{"id":539,"date":"2019-09-24T18:46:45","date_gmt":"2019-09-24T18:46:45","guid":{"rendered":"http:\/\/www.tecks.de\/?p=539"},"modified":"2019-09-24T18:46:49","modified_gmt":"2019-09-24T18:46:49","slug":"recht-auf-vergessenwerden-gilt-nicht-weltweit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tecks.de\/?p=539","title":{"rendered":"Recht auf &#8220;Vergessenwerden&#8221; gilt nicht weltweit"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Das europ\u00e4ische &#8220;Recht auf Vergessenwerden&#8221; gilt nicht \nweltweit f\u00fcr Suchmaschinen, doch es bleibt ein &#8220;Aber\u2026&#8221;, urteilt der \nEuGH. Zudem fordern die Richter insbesondere bei Links zu \nGerichtsprozessen eine Aktualisierung zum Schutz Betroffener.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcnf Jahre ist es mittlerweile her, dass \nder Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Grundsatzurteil 2014 ein \nRecht auf Vergessenwerden im Internet eingef\u00fchrt hat. Mit zwei \nEntscheidungen am Dienstag hat es weitere Fragen zur Reichweite und zur \nEinzelfallpr\u00fcfung durch Google gekl\u00e4rt, Urteile vom 24.09.2019, \nRechtssache C-136\/17 und C-507\/17.<\/p>\n\n\n\n<p>Es geht um Links zu Informationen im Internet, die bei einer Suche \nnach einem bestimmten Namen auftauchen. Der Gerichtshof wies noch einmal\n auf die besondere Verantwortung von Suchmaschinenbetreibern hin. &#8220;Durch\n die T\u00e4tigkeit einer Suchmaschine k\u00f6nnen die Grundrechte auf Achtung des\n Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten somit erheblich \nbeeintr\u00e4chtigt werden, und zwar zus\u00e4tzlich zur T\u00e4tigkeit der Herausgeber\n von Websites&#8221;.<\/p>\n\n\n\n<p>Der EuGH hatte zwei Streitf\u00e4lle aus Frankreich zu entscheiden. In \neinem Fall wollten Kl\u00e4ger Google verpflichten, Links zu heiklen \nHinweisen etwa zu Religionszugeh\u00f6rigkeit oder fr\u00fcheren Sexualvergehen \naus der Ergebnisliste zu streichen. Im anderen Fall wollten \nDatensch\u00fctzer den US-Betreiber zwingen, bei erfolgreichen Antr\u00e4gen \nsolche Links wirklich aus allen Versionen der Suchmaschine weltweit zu \ntilgen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Kein weltweites &#8220;Recht auf Vergessenwerden&#8221;, aber\u2026<\/h2>\n\n\n\n<p>Der EuGH entschied nun: Suchmaschinenbetreiber wie Google m\u00fcssen \nLinks aus ihrer Ergebnisliste nicht weltweit l\u00f6schen. Die Ergebnisse \nm\u00fcssten jedoch in allen EU-Versionen der Suchmaschine gel\u00f6scht werden. \nGoogle hatte gegen die franz\u00f6sische Datenschutzbeh\u00f6rde CNIL geklagt. \nDiese hatte ein Bu\u00dfgeld in H\u00f6he von 100 000 Euro gegen das \nUS-Unternehmen verh\u00e4ngt, weil es Links nicht weltweit entfernt hatte.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Luxemburger Richter haben in ihre klare Botschaft zur Reichweite \nder Auslistung aber auch noch eine Hintert\u00fcr eingebaut. Zwar schreibe \ndas Unionsrecht keine Auslistung in allen Versionen der Suchmaschine \nvor, doch verbietet es dies auch nicht &#8220;Daher bleibt eine Aufsichts- \noder Justizbeh\u00f6rde eines Mitgliedstaats befugt, anhand von nationalen \nSchutzstandards f\u00fcr die Grundrechte, eine Abw\u00e4gung zwischen dem Recht \nder betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz der \nsie betreffenden personenbezogenen Daten einerseits und dem Recht auf \nfreie Information andererseits vorzunehmen und nach erfolgter Abw\u00e4gung \ngegebenenfalls dem Suchmaschinenbetreiber aufzugeben, eine Auslistung in\n allen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen&#8221;, hei\u00dft es in dem \nUrteil. Kommt die Justiz oder eine Beh\u00f6rde also zum Ergebnis, dass es \naufgrund der Umst\u00e4nde eines Einzelfalls geboten ist, dann kann der auf \nEuropa begrenzte L\u00f6schungsanspruch auch globalisiert werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil macht wieder einmal deutlich, wie schwierig juristische \nGrenzziehungen auf dem Gebiet des Internets fallen. So betonen die \nRichter, dass die Suchmaschinenbetreiber versuchen m\u00fcssen, \nInternetnutzer davon abzuhalten, von einem EU-Staat aus auf die \nentsprechenden Links in Nicht-EU-Versionen der Suchmaschine zuzugreifen.\n Damit ist offenbar das sogenannte Geoblocking gemeint. Dabei wird der \nStandort eines Anwenders \u00fcber seine IP-Adresse oder andere Methoden \nlokalisiert und das Online-Angebot entsprechend zugeordnet.