{"id":488,"date":"2019-01-08T20:01:21","date_gmt":"2019-01-08T20:01:21","guid":{"rendered":"http:\/\/www.tecks.de\/?p=488"},"modified":"2019-02-05T20:02:54","modified_gmt":"2019-02-05T20:02:54","slug":"ener%c2%adgie%c2%adsam%c2%admel%c2%adge%c2%adsetz-neue-regelungen-fur-die-stromabgabe-an-dritte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tecks.de\/?p=488","title":{"rendered":"Ener\u00adgie\u00adsam\u00admel\u00adge\u00adsetz &#8211; Neue Regelungen f\u00fcr die Stromabgabe an Dritte"},"content":{"rendered":"<header>\n<figure class=\"reader__item reader__image reader__image--large gallery__figure\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"\" title=\"Solarpanel auf und Windr\u00e4der hinter einem Haus\" src=\"https:\/\/www.lto.de\/fileadmin\/_processed_\/a\/7\/csm_Energiesammelgesetz_verursacht_Aufruhr_811cbe91ab.jpg\" alt=\"Solarpanel auf und Windr\u00e4der hinter einem Haus\" width=\"257\" height=\"144\" \/><figcaption class=\"reader__image-caption\">\u00a9 diyanadimitrova &#8211; stock.adobe.com<\/p>\n<\/figcaption><\/figure>\n<\/header>\n<p><strong> J\u00fcngste \u00c4nderungen im Energierecht betreffen so gut wie jedes deutsche Unternehmen und teilweise sogar Privathaushalte. <i>Franziska Lietz<\/i> erl\u00e4utert, was k\u00fcnftig einfacher wird und warum dennoch vieles komplizierter ist als je zuvor. <\/strong><\/p>\n<div class=\"ad__container\" data-type=\"rectangle\" data-zoneid=\"836119873\" data-artikel=\"33057\"><span id=\"zone836119873\" class=\"adGlare\" data-zone=\"836119873\" data-zonemobile=\"0\" data-defaultclass=\"\" data-mobileclass=\"\" data-show=\"both\"><\/span>Mit dem am 1. Januar 2019 in Kraft tretenden Energiesammelgesetz hat sich im Energierecht einiges getan: Ganze 14 Gesetze und Verordnungen werden teilweise r\u00fcckwirkend ge\u00e4ndert. Unter anderem hat sich der Gesetzgeber erstmals an eines der gr\u00f6\u00dften Konfliktfelder im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) herangewagt \u2013 die Regelung der sogenannten Drittmengenabgrenzung. Damit sollten eigentlich vor allem die aktuell bestehenden erheblichen Rechtsunsicherheiten bei der korrekten Abf\u00fchrung der EEG-Umlage abgemildert werden. Es deutet sich jedoch bereits an, dass zwar einige Fragen gel\u00f6st, aber gleichzeitig viele neue aufgeworfen wurden.<\/div>\n<p>Das Energiesammelgesetz, das w\u00e4hrend des Gesetzgebungsverfahrens im Sommer 2018 noch optimistisch als &#8220;100-Tage-Gesetz&#8221; bezeichnet wurde, hat zum Jahresende f\u00fcr erheblichen Aufruhr gesorgt. Es \u00e4ndert unter anderem das EEG, das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Kraft-W\u00e4rme-Kopplungsgesetz (KWKG) und die Strom-Netzentgeltverordnung (StromNEV).<\/p>\n<p>Dabei beinhalten die Neuregelungen eine ganze Menge Sprengstoff: Sehr zum Schrecken der Solarwirtschaft wurden z.B. bestimmte Photovoltaik (PV)-F\u00f6rders\u00e4tze und damit auch die sog. Mieterstromf\u00f6rderung, deren St\u00e4rkung gerade erst noch im Koalitionsvertrag ausgerufen worden war, drastisch abgesenkt. Desweiteren entf\u00e4llt im Rahmen der sog. Marktraumumstellung von L (Low calorific)- auf H (High calorific)-Gas die Pflicht der Gasnetzbetreiber, Verbraucher an das sog. L-Gasnetz anzuschlie\u00dfen. Die Regelungen zu den Ausschreibungen f\u00fcr die gef\u00f6rderte Einspeisung von erneuerbaren Energien werden deutlich erweitert: Mit Sonderausschreibungen f\u00fcr Windenergie an Land und Solaranlagen werden in den Jahren 2019 bis 2021 die vorgesehenen Ausschreibungsmengen um vier Gigawatt je Technologie erh\u00f6ht, daneben sollen k\u00fcnftig technologieneutrale Innovationsausschreibungen durchgef\u00fchrt werden, die besonders netzdienliche Projekte im Fokus haben.