{"id":554,"date":"2019-11-28T19:44:44","date_gmt":"2019-11-28T19:44:44","guid":{"rendered":"http:\/\/www.tecks.de\/?p=554"},"modified":"2019-11-28T09:46:54","modified_gmt":"2019-11-28T09:46:54","slug":"betriebsubergang-verzicht-des-arbeitnehmers-auf-widerspruchsrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tecks.de\/?p=554","title":{"rendered":"Betriebs\u00fcbergang &#8211; Verzicht des Arbeitnehmers auf Widerspruchsrecht"},"content":{"rendered":"\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I. Einleitung&nbsp;<\/h3>\n\n\n\n<p>Im Fall eines Betriebs(teil)\u00fcbergangs tritt der neue Betriebsinhaber nach \u00a7&nbsp;613a&nbsp;Absatz&nbsp;1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des \u00dcbergangs bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnissen ein, so dass kraft Gesetzes ein Arbeitgeberwechsel stattfindet. \u00a7&nbsp;613a&nbsp;Absatz&nbsp;6&nbsp;BGB r\u00e4umt den von einem Betriebs\u00fcbergang betroffenen Arbeitnehmern allerdings ein Widerspruchsrecht ein. Der einzelne Arbeitnehmer kann dem Betriebs\u00fcbergang binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Unterrichtung gem\u00e4\u00df \u00a7 613a&nbsp;Absatz&nbsp;5&nbsp;BGB schriftlich widerbesprechen. Macht der Arbeitnehmer von diesem Widerspruchsrecht form- und fristgerecht Gebrauch, geht sein Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht auf den neuen Betriebsinhaber \u00fcber. Um die hiermit f\u00fcr alten und neuen Betriebsinhaber verbundene Rechtsunsicherheit zu beseitigen, versucht man sich in die Praxis h\u00e4ufig, mit Widerspruchsverzichten zu behelfen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) erkennt diese M\u00f6glichkeit grunds\u00e4tzlich an. In seiner Entscheidung vom 28.02.2019 (Az.:&nbsp;8 AZR 201\/18) stellt das Gericht nun allerdings klar, dass ein Verzicht angesichts der&nbsp;hohen Bedeutung des Widerspruchsrechts f\u00fcr den Arbeitnehmer eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden muss.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II. Sachverhalt&nbsp;<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Parteien streiten \u00fcber den Bestand des Arbeitsverh\u00e4ltnisses der Kl\u00e4gerin. Mit Schreiben vom 05.08.2015 unterrichtete die Beklagte die Kl\u00e4gerin \u00fcber einen geplanten Betriebs\u00fcbergang auf die C-GmbH als neuen Betriebsinhaber zum 01.09.2015. In dem Unterrichtungsschreiben wurde der Kl\u00e4gerin u.a. Folgendes mitgeteilt:<\/p>\n\n\n\n<p><em>\u201eSofern Sie sich f\u00fcr die Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses entscheiden, bitten wir Sie, Ihr Einverst\u00e4ndnis auf der beigef\u00fcgten Erkl\u00e4rung bis zum 15.08.2015 schriftlich zu erkl\u00e4ren. Sollte bis zu dem Zeitpunkt eine ausdr\u00fcckliche Erkl\u00e4rung nicht vorliegen, gehen wir von Ihrem stillschweigenden Einverst\u00e4ndnis mit dem Betriebs\u00fcbergang aus. Ihnen steht es frei, dem \u00dcbergang Ihres Arbeitsverh\u00e4ltnisses zu widersprechen.\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin unterzeichnete im September 2015 folgende dem Unterrichtungsschreiben beigef\u00fcgte vorformulierte Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e<strong><em>Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung:&nbsp;<\/em><\/strong><em>Nachdem ich am 05.08.2015 \u00fcber den Betriebs\u00fcbergang unterrichtet wurde, erkl\u00e4re ich hiermit mein Einverst\u00e4ndnis f\u00fcr die \u00dcbertragung meines Arbeitsverh\u00e4ltnisses zu unver\u00e4nderten Bedingungen ab 01.09.2015 an die Firma C-GmbH, B.<\/em>\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin widersprach dem \u00dcbergang ihres Arbeitsverh\u00e4ltnisses zun\u00e4chst nicht und arbeitete ab dem 01.09.2015 f\u00fcr die C-GmbH als neuen Betriebsinhaber weiter. Am 07.11.2016 wurde \u00fcber den neuen Betriebsinhaber das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet. Mit Schreiben vom 24.10.2016 widersprach die Kl\u00e4gerin dem Betriebs\u00fcbergang. Vor dem Arbeitsgericht L\u00fcneburg und dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen machte die Kl\u00e4gerin erfolglos den Bestand ihres Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit der Beklagten geltend. Die Gerichte waren der Auffassung, dass die Kl\u00e4gerin durch die Unterzeichnung der Einverst\u00e4ndnis-erkl\u00e4rung auf ihr Widerspruchsrecht wirksam verzichtet habe und dem Betriebs\u00fcbergang folglich nicht widersprechen konnte. Hiergegen legte die Kl\u00e4gerin Revision zum BAG ein.