{"id":462,"date":"2018-11-08T14:21:14","date_gmt":"2018-11-08T14:21:14","guid":{"rendered":"http:\/\/www.tecks.de\/?p=462"},"modified":"2018-11-08T14:21:14","modified_gmt":"2018-11-08T14:21:14","slug":"erb%c2%adschaft-ink%c2%adlu%c2%adsive-urlaub","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tecks.de\/?p=462","title":{"rendered":"Erb\u00adschaft ink\u00adlu\u00adsive Urlaub"},"content":{"rendered":"<header>\n<h3 class=\"reader__item reader__headline\"><span class=\"reader__subline\">EuGH bejaht Vererbbarkeit von Urlaubanspr\u00fcchen<\/span> <span class=\"reader__topline\">Erb\u00adschaft ink\u00adlu\u00adsive Urlaub<\/span><\/h3>\n<div>\n<div><strong>Hat der Erblasser im Todeszeitpunkt noch Urlaubsanspr\u00fcche, so werden auch diese vererbt. Die Erben k\u00f6nnen dann deren Auszahlung verlangen. Das Urteil des EuGH widerspricht der bisherigen Rechtsprechung des BAG, analysiert Michael Fuhlrott.<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/header>\n<div class=\"ad__container fallbackrequest\" data-type=\"rectangle\" data-zoneid=\"672709685\" data-artikel=\"31903\"><\/div>\n<p>Erneut hat der <a class=\"external-link-new-window\" title=\"EuGH - Gerichtsseite\" href=\"https:\/\/www.lto.de\/gerichte\/aktuelle-urteile-und-adresse\/gerichtshof-der-europaeischen-union-eugh\/\" target=\"_top\">Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH)<\/a> f\u00fcr Bewegung im deutschen Urlaubsrecht gesorgt und die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) f\u00fcr unionsrechtswidrig qualifiziert (Urt. v. 6.11.2018, Az. C-569\/16 und C-570\/16). Stirbt ein Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverh\u00e4ltnis und standen diesem noch unerf\u00fcllte Urlaubsanspr\u00fcche zu, so wandeln sich diese in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um. Die Erben k\u00f6nnen dann vom Arbeitgeber des Verstorbenen die Auszahlung des Urlaubs verlangen. Wenn das deutsche Recht dies nicht erlaube, k\u00f6nne sich der Erbe unmittelbar auf das Unionsrecht berufen.<\/p>\n<p>Mit seiner Entscheidung best\u00e4tigt der EuGH <a class=\"external-link-new-window\" title=\"EuGH-Generalanwalt h\u00e4lt Urlaubsabgeltung f\u00fcr vererbbar\" href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/urlaubsanspruch-abgeltung-vererbbarkeit-generalanwalt\/\" target=\"_top\">die Sichtweise des Generalanwalts beim EuGH Bot, der bereits in seinen Schlussantr\u00e4gen auf die besondere Bedeutung des Urlaubsanspruchs hinwies<\/a> und sich auch nicht durch nationale Bedenken des diese Sachen vorlegenden BAG (Beschl. v. 18.10.2016, Az. 9 AZR 196\/16 (A)) umstimmen lie\u00df.<\/p>\n<p>Ausgangspunkt f\u00fcr den Vorlagebeschluss des BAG waren die Klagen zweier Witwen, die Erbinnen ihrer jeweils verstorbenen Ehem\u00e4nner waren. Deren Ableben erfolgte, w\u00e4hrend sie noch in einem bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnis standen. Einer der Erblasser war Besch\u00e4ftigter der Stadt Wuppertal, einem \u00f6ffentlichen Arbeitgeber, w\u00e4hrend der zweite Erblasser in den Diensten eines privatwirtschaftlichen Wartungsunternehmens stand. Beide Verstorbene einte, dass sie im Todeszeitpunkt noch im Besitz nicht erf\u00fcllter Urlaubsanspr\u00fcche waren.