{"id":482,"date":"2018-12-03T19:53:48","date_gmt":"2018-12-03T19:53:48","guid":{"rendered":"http:\/\/www.tecks.de\/?p=482"},"modified":"2019-02-05T19:55:19","modified_gmt":"2019-02-05T19:55:19","slug":"geoblocking-verordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tecks.de\/?p=482","title":{"rendered":"Geoblocking-Verordnung"},"content":{"rendered":"<header>\n<h1 class=\"reader__item reader__headline\"><span class=\"reader__topline\">Offene Grenzen im Internet<\/span><\/h1>\n<div>\n<p class=\"reader__meta-info\">Gastbeitrag von Fr\u00e9d\u00e9ric Crasemann und Dr. Martin Gerecke<\/p>\n<\/div>\n<figure class=\"reader__item reader__image reader__image--large gallery__figure\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" title=\"Einkaufswagen auf Laptop\" src=\"https:\/\/www.lto.de\/fileadmin\/_processed_\/2\/2\/csm_Geo-Blocking_Verordnung_wirksam_87517b3719.jpg\" alt=\"Einkaufswagen auf Laptop\" width=\"620\" height=\"347\" \/><figcaption class=\"reader__image-caption\">\u00a9 William W. Potter &#8211; stock.adobe.com<\/p>\n<\/figcaption><\/figure>\n<\/header>\n<p><strong>Ab dem 3. Dezember 2018 gilt die Geoblocking-Verordnung. Sie soll EU-B\u00fcrgern &#8220;barrierefreies&#8221; Online-Shopping erm\u00f6glichen \u2013 ist aber auch nicht die L\u00f6sung aller Probleme, zeigen <i>Fr\u00e9d\u00e9ric Crasemann<\/i> und <i>Martin Gerecke<\/i>.<\/strong><\/p>\n<div class=\"ad__container fallbackrequest\" data-type=\"rectangle\" data-zoneid=\"705386760\" data-artikel=\"32435\"><\/div>\n<p>Wer bislang ein Produkt \u00fcber die Bestellseite eines ausl\u00e4ndischen EU-Webshops erwerben wollte, musste mit automatischen Weiterleitungen auf die nationale Shopversion rechnen. Dort angekommen, war das Produkt entweder gar nicht oder nur zu einem erheblich h\u00f6heren Preis verf\u00fcgbar.<\/p>\n<p><a class=\"external-link-new-window\" title=\"EU verbietet Geoblocking im Online-Handel: Fr\u00fches Weih\u00adnachts\u00adge\u00adschenk f\u00fcr euro\u00adp\u00e4i\u00adsche Ver\u00adbrau\u00adcher\" href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/eu-geoblocking-entwurf-verbraucher-unternehmen-waren-dienstleistungen\/\" target=\"_top\">Anfang 2018 vom Europ\u00e4ischen Parlament gebilligt, gilt die Geoblocking-Verordnung EU 2018\/302 ab dem 3. Dezember 2018.<\/a> Sie schiebt ungerechtfertigtem, sogenanntem Geoblocking einen Riegel vor und soll allen EU-B\u00fcrgern p\u00fcnktlich zum Weihnachtsgesch\u00e4ft &#8220;barrierefreies&#8221; Online-Shopping erm\u00f6glichen \u2013 ein wichtiger Schritt zur Erreichung eines einheitlichen digitalen Binnenmarktes \u2013 aber nicht die L\u00f6sung aller Probleme.<\/p>\n<p>Die Geoblocking-Verordnung verhindert, dass Kunden beim grenz\u00fcberschreitenden Einkauf von Waren und Dienstleistungen innerhalb der EU wegen ihrer Staatsangeh\u00f6rigkeit, ihres Wohnsitzes oder des Ortes ihrer Niederlassung diskriminiert werden.<\/p>\n<h2><b>Was die Verordnung erreichen soll<\/b><\/h2>\n<p>Zum einen m\u00fcssen Kunden nun frei w\u00e4hlen k\u00f6nnen, \u00fcber welche Shopversion sie Waren oder Dienstleistungen erwerben, ohne automatisch umgeleitet oder blockiert zu werden. Zum anderen werden H\u00e4ndler verpflichtet, an alle Kunden innerhalb der EU zu denselben Preis-, Zahlungs- und Lieferbedingungen zu verkaufen wie an nationale Kunden.