<\/p>\n<p>In Teilen sind die \u00c4nderungen europarechtlich motiviert, z.B. wenn es um die Erhaltung der von der EU-Kommission zun\u00e4chst als beihilferechtswidrig qualifizierten EEG-Umlageprivilegien f\u00fcr hocheffiziente Kraft-W\u00e4rme-Kopplung (KWK)-Anlagen oder die Fortf\u00fchrung des KWKG bis 2025 geht. Auch die Reduzierung der PV-F\u00f6rderung ist europarechtlich veranlasst, da die Einordnung als beihilferechtswidrige \u00dcberf\u00f6rderung drohte.<\/p>\n<h2><b>Deutschland \u2013 das Land der Stromlieferanten<\/b><\/h2>\n<p>Die gr\u00f6\u00dften Wellen schlagen jedoch die neu in das Gesetz eingef\u00fcgten Regelungen zu Drittbelieferungen, denn hierbei handelt es sich um eines der bislang gr\u00f6\u00dften Konfliktfelder im EEG.<\/p>\n<p>Schon nach dem bisher geltenden Recht war jede nat\u00fcrliche oder juristische Person, die Strom an Dritte abgab, sog. Elektrizit\u00e4tsversorgungsunternehmen bzw. Stromlieferant im Sinne des EEG. Dabei bleibt es auch, das hat der Gesetzgeber nunmehr ausdr\u00fccklich klargestellt. Stromlieferanten sind damit regelm\u00e4\u00dfig all diejenigen Unternehmen, auf deren Gel\u00e4nde Drittfirmen Strom ohne eigenen Liefervertrag beziehen. Dazu geh\u00f6ren auch eher unauff\u00e4llige Konstellationen, z.B. der Stromverbrauch einer Mobilfunkantenne auf dem Dach, eines von einer Fremdfirma aufgestellten Automaten oder einer externen Putzkolonne.<\/p>\n<p>Damit d\u00fcrfte die Mehrzahl deutscher Unternehmen mittlerweile Stromlieferant im Sinne des EEG sein. Auch Privatleute k\u00f6nnen \u2013 vielfach ohne es zu wissen \u2013 zum Stromlieferanten werden, wenn sie beispielsweise den Mieter einer Einliegerwohnung mit Strom versorgen. Dies umfasst sogar die unentgeltliche Abgabe von Strom. Bagatellgrenzen gab es bislang keine; einzig die Bundesnetzagentur hat in einer unverbindlichen Auslegungshilfe versucht, mit gro\u00dfz\u00fcgigen Ausnahmen die unfreiwilligen Stromlieferanten zu entlasten. Rechtsfolge der Eigenschaft als Stromlieferant war bisher ebenso wie heute, dass der Stromlieferant f\u00fcr die gelieferten Strommengen selbst die EEG-Umlage an den Netzbetreiber abf\u00fchren sowie bestimmte, sanktionierte Meldepflichten erf\u00fcllen musste.<\/p>\n<h2><b>Rechtsunsicherheiten f\u00fcr Eigenversorger und stromkostenintensive Unternehmen<\/b><\/h2>\n<p>W\u00e4hrend die Sanktionen f\u00fcr einen Versto\u00df gegen diese allgemeinen Pflichten eines Stromlieferanten im EEG noch \u00fcberschaubar sind, wird es dann richtig brisant, wenn die EEG-Umlage f\u00fcr eigene Verbr\u00e4uche aufgrund von Privilegierungstatbest\u00e4nden reduziert ist oder g\u00e4nzlich entf\u00e4llt. In diesen Konstellationen k\u00f6nnen unentdeckte Drittbelieferungen weitreichende wirtschaftliche Konsequenzen haben.<\/p>\n<p>Dies gilt einmal in F\u00e4llen der sog. Eigenversorgung, d.h. wenn ein Unternehmen oder Privathaushalt sich selbst mit Strom aus eigenen Erzeugungsanlagen versorgt, z.B. aus einem Blockheizkraftwerk, und f\u00fcr den selbst verbrauchten Strom ganz oder teilweise von der EEG-Umlage, die ansonsten bei jedem Verbrauch von Strom anf\u00e4llt, befreit ist. Weil es sich um eine privilegierende Ausnahmeregel handelt, ist und bleibt das Gesetz in diesen F\u00e4llen grunds\u00e4tzlich \u00e4u\u00dferst streng. Es muss der eindeutige mess- und eichrechtskonforme sowie viertelstundenscharfe Nachweis erbracht werden, dass die privilegierte Strommenge ausschlie\u00dflich vom Stromerzeuger selbst verbraucht wurde. F\u00fcr an Dritte gelieferte Strommengen ist dagegen die volle EEG-Umlage zu zahlen.