{"id":502,"date":"2019-02-20T19:12:40","date_gmt":"2019-02-20T19:12:40","guid":{"rendered":"http:\/\/www.tecks.de\/?p=502"},"modified":"2019-04-11T19:14:36","modified_gmt":"2019-04-11T19:14:36","slug":"verfall-von-urlaub","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tecks.de\/?p=502","title":{"rendered":"Verfall von Urlaub"},"content":{"rendered":"<header>\n<h5 class=\"reader__item reader__headline\"><span class=\"reader__subline\">BAG setzt EuGH-Urteil zum Verfall von Urlaub um<\/span> <span class=\"reader__topline\">Was Arbeit\u00adgeber jetzt wissen m\u00fcssen<\/span><\/h5>\n<div>\n<p class=\"reader__meta-info\">Gastbeitrag von Dr. Alexander Willemsen<\/p>\n<p class=\"reader__meta-info\">20.02.2019<\/p>\n<div><\/div>\n<\/div>\n<figure class=\"reader__item reader__image reader__image--large gallery__figure\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"\" title=\"Koffer und Sonnenhut am Strand\" src=\"https:\/\/www.lto.de\/fileadmin\/_processed_\/1\/2\/csm_BAG_zum_Verfall_von_Urlaubsanspruechen_4598477784.jpg\" alt=\"Koffer und Sonnenhut am Strand\" width=\"222\" height=\"124\" \/><figcaption class=\"reader__image-caption\">\n<h6>\u00a9 S.Kobold &#8211; stock.adobe.com<\/h6>\n<\/figcaption><\/figure>\n<\/header>\n<p><strong>Das BAG hat die EuGH-Vorgaben zum Urlaubsrecht umgesetzt. Damit verfallen Anspr\u00fcche nicht mehr automatisch. Die Entscheidung k\u00f6nnte auch f\u00fcr vermeintlich verfallene Urlaubstage gelten, meint <em>Alexander Willemsen<\/em>.<\/strong><\/p>\n<div class=\"ad__container fallbackrequest\" data-type=\"rectangle\" data-zoneid=\"672709685\" data-artikel=\"33947\"><\/div>\n<p>Drei Monate nach einem wegweisenden Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes (<a class=\"external-link-new-window\" title=\" EuGH gibt Rechtsreferendar Recht: Ver\u00adg\u00fc\u00adtung von Res\u00adt\u00adur\u00adlaub geht auch ohne Urlaub\u00ads\u00adantrag \" href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/eugh-c619-16-referendar-urlaub-geld-entschaedigung\/\" target=\"_top\">EuGH Urt. v. 06.11.2018, Az. C-684\/16<\/a>) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 19. Februar 2019 die Vorgaben der europ\u00e4ischen Richter umgesetzt: Der automatische Verfall von Urlaubsanspr\u00fcchen ist pass\u00e9. F\u00fcr die Personalabteilungen bedeutet das Urteil zus\u00e4tzliche Arbeit \u2013 und einige Arbeitnehmer haben 2019 vielleicht mehr Urlaubstage\u00a0als gedacht.<\/p>\n<p>Der Leitsatz &#8220;Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung&#8221; hat zumindest im Hinblick auf das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) nur noch eingeschr\u00e4nkte Bedeutung. \u00a7 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG sieht zwar vor, dass Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen und gew\u00e4hrt werden muss. Bislang wurde daraus geschlossen, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gew\u00e4hrt und genommen wird, verf\u00e4llt. Das galt nach bisheriger Rechtsprechung selbst f\u00fcr den Fall, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig, aber erfolglos aufgefordert hatte, ihm Urlaub zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<h2>Keine einseitige Gew\u00e4hrung durch Arbeitgeber<\/h2>\n<p>Der EuGH war jedoch der Meinung, dass Urlaubsanspr\u00fcche nur dann automatisch verfallen, wenn der Arbeitnehmer tats\u00e4chlich in der Lage war, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Dies sei aber nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer erforderlichenfalls sogar dazu auffordert, den Urlaub zu nehmen und ihm mitteilt, dass der nicht genommene Urlaub am Ende des zul\u00e4ssigen \u00dcbertragungszeitraums oder am Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses verfallen wird.<\/p>\n<p>Diese Rechtsprechung hat das BAG nun \u00fcbernommen. Bei dieser Gelegenheit hat es auch einige Fragen f\u00fcr die betriebliche Praxis gekl\u00e4rt, die der EuGH offengelassen hatte.<\/p>\n<p>Klar ist nach dem Urteil des BAG, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer von sich aus Urlaub zu gew\u00e4hren, um die Voraussetzungen f\u00fcr einen automatischen Verfall von Urlaubsanspr\u00fcchen zum Jahresende oder sp\u00e4testens zum\u00a031. M\u00e4rz des Folgejahres zu schaffen. Nach der neuen Formel der Erfurter Richter kann der Verfall von Urlaub allerdings in der Regel nur dann eintreten, &#8220;wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder \u00dcbertragungszeitraums erlischt.