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Bei Links zu Gerichtsverfahren gilt Aktualisierungspflicht<\/h2>\n\n\n\n<p>In dem zweiten Urteil ging es um F\u00e4lle aus Frankreich, in denen \nB\u00fcrger bei Google beantragt hatten, bestimmte besonders sensible \nInformationen bei Suchen nach ihrem Namen nicht mehr anzuzeigen. Dabei \nging es etwa um eine satirische Fotomontage, um Informationen \u00fcber \nVerbindungen zur Scientology-Kirche oder um den Link zu einem Artikel \n\u00fcber eine Anklage wegen sexueller \u00dcbergriffe auf Jugendliche. Google \nhatte die L\u00f6schung der Links verweigert. Das mit den F\u00e4llen befasste \nfranz\u00f6sische Gericht erbat vom EuGH eine Pr\u00e4zisierung der Rechte und \nPflichten.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Luxemburger Richter entschieden nun, dass Suchmaschinenbetreiber \nwie Google solche Links, die zu Webseiten mit heiklen Informationen \nf\u00fchren, auf Antrag zwar nicht zwingend l\u00f6schen m\u00fcssen. Vielmehr m\u00fcssten \nsie aber pr\u00fcfen, ob die Aufnahme in die Ergebnisliste unbedingt \nerforderlich sei, um die Informationsfreiheit anderer Internetnutzer zu \nsch\u00fctzen.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine durchaus anspruchsvolle Abw\u00e4gungsaufgabe. F\u00fcr Informationen zu \neinem Strafverfahren gegen eine Person buchstabierten die EuGH-Richter \ndie Anforderungen weiter aus. Gewichtet werden sollen die Art und \nSchwere der Straftat, der Verlauf und Ausgang des Verfahrens, die \nverstrichene Zeit, die Rolle der Person im \u00f6ffentlichen Leben und ihr \nVerhalten in der Vergangenheit, das Interesse der \u00d6ffentlichkeit zum \nZeitpunkt der Antragstellung, der Inhalt und die Form der \nVer\u00f6ffentlichung sowie die Auswirkungen der Ver\u00f6ffentlichung f\u00fcr die \nPerson. Auf Antrag seien deshalb etwa Links zu Websites mit \nInformationen zum Gerichtsverfahren, die mittlerweile \u00fcberholt sind, \nauszulisten.<\/p>\n\n\n\n<p>Und auch falls die Abw\u00e4gung nicht zu einem Recht auf Auslistung des \nBetroffenen f\u00fchrt, dann sei der Suchmaschinenbetreiber verpflichtet, \njedenfalls anl\u00e4sslich des Antrags seine Suchergebnisliste so \nauszugestalten, dass daraus f\u00fcr einen interessierten Internetnutzer &#8220;das\n Gesamtbild die aktuelle Rechtslage widerspiegelt&#8221;. An erster Stelle \nm\u00fcsste also der aktuelle Status des Gerichtsverfahrens erscheinen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Datenschutzrechtler: &#8220;Im Zweifel wird der Suchmaschinenbetreiber den sicheren Weg w\u00e4hlen&#8221;<\/h2>\n\n\n\n<p>&#8220;Die heutigen Entscheidungen zur Konkretisierung des &#8216;Rechts auf \nVergessenwerden&#8217; bei Suchmaschinen sind in wesentlichen Aussagen nicht \n\u00fcberraschend&#8221;, sagt Michael Kamps, Rechtsanwalt und Partner der \nWirtschaftskanzlei CMS, spezialisiert insbesondere im Datenschutzrecht. \nDie Beibehaltung solcher Links zu Informationen mit besonders sensiblen \npersonenbezogenen Daten d\u00fcrfte die Ausnahme bleiben, so Kamps. &#8220;Denn zum\n einen verweist der EuGH auf die hohen Anforderungen an die Verarbeitung\n sensibler personenbezogener Daten. Zum anderen ist nicht \nausgeschlossen, dass Suchmaschinenbetreiber im Zweifel den sicheren Weg \nw\u00e4hlen und dem Auslistungsantrag des Betroffenen nachkommen.&#8221;<\/p>\n\n\n\n<p>Der Piraten-Europaabgeordnete Patrick Breyer erkl\u00e4rte zu den  Urteilen, Suchmaschinen-Verweise auf legale Inhalte zu blockieren, habe  mit einem wirksamen &#8220;Recht auf Vergessen&#8221; ohnehin wenig zu tun.  &#8220;Anstelle untauglicher Sperren sollten unzul\u00e4ssige Informationen dort  gel\u00f6scht werden, wo sie gespeichert sind, und zul\u00e4ssige Informationen  auffindbar bleiben.&#8221;<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: www.lto.de<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das europ\u00e4ische &#8220;Recht auf Vergessenwerden&#8221; gilt nicht weltweit f\u00fcr Suchmaschinen, doch es bleibt ein &#8220;Aber\u2026&#8221;, urteilt der EuGH. Zudem fordern die Richter insbesondere bei Links zu Gerichtsprozessen eine Aktualisierung zum Schutz Betroffener. 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