<b><br \/>\n<\/b><\/p>\n<p>In pers\u00f6nlicher Hinsicht gilt die Verordnung nur f\u00fcr den Vertrieb an Endabnehmer, also Verbraucher und Unternehmer, die Waren oder Dienstleistungen f\u00fcr den Eigengebrauch, nicht aber zum Weiterverkauf oder zur Weiterverarbeitung nutzen.<\/p>\n<p>In r\u00e4umlicher Hinsicht sind alle grenz\u00fcberschreitenden Sachverhalte innerhalb der Europ\u00e4ischen Union erfasst. Einige Wirtschaftsbereiche, insbesondere Finanzdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, audiovisuelle Dienste (insbesondere Streaming- und Downloaddienste), Leiharbeit, Telekommunikation, soziale Dienste, Gl\u00fccksspiel und Sicherheitsdienste sind sachlich vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen.<\/p>\n<h2><b>Keine automatische Weiterleitung auf nationale Website<br \/>\n<\/b><\/h2>\n<p>Verboten ist das Sperren oder Beschr\u00e4nken des Zugangs zu Webseiten, Apps oder Plattformen. Unzul\u00e4ssig ist insbesondere das sogenannte Autoforwarding, also das ungefragte Verweisen auf eine andere Benutzeroberfl\u00e4che ohne ausdr\u00fcckliche Zustimmung des Kunden, sofern die Weiterleitung aus herkunftsbezogenen Gr\u00fcnden erfolgt.<\/p>\n<p>So muss jede Online-Shopversion k\u00fcnftig f\u00fcr jeden EU-B\u00fcrger frei zug\u00e4nglich sein und bleiben. Eine sprachliche Anpassung der Webshops ist nicht vorgeschrieben. Eine einmal erteilte Zustimmung zum automatischen Weiterleiten muss jederzeit widerrufbar und die urspr\u00fcngliche Seite entsprechend leicht wieder aufrufbar sein. Das Autoforwarding bleibt ausnahmsweise zul\u00e4ssig f\u00fcr Produkte, die nationalen Werbe- oder Vertriebsbeschr\u00e4nkungen unterliegen, etwa \u00a0aus Gr\u00fcnden des Gesundheits- oder\u00a0 Jugendschutzes.<\/p>\n<p>Wenn es zum Beispiel eine franz\u00f6sische Shopversion gibt, muss ein deutscher Kunde die entsprechende Webseite aufrufen k\u00f6nnen. Stimmt der deutsche Kunde einem Autoforwarding zur deutschen Shopversion zu (etwa durch Setzen eines H\u00e4kchens in einem Pop-up-Fenster), muss er im Anschluss ohne Weiteres zur\u00fcck zur franz\u00f6sischen Shopversion gelangen k\u00f6nnen. Der Shopbetreiber muss die franz\u00f6sische Shopversion jedoch nicht in deutscher Sprache zug\u00e4nglich halten.<\/p>\n<h2><b>Keine Diskriminierung durch allgemeine Kaufbedingungen<br \/>\n<\/b><\/h2>\n<p>Innerhalb der EU m\u00fcssen gem\u00e4\u00df der Verordnung nicht nur s\u00e4mtliche Webseiten allen EU-B\u00fcrgern diskriminierungsfrei zug\u00e4nglich sein. Jeder EU-B\u00fcrger muss auch in den Genuss der dort jeweils g\u00fcltigen Gesch\u00e4fts-, Preis- und Lieferkonditionen kommen. Das bedeutet jedoch nicht, dass unterschiedliche Gesch\u00e4fts-, Preis- und Lieferkonditionen je (landesspezifischer) Shopversion verboten w\u00e4ren. H\u00e4ndler werden durch die Verordnung nicht gezwungen, Kunden innerhalb der gesamten EU zu beliefern oder in allen Shopversionen f\u00fcr dasselbe Produkt identische Preise zu verlangen. Die landesspezifischen AGB m\u00fcssen auch nicht \u00fcbersetzt werden. Eine herkunftsbezogene Diskriminierung liegt erst vor, wenn dieselbe Shopversion ausl\u00e4ndischen EU-Kunden <i>andere<\/i> Konditionen anbietet als den nationalen Kunden.