{"id":545,"date":"2019-09-24T18:56:49","date_gmt":"2019-09-24T18:56:49","guid":{"rendered":"http:\/\/www.tecks.de\/?p=545"},"modified":"2019-09-24T18:56:53","modified_gmt":"2019-09-24T18:56:53","slug":"bag-zeigt-den-falschen-weg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tecks.de\/?p=545","title":{"rendered":"BAG zeigt den fal\u00adschen Weg"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Wenn die Arbeit in der Zentrale verrichtet wird, doch die \nuntergebenen Mitarbeiter in Betriebsst\u00e4tten sind, welcher Betriebsrat \ndarf dann mitreden? Die Entscheidung des BAG erkl\u00e4ren <em>Wolfgang Lipinski<\/em> und <em>Gerd Kaindl<\/em>.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ungef\u00e4hr ein Drittel der deutschen \nUnternehmen greifen mittlerweile auf die Organisationsform der so \ngenannten Matrix zur\u00fcck. Bei der Matrixstruktur wird das Unternehmen \nhorizontal in projekt- oder produktbezogene Bereiche (Produkt 1, Produkt\n 2) aufgeteilt. Vertikal wird sie in funktionale Bereiche (z.B. \nProduktion, Vertrieb, Verwaltung) geteilt. Dies hat vor allem den \nVorteil, dass der Kommunikationsweg zwischen den Abteilungen deutlich \nk\u00fcrzer ist. Ferner wird eine enge, fachliche Steuerung der Mitarbeiter \n\u00fcber Betriebs- und Unternehmensgrenzen hinaus erm\u00f6glicht. Die Effizienz \nund Spezialisierung der Arbeit kann erh\u00f6ht werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Das 1972 in Kraft getretene Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist \njedoch f\u00fcr eine solche moderne Matrixstruktur nicht ausgelegt. So muss \nnach dem BetrVG ein Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern bei einer \nEinstellung und Versetzung im Betrieb vorher den Betriebsrat \nunterrichten und seine Zustimmung einholen. Doch gilt das auch bei der \n\u00dcbertragung einer F\u00fchrungsaufgabe in der Matrixstruktur im Betrieb der \nuntergebenen Mitarbeiter? Und welcher Betriebsrat ist ggf. zust\u00e4ndig? \nDas gelte bei einer Eingliederung in die Betriebsst\u00e4tte, und deren \nBetriebsrat sei dann auch zust\u00e4ndig, so das <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/gerichte\/aktuelle-urteile-und-adresse\/bundesarbeitsgericht-bag\/\">Bundesarbeitsgericht (BAG)<\/a> in einer jetzt ver\u00f6ffentlichten Entscheidung (BAG, Beschl. v. 12.06.2019, Az. 1 ABR 5\/18).<\/p>\n\n\n\n<p>Das BAG hatte \u00fcber einen Fall zu entscheiden, in welchem ein \nMitarbeiter zum Bereichsleiter bef\u00f6rdert wurde. Der Mann war schon zuvor\n dem Betrieb in der Zentrale zugeordnet. Der dortige Betriebsrat hatte \nder Bef\u00f6rderung zugestimmt. Nun allerdings nahm der Besch\u00e4ftige von der \nZentrale aus seine F\u00fchrungsaufgabe inklusive Weisungsbefugnis gegen\u00fcber \nmehreren Arbeitnehmern in einer anderen Betriebsst\u00e4tte mit eigenem \nBetriebsrat war. Und der verweigerte seine Zustimmung zur Bef\u00f6rderung \nunter Verweis auf die unterbliebene interne Stellenausschreibung der \nBereichsleitert\u00e4tigkeit.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">BAG: Entscheidend ist die Einbindung<\/h2>\n\n\n\n<p>Das BAG bejahte eine Einstellung im Sinne des BetrVG &#8211; und damit die \nNotwendigkeit der Zustimmung durch den Betriebsrat -, wie der \nBereichsleiter als Vorgesetzter in die Erf\u00fcllung der in der \nBetriebsst\u00e4tte zu erledigenden Aufgaben eingebunden sei. Dies allein sei\n f\u00fcr eine Eingliederung und damit eine Einstellung ausschlaggebend. \nKeine Rolle spiele, ob die F\u00fchrungskraft ihre Arbeit auf dem \nBetriebsgel\u00e4nde oder innerhalb des Betriebes verrichte; eine \nMindestanwesenheit im Betrieb sei nicht Voraussetzung. Unerheblich sei \nauch, wie viel Zeit der Angestellte in die T\u00e4tigkeit speziell f\u00fcr diese \nBetriebst\u00e4tte investiere. Denn aus dem BetrVG lie\u00dfen sich keine \nquantitativen oder qualitativen Vorgaben f\u00fcr eine Einstellung entnehmen.\n Eine Zuordnung der F\u00fchrungskraft in den Betrieb in der Zentrale stehe \nder Eingliederung in den Betrieb der untergeordneten Arbeitnehmer nicht \nentgegen. Denn eine zeitgleiche Eingliederung in mehrere Betriebe sei \ndurchaus denkbar.