<\/p>\n<p>Die jeweiligen Witwen als Erblasserinnen machten nunmehr gegen\u00fcber den Arbeitgebern die Auszahlung der unerf\u00fcllten Urlaubsanspr\u00fcche geltend. Diese h\u00e4tten sich mit der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses in einen Abgeltungsanspruch gewandelt. Hierf\u00fcr sei es unerheblich, ob die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses durch den Tod der Arbeitnehmer erfolgt sei oder der Arbeitnehmer sein Ausscheiden aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis noch erlebt habe. Urlaub sei Urlaub, und wenn dieser nicht durch den Arbeitnehmer genommen werden konnte, sei er zu vererben.<\/p>\n<h2>BAG: Vererbbarkeit nur bei &#8220;Erleben&#8221; der Beendigung<\/h2>\n<p>Das BAG sah dies in seiner nationalen Rechtsprechung anders. Es erkannte eine Abgeltung von Urlaubsanspr\u00fcchen f\u00fcr Erben nur an, wenn bei dem Verstorbenen ein Urlaubsabgeltungsanspruch bereits entstanden war (Urt. v. 12.3.2013, Az. 9 AZR 532\/11). Der Arbeitnehmer musste also das Ende seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses &#8220;\u00fcberlebt&#8221; bzw. &#8220;erlebt&#8221; haben. Standen ihm dann noch Urlaubsanspr\u00fcche zu, so verwandelten sich diese in einen Urlaubsabgeltungsanspruch beim Arbeitnehmer. Diesen Anspruch konnte er sodann auch vererben.<\/p>\n<p>Voraussetzung war hiernach also, dass der Arbeitnehmer die Beendigung seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses um jedenfalls die viel zitierte sog. juristische Sekunde \u00fcberlebt hatte. Wenn er vorher starb, also das Arbeitsverh\u00e4ltnis durch den Tod beendet wurde, verneinte das BAG eine Vererbbarkeit. Der Urlaubsabgeltungsanspruch k\u00f6nne nur bei einem Arbeitnehmer entstehen, nicht aber direkt bei den Erblassern. Diese gingen dann insoweit leer aus.<\/p>\n<p>Der EuGH hatte bereits 2014 (Urt. v. 12.6.2014, Az.: C-118\/13, &#8220;Bollacke&#8221;) eine Vererbbarkeit von Urlaubsabgeltungsanspr\u00fcchen dem Grunde nach bejaht. In dem Leitsatz der Entscheidung urteilte der EuGH ausdr\u00fccklich, dass die dem Urlaubsanspruch zugrundeliegende Richtlinie (2003\/88\/EG) mit &#8220;einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten&#8221;, wonach der &#8220;Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begr\u00fcndung eines Abgeltungsanspruchs f\u00fcr nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverh\u00e4ltnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet&#8221; unvereinbar sei.<\/p>\n<p>Das BAG zeigte sich jedoch recht unbeeindruckt. Es argumentierte nunmehr mit den Besonderheiten des deutschen Erbrechts. Hiernach sei zwar im Falle des Todes eines Arbeitnehmers ein \u00dcbergang des Verm\u00f6gens auf die Erben im Wege der Universalsukzession gem. \u00a7 1922 Abs. 1 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch vorgesehen. Urlaubsanspr\u00fcche w\u00fcrden hiervon aber nicht umfasst. Denn diese gingen mit dem Tod des Arbeitnehmers unter. Ein vererbbarer Urlaubsabgeltungsanspruch setze voraus, dass der Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses &#8220;\u00fcberlebe&#8221;. Anders lie\u00dfe sich die ma\u00dfgebliche Vorschrift des \u00a7 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz nicht auslegen. Mit dieser Begr\u00fcndung verweigerte das BAG dem EuGH die Gefolgschaft und wollte mit der aktuellen Vorlage entschieden wissen, ob die Aussagen der Bollacke-Entscheidung auch dann zu gelten h\u00e4tten, wenn das deutsche Erbrecht eine entsprechende \u00dcbertragung der Abgeltung auf die Erben ausdr\u00fccklich versage.