{"id":552,"date":"2019-11-28T19:42:07","date_gmt":"2019-11-28T19:42:07","guid":{"rendered":"http:\/\/www.tecks.de\/?p=552"},"modified":"2019-11-28T09:45:09","modified_gmt":"2019-11-28T09:45:09","slug":"betriebsubergang-die-betriebliche-altersversorgung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tecks.de\/?p=552","title":{"rendered":"Betriebs\u00fcbergang &#8211; die betriebliche Altersversorgung"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\"><\/h1>\n\n\n\n<p>Eine weitere Entscheidung aus Erfurt, die die Probleme beim Betriebs\u00fcbergang nicht weniger werden l\u00e4sst und Betriebsver\u00e4u\u00dferer und Betriebswerber mit weiteren Unsicherheiten zur\u00fcckl\u00e4sst.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Hintergrund<\/h3>\n\n\n\n<p>\u00a7 613a Abs. 1 BGB sieht vor, dass der Betriebserwerber im Fall eines Betriebs\u00fcbergangs in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des \u00dcbergangs bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnisses eintritt. Sind diese Rechte und Pflichten durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverh\u00e4ltnisses und d\u00fcrfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des \u00dcbergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers ge\u00e4ndert werden. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Rechte und Pflichten beim Betriebserwerber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>So einfach diese Grunds\u00e4tze klingen, in der Praxis ergibt sich eine F\u00fclle an Problemen und Rechtsfragen, die regelm\u00e4\u00dfig Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen sind. Dies beginnt bereits bei der Frage, wann \u00fcberhaupt ein Betriebs\u00fcbergang vorliegt und setzt sich insbesondere in der Frage fort: Was gilt denn nun f\u00fcr die \u00fcbergegangenen Arbeitnehmer? Letztere Frage betraf nun auch die Entscheidung des BAG v. 21.10.2019 (3 AZR 429\/18). Im Speziellen ging es um eine Frage der betrieblichen Altersversorgung \u2013 ein Themengebiet, das aufgrund seiner Komplexit\u00e4t und finanziellen Auswirkungen f\u00fcr alle Beteiligten von besonderer Bedeutung ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Beim Betriebs\u00fcbergang ging man bislang mit Blick auf \u00a7 613a BGB Abs. 1 BGB davon aus, dass eine beim Betriebserwerber aufgrund einer Betriebsvereinbarung geltenden Versorgungsordnung auch auf die \u00fcbergehenden Arbeitnehmer Anwendung findet und damit Versorgungsordnungen des alten Arbeitgebers verdr\u00e4ngt. Das BAG hatte jedoch bereits 2001 entschieden, dass dem \u00fcbergehenden Arbeitnehmer dabei der bereits erworbene Versorgungsanspruch erhalten bleiben muss, d.h. die Betriebsrente darf sp\u00e4ter nicht geringer sein, als sie w\u00e4re, wenn der Arbeitnehmer zum \u00dcbergangszeitpunkt aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis ausgeschieden w\u00e4re (BAG v. 24.07.2001 \u2013 3 AZR 660\/00). Au\u00dferhalb eines Betriebs\u00fcbergangs ist eine Abl\u00f6sung\/\u00c4nderung einer Versorgungsordnung nur sehr eingeschr\u00e4nkt m\u00f6glich, das BAG hat hierzu das sog. Drei-Stufen-Schema entwickelt. Vereinfacht zusammengefasst wird der Versorgungsanspruch eines Arbeitnehmers dabei in drei Stufen eingeteilt. Eine \u00c4nderung\/Abl\u00f6sung bedarf f\u00fcr jede Stufe einer unterschiedlich strengen Begr\u00fcndung. So d\u00fcrfen in der Vergangenheit bereits erdiente Versorgungsanspr\u00fcche (1. Stufe) nur in Ausnahmef\u00e4llen (z.B. drohende Insolvenz) angepasst werden, wohingegen k\u00fcnftige Versorgungsanspr\u00fcche (3. Stufe) bereits aus sachlich-proportionalen Gr\u00fcnden ge\u00e4ndert werden d\u00fcrfen. Im Einzelnen ist jedoch auch hier vieles umstritten.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Der Fall<\/h3>\n\n\n\n<p>Der bis zum BAG klagende Arbeitnehmer begehrte eine h\u00f6here Betriebsrente. Ihm war bei seinem vormaligen Arbeitgeber eine Betriebsrente nach einer dort in einer Betriebsvereinbarung geregelten Versorgungsordnung zugesagt worden. Sein Arbeitsverh\u00e4ltnis ging 1998 auf den Betriebserwerber \u00fcber. Bei diesem existierten damals zwei bereits geschlossene Versorgungsordnungen sowie eine weitere, noch nicht geschlossene Versorgungsordnung (BV VO).