{"id":509,"date":"2019-05-14T18:36:36","date_gmt":"2019-05-14T18:36:36","guid":{"rendered":"http:\/\/www.tecks.de\/?p=509"},"modified":"2019-05-16T18:39:48","modified_gmt":"2019-05-16T18:39:48","slug":"das-ende-der-ver%c2%adtrau%c2%adens%c2%adar%c2%adbeits%c2%adzeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tecks.de\/?p=509","title":{"rendered":"Das Ende der Ver\u00adtrau\u00adens\u00adar\u00adbeits\u00adzeit"},"content":{"rendered":"<p><strong>Die tats\u00e4chlich geleistete Arbeitszeit muss erfasst und dokumentiert werden. Nur so wird effektiver Arbeitnehmerschutz gew\u00e4hrleistet, urteilte der EuGH. Nun muss der Gesetzgeber neue Regeln schaffen, erkl\u00e4rt <em>Michael Fuhlrott<\/em>.<\/strong><\/p>\n<div class=\"ad__container\" data-type=\"rectangle\" data-zoneid=\"672709685\" data-artikel=\"35369\"><\/div>\n<p>Vertrauensarbeitszeit und \u00dcberstunden, die nicht genau erfasst werden, d\u00fcrfte es in vielen Unternehmen geben. Nach einem Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) k\u00f6nnte damit aber bald Schluss sein (Urt. v. 14.05.2019, Az.: C-55\/18).<\/p>\n<p>Der Schutz des Arbeitnehmers und die EU-Arbeitszeit-Richtlinie (2003\/88\/EG) verlangen von Unternehmen, ein System zur Erfassung der t\u00e4glichen effektiv geleisteten Arbeitszeit zu schaffen.<\/p>\n<p>Der Auftrag des EuGH geht aber zun\u00e4chst an den deutschen Gesetzgeber: Der ist nun in der Pflicht, entsprechende nationale Regelungen zu treffen, um die Richtlinie und den damit bezweckten Arbeitnehmerschutz umzusetzen.<\/p>\n<h2>An normalen Arbeitstagen nicht mehr als acht Stunden<\/h2>\n<p>Zwar gilt das deutsche Arbeitsrecht im europ\u00e4ischen Vergleich als tendenziell arbeitnehmerfreundlich, was auch f\u00fcr die nationalen Regelungen zum Umfang der Arbeitszeit und zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gilt. Diese sind im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Demnach darf ein Arbeitnehmer in der Regel werktags nicht mehr als acht Stunden arbeiten (\u00a7 3 S. 1 ArbZG). Ausnahmsweise darf auch bis zu zehn Stunden gearbeitet werden, wenn innerhalb der n\u00e4chsten sechs Monate durchschnittlich acht Stunden nicht \u00fcberschritten werden (\u00a7 3 S. 2 ArbZG).<\/p>\n<p>Zudem muss eine Ruhezeit zwischen zwei Arbeitsschichten von elf Stunden gewahrt (\u00a7 5 ArbZG) und nach sp\u00e4testens sechs Stunden Arbeit eine Pause eingelegt werden (\u00a7 4 ArbZG). Die Einhaltung dieser Vorschriften \u00fcberwachen staatliche Aufsichtsbeh\u00f6rden wie die Gewerbeaufsichts\u00e4mter oder die \u00c4mter f\u00fcr Arbeitsschutz.<\/p>\n<p>Die europ\u00e4ischen Vorgaben entstammen der \u201eRichtlinie 2003\/88\/EG \u00fcber bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung\u201d. Auch hierin finden sich die im deutschen Recht vorgesehenen Ruhens- und Pausenzeitr\u00e4ume. Zudem verlangt die Richtlinie von den Mitgliedsstaaten, dass diese die erforderlichen Ma\u00dfnahmen treffen, &#8220;damit nach Ma\u00dfgabe der Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer&#8221; die entsprechenden Schutzvorschriften eingehalten werden.<\/p>\n<h2>Spanische Gewerkschaft gegen Deutsche Bank<\/h2>\n<p>Darauf berief sich ein spanischer Arbeitnehmer in einem Rechtsstreit mit der spanischen Niederlassung einer deutschen Bank. Zur Gew\u00e4hrleistung der europ\u00e4ischen Vorgaben m\u00fcsse der Arbeitgeber die Einhaltung der Arbeitszeitregelungen genau dokumentieren. Ohne entsprechende Nachweise und Dokumentation sei dies aber nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Die den Arbeitnehmer im Wege der Verbandsklage unterst\u00fctzenden Gewerkschaften begr\u00fcndeten dies insbesondere damit, dass ein wirksamer Arbeitnehmerschutz andernfalls nicht gew\u00e4hrleistet werde.<\/p>\n<p>Das spanische Gericht, der Audiencia Nacional, setzte das Verfahren daher aus und legte dem EuGH die Sache im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens zur Entscheidung vor. Der musste nun kl\u00e4ren, ob die Mitgliedsstaaten Arbeitgeber dazu verpflichten m\u00fcssen, die tats\u00e4chliche t\u00e4gliche Arbeitszeit zu messen.<\/p>\n<p><a class=\"external-link-new-window\" title=\"Keine Ein\u00adhal\u00adtung der Arbeits\u00adzeit\u00adre\u00adgeln ohne Arbeits\u00adzei\u00adt\u00ader\u00adfas\u00adsung?\" href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/job-karriere\/j\/eugh-schlussantraege-c-55-18-arbeitszeiterfassung-dokumentationspflicht\/\" target=\"_top\">Der Generalanwalt am EuGH sah dies in seinem Schlussantrag (v. 31.1.2019, C-55\/18) im Sinne des Arbeitnehmers und empfahl dem EuGH, entsprechend zu entscheiden.