{"id":475,"date":"2018-06-18T08:54:46","date_gmt":"2018-06-18T08:54:46","guid":{"rendered":"http:\/\/www.tecks.de\/?p=475"},"modified":"2018-11-21T08:56:38","modified_gmt":"2018-11-21T08:56:38","slug":"14-000-euro-ent%c2%adscha%c2%add%c2%adi%c2%adgung-fur-mut%c2%admas%c2%adli%c2%adchen-agg-hopper","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tecks.de\/?p=475","title":{"rendered":"14.000 Euro Ent\u00adsch\u00e4\u00add\u00adi\u00adgung f\u00fcr mut\u00adma\u00df\u00adli\u00adchen AGG-Hopper"},"content":{"rendered":"<p><strong>Der M\u00fcnchner Anwalt, der als AGG-Hopper unr\u00fchmliche Karriere machte, erh\u00e4lt 14.000 Euro Entsch\u00e4digung, so das LAG Hessen. Der verurteilte Versicherer will mit dem Fall nochmal zum BAG. Und bald beginnt auch der Strafprozess gegen den Juristen.<\/strong><\/p>\n<div class=\"ad__container fallbackrequest\" data-type=\"rectangle\" data-zoneid=\"672709685\" data-artikel=\"32043\"><\/div>\n<p>Neun Jahre dauerte der Prozess \u2013 bisher. Nun hat das <a class=\"external-link-new-window\" title=\"LAG Hessen - Gerichtsseite\" href=\"https:\/\/www.lto.de\/gerichte\/aktuelle-urteile-und-adresse\/hessisches-landesarbeitsgericht\/\" target=\"_top\">Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen<\/a> entschieden, dass ein M\u00fcnchner Anwalt 14.000 Euro Entsch\u00e4digung wegen Diskriminierung bekommen soll. Zudem erh\u00e4lt er die k\u00fcnftigen materiellen Sch\u00e4den ersetzt, die ihm seit April 2009 entstanden sind, weil die beklagte R+V Versicherung ihn nicht eingestellt hat. Der Versicherer hat den von ihm angenommenen Rechtsmissbrauch durch den Juristen, der sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beruft, nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend dargelegt, wie aus den jetzt ver\u00f6ffentlichten Urteilsgr\u00fcnden hervorgeht (Urt. v. 18.06.2018, Az. 7 Sa 851\/17).<\/p>\n<p>Im Jahre 2009 hatte sich der M\u00fcnchner Anwalt auf ein Trainee-Programm bei der R+V Versicherung beworben und wurde abgelehnt. Die Versicherung hatte einen Mitarbeiter gesucht, dessen Staatsexamen etwa ein Jahr zur\u00fcckliegen oder &#8220;innerhalb der n\u00e4chsten Monate&#8221; erfolgen sollte. Das AGG war damals gerade drei Jahre alt.<\/p>\n<p>Der Anwalt bewarb sich, wurde abgelehnt &#8211; und klagte. Wie noch oft in den folgenden Monaten, auch gegen diverse weitere Unternehmen. Zum Teil war er damit erfolgreich und erzielte sogar h\u00f6chstrichterliche Urteile (etwa das Young Professionals-Urteil, BAG, Urt. v. 24.01.2013, Az. 8 AZR 429\/11). Gegen die R+V klagte er wegen Alters- und zudem wegen Geschlechterdiskriminierung, weil er erfuhr, dass auf die juristischen Trainee-Stellen ausschlie\u00dflich weibliche Bewerberinnen eingestellt wurden.<\/p>\n<h2>Verhandlung im Strafverfahren geht los<\/h2>\n<p>Das Arbeitsgericht (ArbG) Wiesbaden (Urt. v. 20.01.2011, Az. 5 CA 2491\/09) und das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen (Urt. v. 16.01.2012, Az. 7 Sa 615\/11) hatten die Klage abgewiesen. Die mittelbare Altersdiskriminierung sei gerechtfertigt, hinreichende Anhaltspunkte f\u00fcr eine Geschlechterdiskriminierung habe der Anwalt nicht dargelegt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hob das Urteil aber im Jahr 2012 auf (Beschl. v. 23.08.2012, Az. 8 AZN 711\/12), da die Gerichte die Vermutungstatsachen f\u00fcr eine Diskriminierung wegen des Geschlechts nicht ausreichend gew\u00fcrdigt und hiermit den Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6rt verletzt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Das LAG wies erneut ab, wieder ging die Sache zum BAG. Das legte den Fall dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EuGH) vor (BAG, Beschl. v. 18.06.2015, Az. 8 AZR 848\/13). Deutschlands oberste Arbeitsrichter wollten wissen, ob auch derjenige vom AGG gesch\u00fctzt ist, der nur den Status des Bewerbers erreichen wolle. Und ob es rechtsmissbr\u00e4uchlich sei, wenn die alleinige Zielrichtung dieser Statuserlangung die Geltendmachung von Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcchen ist.