00dcberwachung, die neben den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen auch Teile des Kassenbereiches und die dort t\u00e4tigen Arbeitnehmer aufzeichneten.<\/p>\n<p>Da der Arbeitgeber im Laufe des dritten Quartals einen hohen Warenschwund, insbesondere bei Tabakwaren, feststellte, wertete er ab August 2016 die Videob\u00e4nder aus. Hierbei stellte er fest, dass eine bei ihm t\u00e4tige Arbeitnehmerin am 3. und 4. Februar 2016 vereinnahmte Geldbetr\u00e4ge nicht registriert und in die Kasse eingelegt hatte. Die Mitarbeiterin wurde daraufhin im August fristlos gek\u00fcndigt. Zudem verlangte der Arbeitgeber noch Schadensersatz f\u00fcr die fehlenden Kassenbetr\u00e4ge und die Lohnkosten f\u00fcr die Sichtung und Auswertung der Aufnahmen. Die Arbeitnehmerin setzte sich gegen die K\u00fcndigung zur Wehr.<\/p>\n<p>Mit ihrer K\u00fcndigungsschutzklage war die Verk\u00e4uferin in den Vorinstanzen \u2013 zuletzt vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm \u2013 erfolgreich. Dem Arbeitgeber sei es verwehrt, sich auf die Auswertungsergebnisse der Videoaufnahmen zu berufen. Es bestehe n\u00e4mlich vorliegend ein Beweisverwertungsverbot, das eine Ber\u00fccksichtigung der Aufnahmen als Beweismittel verbiete. Da die Aufzeichnungen aus Februar 2016 erst rund ein halbes Jahr sp\u00e4ter ausgewertet worden seien, habe der Arbeitgeber eklatant gegen die in \u00a7 6 b Abs. 5 BDSG (a.F.) vorgesehene L\u00f6schfrist versto\u00dfen. Eine Einsicht rund ein halbes Jahr sei nicht mehr &#8220;unverz\u00fcglich&#8221;. Allein dieser Versto\u00df begr\u00fcnde aufgrund des intensiven Eingriffs in das Pers\u00f6nlichkeitsrecht ein Beweisverwertungsverbot. Ob die offene Video\u00fcberwachung der Arbeitnehmerin \u00fcberhaupt zul\u00e4ssig gewesen sei, k\u00f6nne daher dahinstehen. Auch der widerklagend geltend gemachte Schadensersatz f\u00fcr die Schadens- und Aufkl\u00e4rungskosten stehe dem Arbeitgeber mangels Beweisbarkeit des behaupteten Vorfalles nicht zu.<\/p>\n<h2>BAG: Auch \u00e4ltere Aufnahmen verwertbar<\/h2>\n<p>Das BAG sah dies nunmehr anders. Es hob die Entscheidung des LAG auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zur\u00fcck. Die Speicherung der Aufnahmen aus einer rechtm\u00e4\u00dfigen offenen Video\u00fcberwachung, die vors\u00e4tzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigten, werde nicht durch blo\u00dfen Zeitablauf unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Solange die Ahndung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich m\u00f6glich sei, d\u00fcrfe der Arbeitgeber die rechtm\u00e4\u00dfig aufgenommenen Bilder auch verwerten.<\/p>\n<p>Ein Arbeitgeber m\u00fcsse also das gewonnene Bildmaterial nicht sofort auswerten. Er d\u00fcrfe vielmehr warten, bis er daf\u00fcr einen berechtigten Anlass sehe. Der Annahme einer solchen Verwertbarkeit st\u00fcnden dann auch nicht die Vorgaben der seit Ende Mai geltenden Datenschutz-Verordnung entgegen. Allerdings m\u00fcsse die Vorinstanz nochmals pr\u00fcfen, ob die Video\u00fcberwachung rechtm\u00e4\u00dfig gewesen sei, was diese bislang aufgrund der Annahme der &#8220;automatischen Unverwertbarkeit&#8221; qua \u00dcberschreiten der L\u00f6schungsfristen nicht gepr\u00fcft habe.