<\/p>\n\n\n\n<p>In diesem Fall war jedenfalls der lokale Betriebsrat und nicht der \nGesamtbetriebsrat f\u00fcr die Einstellung der F\u00fchrungskraft zust\u00e4ndig. Der \nh\u00e4tte jedoch die Zustimmung zur Bef\u00f6rderung nicht verweigern d\u00fcrfen. \nDenn der Arbeitgeber hatte in der Betriebsst\u00e4tte der untergebenen \nArbeitnehmer weder einen neuen Arbeitsplatz geschaffen noch einen dort \nschon vorhandenen Arbeitsplatz ersetzt. Damit war eine interne \nStellenausschreibung der Bereichsleitert\u00e4tigkeit nicht erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">BAG an der Praxis vorbei<\/h2>\n\n\n\n<p>Klar ist nun, dass Unternehmen alle Betriebsr\u00e4te derjenigen \nArbeitnehmer beteiligen m\u00fcssen, die der Weisungsbefugnis einer neuen \nF\u00fchrungskraft unterfallen. Bei gro\u00dfen Unternehmen kann das schnell die \nBeteiligungspflicht einer Vielzahl von lokalen Betriebsratsgremien zur \nFolge haben. Vor diesem Hintergrund w\u00e4re eine quantitative oder \nqualitative Beschr\u00e4nkung durch einen Schwellenwert bei Definition der \nAnforderungen f\u00fcr das Vorliegen einer &#8220;Einstellung&#8221; seitens des BAG \nsinnvoll gewesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Aus Sicht der Autoren ist es mangels tats\u00e4chlicher Eingliederung der \nF\u00fchrungskraft wenig nachvollziehbar, dass das BAG eine Einstellung \nbejahte. Eine solche Sichtweise geht damit an den Bed\u00fcrfnissen der \nPraxis im Arbeitsleben vorbei. Matrixstrukturen sind in einer modernen \nUnternehmensstruktur unentbehrlich geworden. Die zitierte \nBAG-Entscheidung bewirkt aber, dass die F\u00fchrungskraft in jedem Betrieb \neingegliedert ist, wenn sie gegen\u00fcber den den dort ans\u00e4ssigen \nArbeitnehmern weisungsberechtigt ist. Ob dann die F\u00fchrungskraft z.B. in \nallen diesen Betrieben bei den Betriebsratswahlen wahlberechtigt oder \nbei den Schwellenwerten des BetrVG ber\u00fccksichtigt werden muss, hat das \nBAG noch dahinstehen lassen. F\u00fcr v\u00f6llig ausgeschlossen halten die \nAutoren eine solche \u2013 aus ihrer Sicht falsche \u2013 Sichtweise im Rahmen von\n folgenden BAG-Entscheidungen aber nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Unternehmen m\u00fcssen nach dieser Entscheidung insbesondere die formell \nordnungsgem\u00e4\u00dfe Beteiligung des Betriebsrats bei der Einstellung \ngew\u00e4hrleisten. Der kann dann zwar unter Umst\u00e4nden die Zustimmung \nverweigern. F\u00fcr den Fall sieht das BetrVG jedoch ein Prozedere f\u00fcr eine \nvorl\u00e4ufige vor, die der Betriebsrat selbst im Wege einer einstweiligen \nVerf\u00fcgung nicht stoppen kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Zur Vermeidung der Beteiligung des Betriebsrats bei der \u00dcbertragung \nvon F\u00fchrungsaufgaben sollten Arbeitgeber pr\u00fcfen, ob die F\u00fchrungskraft \nein leitender Angestellter im Sinne des BetrVG ist. Denn bei leitenden \nAngestellten ist das BetrVG mit seinen Beteiligungspflichten nicht \nanwendbar. Im Zweifel sollte der lokale Betriebsrat vorsorglich bei der \nEinstellung beteiligt werden. Wichtig f\u00fcr die Praxis ist jedenfalls, \ndass das BAG mit der zitierten Entscheidung f\u00fcr Klarheit mit der \nalleinigen Zust\u00e4ndigkeit des lokalen Betriebsrats gesorgt hat.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Der Autor Dr. Wolfgang Lipinski ist Partner bei Beiten Burkhardt  in M\u00fcnchen, Fachanwalt f\u00fcr Arbeitsrecht und Leiter der Praxisgruppe  Arbeitsrecht. Der Autor Gerd Kaindl ist Rechtsanwalt bei Beiten  Burkhardt in M\u00fcnchen und arbeitet dort in der Praxisgruppe Arbeitsrecht.  <\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: www.lto.de<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn die Arbeit in der Zentrale verrichtet wird, doch die untergebenen Mitarbeiter in Betriebsst\u00e4tten sind, welcher Betriebsrat darf dann mitreden? Die Entscheidung des BAG erkl\u00e4ren Wolfgang Lipinski und Gerd Kaindl. Ungef\u00e4hr ein Drittel der deutschen Unternehmen greifen mittlerweile auf die Organisationsform der so genannten Matrix zur\u00fcck. 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