<\/p>\n<p>Das BAG hatte einen starken Anlass f\u00fcr diese Fragen. Die Staatsanwaltschaft M\u00fcnchen I hatte im Jahr 2012 gegen den Rechtsanwalt und dessen sich \u00e4hnlich verhaltenden Bruder Ermittlungen wegen des Verdachts des Betruges aufgenommen. Im Dezember 2014 erhoben die Strafverfolger Anklage zum Landgericht (LG) M\u00fcnchen I (12 KLs) gegen die beiden M\u00e4nner. In 25 F\u00e4llen sollen Unternehmen eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von insgesamt 88.000 Euro gezahlt haben, in 91 weiteren F\u00e4llen sollen die Br\u00fcder Forderungen von insgesamt 1,7 Millionen Euro erhoben haben, auf die aber nicht gezahlt wurde, so der Vorwurf der Staatsanwaltschaft. Da das AGG in dieser Zeit zu einer Gesch\u00e4ftsidee zu verkommen schien, hatte zudem eine Gro\u00dfkanzlei ein AGG-Register eingerichtet, in dem AGG-Hopper aufgenommen wurden.<\/p>\n<p>Die Anklage wurde vom LG M\u00fcnchen I aber nicht zugelassen. Erst auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft lie\u00df das Oberlandesgericht M\u00fcnchen im Januar 2016 die Anklage teilweise zu. Nun wird ab dem 27. November 2018 in mindestens 19 bislang bestimmten Verhandlungsterminen vor dem LG M\u00fcnchen I verhandelt werden, teilte die Staatsanwaltschaft M\u00fcnchen I auf LTO-Anfrage mit.<\/p>\n<h2>Beim LAG bleiben Zweifel<\/h2>\n<p>Dass dieses Verfahren der R+V Versicherung noch n\u00fctzt, ist allerdings unwahrscheinlich. Zwar hatte der EuGH auf die BAG-Vorlage entschieden, dass eine nicht ernst gemeinte Bewerbung nicht von den EU-Gleichbehandlungsrahmenrichtlinien (RL 2000\/78 und 2006\/54) gesch\u00fctzt ist (<a class=\"external-link-new-window\" title=\"EuGH zu &quot;AGG-Hopper\" href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/eugh-urteil-c42315-bewerbung-ernstlich-agg-hopper-rechtsmissbrauch\/\" target=\"_top\">Urt. v. 28.07.2016, Az. C-423\/15<\/a>) \u2013 und damit auch nicht durch das AGG. Zum anderen k\u00f6nne ein solches Verhalten auch nach Ma\u00dfgabe der allgemeinen Grunds\u00e4tze des Unionsrechts rechtsmissbr\u00e4uchlich sein.<\/p>\n<p>Diese Wertung wiederholte nun auch das LAG Hessen. Allerdings hielt es sich auch an die \u00fcblichen Darlegungs- und Beweislastregeln \u2013 und die liegen f\u00fcr den rechtshindernden Einwand des Rechtsmissbrauchs bei demjenigen, der ihn geltend macht. Die Versicherung m\u00fcsste also objektive Umst\u00e4nde vortragen, aus denen sicher angenommen werden kann, dass nur der formale Status als Bewerber angestrebt worden sei. Blieben Zweifel, gehe das zu ihren Lasten.<\/p>\n<p>Das LAG stellt ab auf den Zeitpunkt der Bewerbung und ber\u00fccksichtigt daher nur Umst\u00e4nde aus der Zeit bis zur Absage.<\/p>\n<h2>R+V war eine der ersten<\/h2>\n<p>Aus der Vielzahl der Bewerbungen des Juristen l\u00e4sst sich nach der Entscheidung des LAG kein Rechtsmissbrauch herleiten. Immerhin sei der Anwalt nach einem Auslandsaufenthalt arbeitslos gewesen.<\/p>\n<p>Ein Missbrauch folge auch nicht allein aus den mehreren gef\u00fchrten Entsch\u00e4digungsprozessen, die zeitlich nach der Bewerbung bei der R+V lagen. Auch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gen\u00fcgten dem LAG nicht f\u00fcr die Feststellung eines Rechtsmissbrauches. Der Bewerbungsmarathon mit der Vielzahl der anschlie\u00dfenden Klagen, die dann auch zur den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft f\u00fchren, lag n\u00e4mlich zeitlich nach der Bewerbung bei der R+V. Die Versicherung war schlichtweg eine der ersten, die er verklagte. Die Strafakten zog das LAG \u00fcbrigens nicht bei.<\/p>\n<p>Das Gericht ber\u00fccksichtigte vielmehr die zum Zeitpunkt der Bewerbung vorliegende pers\u00f6nliche Situation des Kl\u00e4gers. Der war damals arbeitslos und k\u00fcrzlich aus dem Ausland zur\u00fcckgekehrt. Der Rechtsanwalt habe sich in dieser Situation nat\u00fcrlich bewerben d\u00fcrfen, entschied das LAG. Zudem habe er &#8220;ein verst\u00e4rktes Interesse an der rechtspolitischen Fortbildung des Antidiskriminierungsrechts&#8221; vorgetragen. Bei all diesen Umst\u00e4nden war das LAG nicht zweifelsfrei von einem rechtsmissbr\u00e4uchlichen Vorgehen zu \u00fcberzeugen.<\/p>\n<p>Die Revision hat das LAG nicht zugelassen, dagegen hat die R+V am Freitag Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. 8 AZN 507\/18).<\/p>\n<p>Quelle: lto.de<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der M\u00fcnchner Anwalt, der als AGG-Hopper unr\u00fchmliche Karriere machte, erh\u00e4lt 14.000 Euro Entsch\u00e4digung, so das LAG Hessen. Der verurteilte Versicherer will mit dem Fall nochmal zum BAG. Und bald beginnt auch der Strafprozess gegen den Juristen. Neun Jahre dauerte der Prozess \u2013 bisher. 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