<\/p>\n<p>Auch wenn die Entscheidung noch zum &#8220;alten&#8221; Datenschutzrecht ergangen ist: Ihre Grunds\u00e4tze lassen sich auch auf die aktuell unter DSGVO und &#8220;neuem&#8221; BDSG \u00fcbertragen. Inhaltlich ist die vormalige Vorschrift des \u00a7 6b BDSG a.F. zur Video\u00fcberwachung \u00f6ffentlich zug\u00e4nglicher R\u00e4ume weitestgehend unver\u00e4ndert in \u00a7 4 BDSG n.F. \u00fcberf\u00fchrt worden. Die strenge Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung und die Verpflichtung zur unverz\u00fcglichen L\u00f6schung (\u00a7 4 Abs. 5 BDSG n.F.) finden sich daher auch im aktuellen Wortlaut der Norm wieder. Bei der &#8220;offenen&#8221; Video\u00fcberwachung bleibt die normierte Gesetzeslage somit nahezu identisch. Neu sind indes die erh\u00f6hten Aufkl\u00e4rungs- und Auskunftspflichten des Arbeitgebers.<\/p>\n<h2>Neues Datenschutzrecht und zunehmende Sensibilisierung<\/h2>\n<p>Die in der betrieblichen Praxis zur Aufkl\u00e4rung von Straftaten eingesetzte verdeckte bzw. &#8220;heimliche&#8221; Video\u00fcberwachung von Arbeitnehmern ist im neuen Datenschutzrecht \u2013 wie bereits zuvor \u2013 ebenfalls nicht ausdr\u00fccklich geregelt. Ma\u00dfgeblich bleibt daf\u00fcr die &#8220;Generalnorm&#8221; f\u00fcr Datenerhebungen im Arbeitsverh\u00e4ltnis (\u00a7 32 BDSG a.F., nahezu inhaltsgleich mit \u00a7 26 BDSG n.F.) Auch hier finden aber die &#8220;alten&#8221; Ma\u00dfst\u00e4be Anwendung, wonach ein solcher Einsatz nur bei Vorliegen konkreter Verdachtsmomente einer Straftat oder erheblichen Pflichtverletzung und unter Wahrung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes erfolgen darf.<\/p>\n<p>Fragen der Verwertbarkeit von Beweismitteln unter Einsatz &#8220;datenschutzrechtssensibler&#8221; Methoden spielen im Prozessrecht zunehmend eine verst\u00e4rkte Bedeutung. Was im Verkehrsrecht die eingesetzte und dauerhaft mitlaufende Dash-Cam ist ( zu der Verwertbarkeit von Beweismitteln aus laufender Aufzeichnung urteilte erst j\u00fcngst <a class=\"external-link-new-window\" title=\"Dashcams zur Beweisverwertung erlaubt\" href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/nachrichten\/n\/bgh-vizr23317-dashcam-datenschutz-beweisverwertung-erlaubt\/\" target=\"_top\">Bundesgerichtshof (Urt. v. 15.05.2018, Az. VI ZR 233\/17 )<\/a>, sind im Arbeitsrecht Ermittlungsergebnisse aus Email-Screenings, Video\u00fcberwachungen oder Auswertungen von Browserverl\u00e4ufen. W\u00e4hrend ermittlungstechnisch vieles m\u00f6glich ist, darf bei weitem nicht alles davon verwertet werden.<\/p>\n<p>Zwar ist durch die zunehmende Sensibilisierung f\u00fcr die Thematik &#8220;Datenschutz&#8221; mittlerweile ein entsprechendes \u00f6ffentliches Bewusstsein geschaffen, die Umsetzung in der betrieblichen Praxis hingegen noch nicht vollst\u00e4ndig geschehen. Mag man das Datenschutzrecht als sinnvoll oder hemmend ansehen \u2013 eine Beachtung der Vorgaben sollte nicht nur aus Gr\u00fcnden einer sp\u00e4ter nur hiermit erfolgreichen Verfahrensf\u00fchrung nebst Beweisverwertung, sondern auch mit Blick auf denkbare Bu\u00dfgelder datenschutzrechtswidrigen Handelns geschehen.<\/p>\n<p>Quelle: LTO.de<\/p>\n<p>\/\/ Der Autor Prof. Dr. Michael Fuhlrott ist Professor f\u00fcr Arbeitsrecht an der Hochschule Fresenius sowie Fachanwalt f\u00fcr Arbeitsrecht und Partner bei der Kanzlei FHM \u2013 Fuhlrott Hi\u00e9ramente &amp; von der Meden Partnerschaft von Rechtsanw\u00e4lten mbB in Hamburg.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume mit Publikumsverkehr werden oft zur Abschreckung von Ladendieben video\u00fcberwacht. Auch Mitarbeiter werden gefilmt. Laut BAG k\u00f6nnen die Aufnahmen von ihnen grunds\u00e4tzlich vor Gericht verwertet werden, erl\u00e4utert Michael Fuhlrott. Sp\u00e4testens seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in diesem Jahr ist die Sensibilit\u00e4t im Umgang mit personenbezogenen Daten und das \u00f6ffentliche Bewusstsein hierum hoch. 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