<\/a><\/p>\n<h2>EuGH: Arbeitnehmerschutz erfordert Zeiterfassung<\/h2>\n<p>Der EuGH ist dem gefolgt. Es sei unabdingbare Voraussetzung zur Einhaltung der Arbeitszeitvorgaben, ein System zu schaffen, das die geleistete effektive t\u00e4gliche Arbeitszeit genau erfasse. Die Mitgliedsstaaten seien verpflichtet, entsprechende Regelungen einzuf\u00fchren, die dies sicherstellten.<\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer sei der strukturell unterlegene Part im Arbeitsverh\u00e4ltnisses. Der durch die Arbeitszeitrichtlinie bezweckte Schutz werde anders nicht effektiv gew\u00e4hrleistet. Ohne ein System, mit dem die t\u00e4gliche Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers gemessen werde, k\u00f6nne weder die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und ihre zeitliche Verteilung, noch die Zahl der \u00dcberstunden objektiv und verl\u00e4sslich ermittelt werden. F\u00fcr den Arbeitnehmer sei es damit zudem praktisch unm\u00f6glich, seine Rechte durchzusetzen.<\/p>\n<p>Die Auswirkungen f\u00fcr das deutsche Arbeitsrecht d\u00fcrften erheblich sein. Vorschriften zur Erfassung oder Dokumentation der tats\u00e4chlich geleisteten Arbeitszeit gibt es im deutschen Arbeitsrecht bislang grunds\u00e4tzlich nicht. Bisher muss der Arbeitgeber lediglich Zeiten, die \u00fcber die werkt\u00e4gliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehen, gem. \u00a7 16 Abs. 2 ArbZG dokumentieren, um insbesondere bei einer beh\u00f6rdlichen Kontrolle nachweisen zu k\u00f6nnen, dass der Ausgleichszeitraum des \u00a7 3 S. 2 ArbZG gewahrt wird.<\/p>\n<p>Wieviel der Arbeitnehmer aber tats\u00e4chlich arbeitet, wenn er acht Stunden nicht \u00fcberschreitet, muss der Arbeitgeber nicht nachweisen. Auch gen\u00fcgt es bei einer Erfassung der \u00dcberschreitung der regelm\u00e4\u00dfig erlaubten Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ihre mehr geleisteten Stunden melden.<\/p>\n<h2>\u00dcberstunden genau erfassen<\/h2>\n<p>Die Aussagen des EuGH gehen weit dar\u00fcber hinaus. Der nationale Gesetzgeber muss nun Regelungen schaffen, die eine \u201epunktgenaue Betrachtung\u201c erlauben. In einigen Branchen, in denen etwa schon mit der Stechuhr produziert wird, wird das Urteil keine gro\u00dfen \u00c4nderungen zur Folge haben.<\/p>\n<p>In vielen anderen Bereichen, wie z.B. bei kaufm\u00e4nnischen T\u00e4tigkeiten mit Gleitzeitregelungen, d\u00fcrfte dies aber anders sein. Vertrauensarbeitszeit und nicht im Einzelnen erfasste \u00dcberstunden wird es in der bisherigen Form dann nicht mehr geben k\u00f6nnen. Damit wird es f\u00fcr Arbeitnehmer einfacher, \u00dcberstunden geltend zu machen.<\/p>\n<p>Auch in Betriebsvereinbarungen geregelte Zeiterfassungssysteme werden durch den Arbeitgeber angepasst werden m\u00fcssen: Diese zeichnen regelm\u00e4\u00dfig nur die Arbeitszeit im verg\u00fctungsrechtlichen Sinne auf. Die Aussagen des EuGH gelten hingegen f\u00fcr die Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne. Beide Begriffe k\u00f6nnen aufgrund der unterschiedlichen Regelungszwecke voneinander abweichen: W\u00e4hrend eine Fahrt mit der Bahn f\u00fcr den Arbeitnehmer keine Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne ist, kann die Zeit in der Bahn durchaus Verg\u00fctungsanspr\u00fcche ausl\u00f6sen.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst aber ist der deutsche Gesetzgeber am Zug. Der sollte sorgf\u00e4ltig pr\u00fcfen, inwieweit eine Anpassung der bestehenden Gesetze notwendig ist. Durchaus sinnvolle Modelle zur Flexibilisierung von Arbeitszeit sollten dabei nicht auf der Strecke bleiben. Hier ist zu hoffen, dass die Vorgaben mit Augenma\u00df umgesetzt werden.<\/p>\n<p><em>Quelle: lto.de und Der Autor Prof. Dr. Michael Fuhlrott ist Fachanwalt f\u00fcr Arbeitsrecht und Partner bei der Kanzlei FHM \u2013 Fuhlrott Hi\u00e9ramente &amp; von der Meden Partnerschaft von Rechtsanw\u00e4lten mbB sowie Professor f\u00fcr Arbeitsrecht an der Hochschule Fresenius in Hamburg.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die tats\u00e4chlich geleistete Arbeitszeit muss erfasst und dokumentiert werden. Nur so wird effektiver Arbeitnehmerschutz gew\u00e4hrleistet, urteilte der EuGH. Nun muss der Gesetzgeber neue Regeln schaffen, erkl\u00e4rt Michael Fuhlrott. Vertrauensarbeitszeit und \u00dcberstunden, die nicht genau erfasst werden, d\u00fcrfte es in vielen Unternehmen geben. 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