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III. Entscheidung&nbsp;<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin zum BAG hatte Erfolg.&nbsp;Nach Auffassung des BAG habe die Kl\u00e4gerin durch Unterzeichnung der Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung nicht auf ihr Widerspruchsrecht als solches verzichtet. Dies folge zwar nicht bereits daraus, dass der Begriff \u201e<em>Verzicht<\/em>\u201c nicht in der Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung vorkomme. Ein Verzicht m\u00fcsse nicht ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt werden, er m\u00fcsse aber anderweitig eindeutig, zweifelfrei und unmissverst\u00e4ndlich zum Ausdruck kommen. Bei der von der Kl\u00e4gerin unterzeichneten Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung handele es sich um Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen im Sinne von \u00a7 305 Absatz 1 BGB. Die Erkl\u00e4rung sei unter Ber\u00fccksichtigung des Unterrichtungsschreibens auszulegen. Angesichts der im Unterrichtungsschreiben enthaltenen Erl\u00e4uterungen zur Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung einerseits und zum Widerspruchsrecht andererseits, habe die Kl\u00e4gerin die Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung nur dahin verstehen k\u00f6nnen, dass hiermit allenfalls ein tempor\u00e4rer Verzicht auf die Aus\u00fcbung ihres Widerspruchsrechts f\u00fcr die Zeit bis kurz vor Ablauf der Widerspruchsfrist verbunden sei. Ein endg\u00fcltiger Verzicht auf das Widerspruchsrecht lasse sich der Erkl\u00e4rung nach Auffassung des BAG nicht entnehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Widerspruchsrecht der Kl\u00e4gerin sei nach Auffassung des BAG auch weder verfristet noch verwirkt. Aufgrund fehlerhafter Angaben im Unterrichtungsschreiben sei die f\u00fcr den Widerspruch ma\u00dfgebliche Monatsfrist nicht in Gang gesetzt worden. Die blo\u00dfe widerspruchslose Weiterarbeit \u00fcber einen nicht erheblichen Zeitraum bei einem neuen Inhaber stelle allein auch keinen Sachverhalt dar, durch den der Arbeitnehmer zu erkennen gebe, dass er an der Vertragsbeziehung mit dem bisherigen Betriebsinhaber nicht mehr festhalten wolle und sein Widerspruchsrecht nicht mehr aus\u00fcben werde. Der Arbeitnehmer gebe hierdurch zwar zu erkennen, dass er den neuen Inhaber als seinen Arbeitgeber ansehe. Dies entspreche vor der Aus\u00fcbung des Widerspruchsrechts aber lediglich der im Zeitpunkt der T\u00e4tigkeit bestehenden objektiven Rechtslage.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">IV. Praxishinweis<\/h3>\n\n\n\n<p>Der Verzicht auf das Widerspruchsrecht stellt vor dem Hintergrund der Entscheidung des BAG weiterhin ein geeignetes Mittel dar, um Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit einem Betriebs\u00fcbergang nach \u00a7 613a BGB zu beseitigen. Der Verzicht muss allerdings zweifelsfrei und unmissverst\u00e4ndlich zum Ausdruck kommen und muss eindeutig formuliert werden. Es empfiehlt sich daher, in der vom Arbeitnehmer zu unterzeichnenden Erkl\u00e4rung ausdr\u00fccklich den Begriff des \u201eVerzichts\u201c zu verwenden. Zudem muss die Verzichtserkl\u00e4rung auch unter Ber\u00fccksichtigung des Inhalts des Unterrichtungsschreibens den Transparenzanforderungen gen\u00fcgen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Das BAG hat die streitige Frage offengelassen, ob ein wirksamer Verzicht auf das Widerspruchsrecht eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Unterrichtung im Sinne von \u00a7 613\u2009a Absatz 5 BGB voraussetzt. Das BAG zieht es unter Verweis auf eine fr\u00fchere Entscheidung (Urt. v. 19.11.2015 \u2013 8 AZR 773\/14) zwar in Erw\u00e4gung, dass eine zutreffende Unterrichtung \u00fcber die \u201egrundlegenden Informationen\u201c des Betriebs\u00fcbergangs \u2013 also \u00fcber den (geplanten) Zeitpunkt, den Gegenstand, den Betriebs\u00fcbernehmer und das Widerspruchsrecht \u2013 m\u00f6glicherweise ausreichen k\u00f6nne. Angesichts der nach wie vor ungekl\u00e4rten Frage empfiehlt es sich allerdings weiterhin, die Arbeitnehmer stets umfassend \u00fcber den Betriebs\u00fcbergang zu unterrichten. <\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Taylor Wessing<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>I. 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