<\/p>\n<p>Ein Beispiel: Einem H\u00e4ndler steht es frei zu entscheiden, ein bestimmtes Produkt in der franz\u00f6sischen Shopversion mit einem Rabatt und damit preiswerter anzubieten als in der deutschen Shopversion. Der H\u00e4ndler kann auch frei entscheiden, das Produkt zu diesem Preis nur nach Frankreich zu liefern und nicht in andere EU-L\u00e4nder. Ein deutscher Kunde muss dann aber die M\u00f6glichkeit haben, das Produkt zu diesem Preis auf der franz\u00f6sischen Shopversion zu erwerben und dabei eine franz\u00f6sische Lieferadresse anzugeben, auch wenn seine Rechnungsadresse in Deutschland liegt.<\/p>\n<p>Bietet die franz\u00f6sische Shopversion hingegen grunds\u00e4tzlich Lieferungen nach Deutschland an, k\u00f6nnen zwar der Bruttopreis (wegen unterschiedlicher Mehrwertsteuers\u00e4tze) und die Lieferkosten abweichen, nicht jedoch der Nettopreis f\u00fcr Lieferungen nach Deutschland.<\/p>\n<h2><b>Keine Diskriminierung im Zusammenhang mit Zahlungsvorg\u00e4ngen<br \/>\n<\/b><\/h2>\n<p>Schlie\u00dflich ist es verboten, im Zusammenhang mit Zahlungsmodalit\u00e4ten herkunftsbezogen zu diskriminieren. Zwar steht es dem H\u00e4ndler frei zu entscheiden, welche Zahlungsmittel er grunds\u00e4tzlich akzeptiert. Im Anschluss muss er aber sicherstellen, dass die Zahlungsm\u00f6glichkeiten auf der Online-Benutzerfl\u00e4che f\u00fcr In- und Ausl\u00e4nder einheitlich gestaltet sind. Es w\u00e4re unzul\u00e4ssig, f\u00fcr EU-Auslandsbestellungen stets Vorkasse zu verlangen, w\u00e4hrend nationale Kunden auch auf Rechnung einkaufen d\u00fcrfen. Bietet hingegen ein Zahlungsdienstleister seine Leistungen nicht EU-weit an, hindert dies dessen Verwendung in bestimmten Shopversionen nicht. Dann geht die Beschr\u00e4nkung n\u00e4mlich nicht vom Online-H\u00e4ndler aus, sondern vom Payment-Anbieter.<\/p>\n<p>Werden beispielsweise Kreditkarten als Zahlungsmittel in einer Shopversion grunds\u00e4tzlich akzeptiert, w\u00e4re es unzul\u00e4ssig, nur f\u00fcr Zahlungen mit ausl\u00e4ndischen Kreditkarten ein Entgelt zu erheben. Bietet eine Shopversion grunds\u00e4tzlich Paypal und Rechnungskauf als Zahlungsart an, muss auch jeder EU-Ausl\u00e4nder per Paypal oder Rechnungskauf dort bezahlen k\u00f6nnen.<\/p>\n<h2><b>Geldbu\u00dfe bei Versto\u00df in H\u00f6he von bis zu 300.000 Euro<\/b><\/h2>\n<p>Wer in Deutschland gegen die Vorschriften der Geoblocking-Verordnung verst\u00f6\u00dft, handelt ordnungswidrig nach \u00a7 149 Abs. 1c) Telekommunikationsgesetz (TKG). Ein Versto\u00df kann mit einer Geldbu\u00dfe von bis zu 300.000 Euro geahndet werden (\u00a7 149 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 TKG). Die Bundesnetzagentur ist f\u00fcr die Durchsetzung der Geoblocking-Verordnung zust\u00e4ndig. Au\u00dferdem k\u00f6nnen Wettbewerber Verst\u00f6\u00dfe kostenpflichtig abmahnen.<\/p>\n<p>Wer ab dem 3. Dezember 2018 ein Produkt \u00fcber die Bestellseite eines ausl\u00e4ndischen EU-Webshops erwerben will, muss nicht mehr damit rechnen, automatisch auf die nationale Shopversion weitergeleitet zu werden. Er kann vielmehr darauf vertrauen, um Zustimmung zur Weiterleitung gebeten zu werden oder sich auf der ausl\u00e4ndischen und fremdsprachigen Shopversion wiederzufinden.<\/p>\n<p>Ab dem 3. Dezember 2018 kann jeder EU-B\u00fcrger zu denselben Konditionen online einkaufen, wie sie einem Franzosen in Frankreich, einem Finnen in Finnland oder einem Deutschen in Deutschland angeboten werden. Ein Recht auf Lieferungen in ein bestimmtes Heimatland oder gleiche Preise in allen nationalen Shopversionen begr\u00fcndet die Geoblocking-Verordnung aber nicht.