&#8221;<\/p>\n<p>Hieraus lassen sich f\u00fcr die betriebliche Praxis Anforderungen ableiten, die f\u00fcr einen automatischen Verfall von Urlaubsanspr\u00fcchen am Ende des Urlaubsjahres oder \u00dcbertragungszeitraums einzuhalten sind.<\/p>\n<h2>Dokumentieren, auffordern, hinweisen<\/h2>\n<p>Um sich auf einen automatischen Verfall von Urlaubsanspr\u00fcchen berufen zu k\u00f6nnen, werden die Unternehmen in Zukunft nachweisen m\u00fcssen, dass sie die vom BAG aufgestellten Anforderungen eingehalten haben. Deshalb sollten entsprechende Mitteilungen an die Arbeitnehmer zumindest in Textform erfolgen und in geeigneter Weise archiviert werden.<\/p>\n<p>Nach den Vorstellungen des BAG soll jeder Arbeitnehmer &#8220;konkret aufgefordert&#8221; werden, den Urlaub zu nehmen. Dass in vielen monatlichen Lohnabrechnungen bereits jetzt die restlichen Urlaubstage ausgewiesen werden, ist nach der Rechtsprechung wahrscheinlich nicht ausreichend. Ob indes eine individuelle Ansprache jedes einzelnen Arbeitnehmers zu erfolgen hat oder auch eine einheitliche Aufforderung \u2013 etwa durch Rundmail oder einen Hinweis auf dem &#8220;Schwarzen Brett&#8221; \u2013 erfolgen kann, lie\u00df das Gericht offen. Wer sichergehen will, sollte jeden Arbeitnehmer einzeln unter Mitteilung des jeweiligen Resturlaubsanspruches auffordern, den Urlaub zu nehmen.<\/p>\n<p>K\u00fcnftig werden die Unternehmen ihre Arbeitnehmer nach Ma\u00dfgabe des BAG &#8220;klar&#8221; auf die M\u00f6glichkeit und den Zeitpunkt des Verfalls ihrer Urlaubsanspr\u00fcche hinzuweisen haben. Im Regelfall handelt es sich jedoch um einheitliche Zeitpunkte (Jahresende bzw. 31. M\u00e4rz des Folgejahres), so dass diesbez\u00fcglich lediglich ein einheitlicher Textblock in das Anschreiben aufgenommen werden muss.<\/p>\n<p>Nach den Vorstellungen der Erfurter Richter hat der Hinweis auf den drohenden Verfall des Urlaubsanspruches &#8220;rechtzeitig&#8221; zu erfolgen. Was dies konkret bedeutet, hat das BAG bislang nicht erl\u00e4utert. Es erscheint aber sinnvoll, umso fr\u00fcher auf den Resturlaub und seinen Verfall hinzuweisen, je h\u00f6her der Resturlaubsanspruch tats\u00e4chlich ist. Ob auch eine entsprechende Belehrung direkt zu Beginn des Urlaubsjahres \u2013 also zum fr\u00fchesten denkbaren Zeitpunkt \u2013 &#8220;rechtzeitig&#8221; im Sinne der neuen Rechtsprechung sein kann, ist noch offen.<\/p>\n<h2>Geltung offenbar auch f\u00fcr vermeintlich verfallene Tage<\/h2>\n<p>V\u00f6llig unklar ist derzeit, welche Folgen das Urteil f\u00fcr vermeintlich verfallene Urlaubsanspr\u00fcche aus den Vorjahren hat. Die derzeit nur als Pressemitteilung vorliegende Entscheidung vom Dienstag trifft keine Aussagen zu einem etwaigen Vertrauensschutz. Der Hinweis von Oliver Klose, Sprecher beim BAG, wonach &#8220;Arbeitnehmer jetzt pr\u00fcfen [k\u00f6nnen], ob sie vielleicht doch noch Anspruch auf Urlaub haben, von dem sie dachten, er sei verfallen&#8221; l\u00e4sst allerdings erahnen, dass es sich lohnen k\u00f6nnte, verfallene Urlaubsanspr\u00fcche aus dem Jahr 2018 vor die Arbeitsgerichte zu bringen.<\/p>\n<p>Es ist nicht unwahrscheinlich, dass die Gerichte vermeintlich verfallene Resturlaubsanspr\u00fcche aus dem Jahr 2018 zusprechen werden, wenn sich der Arbeitgeber in diesen F\u00e4llen auf den bisherigen Automatismus beruft. Die Arbeitsgerichte werden voraussichtlich urteilen, dass die neuen Anforderungen, die an den Verfall von Urlaubsanspr\u00fcchen zu stellen sind, mit dem Urteil des EuGH vom 6. November 2018 feststanden. Dies h\u00e4tte den Unternehmen genug Zeit gelassen, die Arbeitnehmer entsprechend zu belehren.<\/p>\n<p>Unternehmen, die damals nicht unverz\u00fcglich gehandelt und ihre Arbeitnehmer zur Wahrnehmung des Resturlaubes aufgefordert haben, m\u00fcssen sich also warm anziehen. Umgekehrt k\u00f6nnen nicht wenige Arbeitnehmer schon mal die Badehose einpacken, weil sie doch noch in den Genuss des ein oder anderen &#8220;verfallenen&#8221; Urlaubstages aus 2018 kommen.<\/p>\n<p><em>Der Autor Dr. Alexander Willemsen ist Rechtsanwalt und Fachanwalt f\u00fcr Arbeitsrecht. Er ist Partner bei der Kanzlei Oppenhoff &amp; Partner in K\u00f6ln.<\/em><\/p>\n<p>Quelle: www.lto.de\/<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BAG setzt EuGH-Urteil zum Verfall von Urlaub um Was Arbeit\u00adgeber jetzt wissen m\u00fcssen Gastbeitrag von Dr. Alexander Willemsen 20.02.2019 \u00a9 S.Kobold &#8211; stock.adobe.com Das BAG hat die EuGH-Vorgaben zum Urlaubsrecht umgesetzt. Damit verfallen Anspr\u00fcche nicht mehr automatisch. Die Entscheidung k\u00f6nnte auch f\u00fcr vermeintlich verfallene Urlaubstage gelten, meint Alexander Willemsen. 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