<\/p>\n<h2>EuGH: Nationale Vorschriften bleiben unangewendet<\/h2>\n<p>Nationale Bedenken wischte der EuGH mit seinen heutigen Urteilen beiseite. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Unionsrecht d\u00fcrfe nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers untergehen. Die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers seien berechtigt, eine finanzielle Verg\u00fctung f\u00fcr den vom verstorbenen Arbeitnehmer nicht genommenen Jahresurlaub zu verlangen. Wenn das nationale Erbrecht dies ausschlie\u00dfe, sei dieses mit dem Unionsrecht unvereinbar.<\/p>\n<p>Die Erben k\u00f6nnten sich dann zur Begr\u00fcndung ihres Anspruchs unmittelbar auf das Unionsrecht berufen und zwar sowohl gegen\u00fcber einem \u00f6ffentlichen, als auch gegen\u00fcber einem privaten Arbeitgeber. Zwar sei anzuerkennen, dass der Tod des Arbeitnehmers unvermeidlich zur Folge habe, dass der verstorbene Arbeitnehmer die Entspannungs- und Erholungszeiten nicht mehr wahrnehmen k\u00f6nne. Der zeitliche Aspekt sei aber nur eine Komponente des Urlaubsanspruchs. Die finanzielle Komponente bestehe ebenfalls. Diese sei rein verm\u00f6gensrechtlich und daher vom Arbeitnehmer vererbbar. Mit dem Tod d\u00fcrfe sie nicht untergehen und d\u00fcrfe daher von den Erben geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>Welchen Weg das BAG nunmehr zur Umsetzung der Vorgaben des EuGH gehen wird, bleibt abzuwarten. Das Ergebnis ist indes bereits vorgegeben: Den Erben muss ein Abgeltungsanspruch zustehen. Denkbar erscheint es, dass das BAG nunmehr doch eine unionsrechtskonforme Auslegung der erb- und urlaubsrechtlichen nationalen Vorschriften f\u00fcr m\u00f6glich h\u00e4lt. Verschiedene Landesarbeitsgerichte (LAG) hielten eine derartige unionsrechtskonforme Auslegung der deutschen (Erbrechts-)Vorschriften bereits f\u00fcr m\u00f6glich (s. etwa LAG K\u00f6ln, Urt. v. 14.7.2016, Az. 8 Sa 324\/16; LAG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 15.12.2015, Az. 3 Sa 21\/15) und sprachen Erben von im Arbeitsverh\u00e4ltnis verstorbenen Arbeitnehmern bereits einen Zahlungsanspruch zu. F\u00fcr das BAG w\u00e4re dies allerdings ein Bruch mit der bisherigen eigenen Rechtsprechung. Daher spricht einiges daf\u00fcr, dass das BAG die deutschen Erbrechtsvorschriften insoweit f\u00fcr unionsrechtswidrig bewertet und bei Erbf\u00e4llen von Urlaubsanspr\u00fcchen nicht mehr anwenden wird.<\/p>\n<p>Ob dies dem urspr\u00fcnglichen Sinn und Zweck des Urlaubsanspruchs dient, dar\u00fcber kann man trefflich streiten. F\u00fcr Erben verstorbener Arbeitnehmer bleibt damit wenigstens ein kleiner finanzieller Trost in Form des abzugeltenden Urlaubs.<\/p>\n<pre>Quelle: lto.de \/\/ Der Autor Prof. Dr. Michael Fuhlrott ist Professor f\u00fcr Arbeitsrecht und Studiendekan Wirtschaftsrecht an der Hochschule Fresenius sowie Fachanwalt f\u00fcr Arbeitsrecht und Partner bei der Kanzlei FHM \u2013 Fuhlrott Hi\u00e9ramente &amp; von der Meden Partnerschaft von Rechtsanw\u00e4lten mbB in Hamburg.<\/pre>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH bejaht Vererbbarkeit von Urlaubanspr\u00fcchen Erb\u00adschaft ink\u00adlu\u00adsive Urlaub Hat der Erblasser im Todeszeitpunkt noch Urlaubsanspr\u00fcche, so werden auch diese vererbt. Die Erben k\u00f6nnen dann deren Auszahlung verlangen. Das Urteil des EuGH widerspricht der bisherigen Rechtsprechung des BAG, analysiert Michael Fuhlrott. 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