<\/p>\n<p>Der Autor Fr\u00e9d\u00e9ric Crasemann ist Rechtsanwalt und ber\u00e4t Unternehmen in allen Fragen des deutschen und europ\u00e4ischen Kartellrechts. Der Autor Dr. Martin Gerecke ist Fachanwalt f\u00fcr Gewerblichen Rechtsschutz sowie Urheber- und Medienrecht und ber\u00e4t insbesondere zum Recht neuer Medien. Beide sind am Hamburger Standort der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland t\u00e4tig.<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" src=\"https:\/\/ssl-wolterskluwer.met.vgwort.de\/na\/032fff05a9ad4b0a812493a50b072bee\" width=\"1\" height=\"1\" border=\"0\" \/>Quelle: lto.de<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Offene Grenzen im Internet Gastbeitrag von Fr\u00e9d\u00e9ric Crasemann und Dr. Martin Gerecke \u00a9 William W. Potter &#8211; stock.adobe.com Ab dem 3. Dezember 2018 gilt die Geoblocking-Verordnung. Sie soll EU-B\u00fcrgern &#8220;barrierefreies&#8221; Online-Shopping erm\u00f6glichen \u2013 ist aber auch nicht die L\u00f6sung aller Probleme, zeigen Fr\u00e9d\u00e9ric Crasemann und Martin Gerecke. Wer bislang ein Produkt \u00fcber die Bestellseite eines &#8230; <span class=\"more\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/www.tecks.de\/?p=482\">[Read more&#8230;]<\/a><\/span><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":31,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"jetpack_post_was_ever_published":false,"_jetpack_newsletter_access":"","footnotes":"","jetpack_publicize_message":"","jetpack_is_tweetstorm":false,"jetpack_publicize_feature_enabled":true,"jetpack_social_post_already_shared":true,"jetpack_social_options":{"image_generator_settings":{"template":"highway","enabled":false}}},"categories":[32,212],"tags":[306],"class_list":{"0":"entry","1":"post","2":"publish","3":"author-tecks","4":"post-482","6":"format-standard","7":"has-post-thumbnail","8":"category-europarecht","9":"category-news","10":"post_tag-geo-blocking"},"jetpack_publicize_connections":[],"jetpack_featured_media_url":"https:\/\/www.tecks.de\/wp-content\/uploads\/2014\/08\/eu_recht_thumb.jpg","jetpack_sharing_enabled":true,"jetpack_shortlink":"https:\/\/wp.me\/paqOEJ-7M","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.tecks.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/482","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.tecks.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.tecks.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.tecks.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.tecks.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=482"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.tecks.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/482\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":483,"href":"https:\/\/www.tecks.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/482\/revisions\/483"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.tecks.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/31"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.tecks.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=482"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.tecks.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=482"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.tecks.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=482"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}