<\/p>\n<p>Ist man sich dieser Rechtslage nicht gewahr oder hat man einen Dritten, z.B. eine Mobilfunkantenne, \u00fcbersehen und deswegen nicht messtechnisch abgegrenzt, so kann dies zur Folge haben, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine Privilegierung insgesamt nicht gegeben sind. In diesen F\u00e4llen verpflichtet das EEG die Netzbetreiber, die zu Unrecht nicht gezahlte EEG-Umlage so weit m\u00f6glich \u2013 d.h. bis zur Grenze der Verj\u00e4hrung \u2013 nachzufordern. Das Gleiche gilt f\u00fcr die Privilegierung von stromkostenintensiven Unternehmen mit Strombez\u00fcgen von mehr als einer Gigawattstunde nach der sog. Besonderen Ausgleichsregelung. Auch diese steht und f\u00e4llt mit der korrekten Abgrenzung aller Drittmengen. Passieren hier Fehler, drohen den Betroffenen R\u00fcckforderungen \u2013 teilweise in Millionenh\u00f6he.<\/p>\n<h2><b>Umst\u00e4ndliche L\u00f6sung des Gesetzgebers<\/b><\/h2>\n<p>Mit den durch das Energiesammelgesetz neu in das EEG eingef\u00fcgten Regelungen setzt sich der Gesetzgeber erstmalig mit dieser weitreichenden Problematik auseinander. Es bleibt dabei vom Grundsatz her alles beim Alten \u2013 jede Abgabe von Strom an Dritte ist im EEG eine Stromlieferung. Allerdings hat der Gesetzgeber eine Reihe von neuen Ausnahmetatbest\u00e4nden geschaffen, die gr\u00f6\u00dftenteils sogar bereits r\u00fcckwirkend ab dem 1. Januar 2018 eingreifen.<\/p>\n<p>So d\u00fcrfen Bagatellmengen wie bspw. geringf\u00fcgige Verbr\u00e4uche von Putzkr\u00e4ften erstmals bis zu gewissen Grenzen dem eigenen Letztverbrauch zugerechnet werden. Es handelt sich dann ausnahmsweise nicht um eine Stromlieferung. Leider hat der Gesetzgeber jedoch darauf verzichtet, eine eindeutige Mengenschwelle f\u00fcr diese Bagatellregelung zu regeln, und \u00fcberl\u00e4sst das Feld damit letztlich wieder der Auslegung durch Beh\u00f6rden und Gerichte.<\/p>\n<p>Bei gr\u00f6\u00dferen Mengen, sofern eine Messung und Abgrenzung des an Dritte abgegeben Stroms unm\u00f6glich oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist, erlaubt das Gesetz in engen Grenzen die Sch\u00e4tzung der von Dritten verbrauchten Strommenge. Wer diesen Vorteil nutzen m\u00f6chte, muss jedoch umfangreiche zus\u00e4tzliche Mitteilungspflichten erf\u00fcllen. Dar\u00fcber hinaus erlaubt das Gesetz in bestimmten Konstellationen auch eine Worst-Case-Betrachtung, die aber ihrerseits wieder komplexen Anforderungen unterliegt. Zuletzt enth\u00e4lt das Gesetz noch eine Amnestieregelung, die Unternehmen vor umfangreichen R\u00fcckforderungen f\u00fcr die Vergangenheit bewahren soll, aber zugleich voraussetzt, dass der Betroffene sich m\u00f6glichst schnell ein rechtskonformes Messkonzept f\u00fcr die Zukunft zulegt und dies nachweist.<\/p>\n<p>Damit hat der Gesetzgeber zwar auf eine l\u00e4ngst \u00fcberf\u00e4llige Problematik reagiert, aber durch die umst\u00e4ndliche L\u00f6sung letztlich eine ganze Reihe neuer Fragestellungen aufgeworfen. Nahezu jedes Unternehmen wird sich gen\u00f6tigt sehen, alle Stromverbr\u00e4uche am Standort und den Umgang mit diesen auf ihre EEG-Konformit\u00e4t (ggf. erneut) abzuklopfen. Damit darf sich die im Energierecht t\u00e4tige Anwaltschaft auf ein arbeitsreiches neues Jahr freuen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Quelle: lto.de\/ Dr. Franziska Lietz ist als Rechtsanw\u00e4ltin in der Kanzlei Ritter Gent Collegen in Hannover seit vielen Jahren im Energie- und Umweltrecht t\u00e4tig. Die Kanzlei ber\u00e4t im Schwerpunkt Industrieunternehmen mit hohen Energieverbr\u00e4uchen. Lietz ist auch Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin des Legal-Tech-Unternehmens RGC Manager GmbH &amp; Co. KG<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a9 diyanadimitrova &#8211; stock.adobe.com J\u00fcngste \u00c4nderungen im Energierecht betreffen so gut wie jedes deutsche Unternehmen und teilweise sogar Privathaushalte. Franziska Lietz erl\u00e4utert, was k\u00fcnftig einfacher wird und warum dennoch vieles komplizierter ist als je zuvor. Mit dem am 1. 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