&nbsp; Im Jahr 2000 schloss der Betriebserwerber mit den zust\u00e4ndigen Gewerkschaften einen Tarifvertrag, wonach die 1998 \u00fcbergegangenen Arbeitnehmer (d.h. auch der Kl\u00e4ger) in die beiden bereits geschlossenen Versorgungsordnungen so einbezogen wurden, als h\u00e4tten sie ihre gesamte Betriebszugeh\u00f6rigkeit beim Betriebserwerber verbracht. Der Tarifvertrag erm\u00e4chtigte die Betriebsparteien zur Regelung von Einzelheiten. Daraufhin schlossen der Betriebswerber und sein Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung f\u00fcr die \u00fcbernommenen Arbeitnehmer (BV \u00dcberleitung). Ergebnis war letztlich, dass die \u00fcbergangenen Arbeitnehmer im Vergleich zur alten Versorgungsordnung ihres alten Arbeitgebers eine niedrigere Betriebsrente erhielten.<\/p>\n\n\n\n<p>Hiergegen klagte der Arbeitnehmer und begehrte eine Berechnung seiner Betriebsrente nach der bei seinem vormaligen Arbeitgeber bestehenden Versorgungsordnung. Nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen haben, hatte der Kl\u00e4ger beim BAG letztlich Erfolg.<br><br>Nach Ansicht des BAG war das zum Zeitpunkt des Betriebs\u00fcbergangs beim Betriebserwerber noch nicht geschlossene Versorgungswerk (BV VO) nicht geeignet, die beim alten Arbeitgeber seinerzeit geltende Versorgungsordnung abzul\u00f6sen, da die damit verbundenen Eingriffe einer \u00dcberpr\u00fcfung anhand des Drei-Stufen-Schemas nicht standhielten. Eine Verschlechterung durch eine tarifvertragliche Regelung m\u00fcsse zwar den Grunds\u00e4tzen des Vertrauensschutzes und der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, nicht aber dem strengeren Drei-Stufen-Schema gen\u00fcgen. Nachdem Betriebserwerber und Gesamtbetriebsrat in der BV \u00dcberleitung jedoch auch Verschlechterungen vereinbarten, die der Tarifvertrag nicht vorsah, war die BV \u00dcberleitung jedoch dennoch teilunwirksam.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Praxishinweis<\/h3>\n\n\n\n<p>Da die Entscheidungsgr\u00fcnde des Gerichts noch nicht vorliegen, bleibt abzuwarten, woran die Abl\u00f6sung der alten Versorgungsordnung letztlich scheiterte. Zweifelsohne werden sich jedoch in diesem Zusammenhang Folgefragen stellen. Gekl\u00e4rt ist nunmehr aber, dass auch im Falle eines Betriebs\u00fcbergangs die Abl\u00f6sung einer beim Betriebsver\u00e4u\u00dferer in einer Betriebsvereinbarung geregelten Versorgungsordnung durch eine beim Betriebserwerber existierenden Betriebsvereinbarung aufwendig anhand des Drei-Stufen-Schemas zu pr\u00fcfen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Hinblick auf die zum Drei-Stufen-Schema bereits ergangenen Entscheidungen wird man davon ausgehen k\u00f6nnen, dass Eingriffe in bereits erdiente Versorgungsanspr\u00fcche der \u00fcbergegangenen Arbeitnehmer (1. Stufe) \u2013 wie bisher auch \u2013 nur in Ausnahmef\u00e4llen m\u00f6glich sind und daher im Rahmen eines Betriebs\u00fcbergangs im Regelfall ausscheiden. Ob und inwieweit eine \u00c4nderung\/Verschlechterung auf den beiden anderen Stufen m\u00f6glich ist, ist aber auch bereits f\u00fcr Vorg\u00e4nge au\u00dferhalb von Betriebs\u00fcberg\u00e4ngen nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt. Mit Blick auf einen Betriebs\u00fcbergang kommen hier nun weitere Ungewissheiten hinzu. So wird insbesondere abzuwarten sein, ob sich das Interesse eines Betriebserwerbers nach Harmonisierung und Vereinheitlichung letztlich als berechtigtes sachlich-proportionales Interesse zur Vereinheitlich im Hinblick auf k\u00fcnftige Versorgungsanspr\u00fcche durchsetzen wird \u2013 insbesondere dann, wenn k\u00fcnftig f\u00fcr alle die beim Erwerber geltende Versorgungsordnung mit dem niedrigeren Niveau gelten soll. Die Kl\u00e4rung dieser Fragen wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Angesichts der oftmals weitreichenden finanziellen Auswirkungen sind alle Betroffenen gut beraten, besonderes Augenmerk auf das Thema betriebliche Altersversorgung bei Betriebs\u00fcberg\u00e4ngen zu legen und m\u00f6gliche Verschlechterungen\/\u00c4nderungen sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen und Risiken abzuw\u00e4gen.<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Taylor Wessing<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine weitere Entscheidung aus Erfurt, die die Probleme beim Betriebs\u00fcbergang nicht weniger werden l\u00e4sst und Betriebsver\u00e4u\u00dferer und Betriebswerber mit weiteren Unsicherheiten zur\u00fcckl\u00e4sst. Hintergrund \u00a7 613a Abs. 1 BGB sieht vor, dass der Betriebserwerber im Fall eines Betriebs\u00fcbergangs in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des \u00dcbergangs bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnisses eintritt. 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