{"id":557,"date":"2019-11-28T19:52:58","date_gmt":"2019-11-28T19:52:58","guid":{"rendered":"http:\/\/www.tecks.de\/?p=557"},"modified":"2019-11-28T09:50:15","modified_gmt":"2019-11-28T09:50:15","slug":"mitbestimmung-des-betriebsrats-bei-der-ubertragung-von-fuhrungsaufgaben-in-unternehmen-mit-matrixstruktur","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tecks.de\/?p=557","title":{"rendered":"Mitbestimmung des Betriebsrats bei der \u00dcbertragung von F\u00fchrungsaufgaben in Unternehmen mit Matrixstruktur"},"content":{"rendered":"\n<p>\u00dcbertr\u00e4gt ein in einer Matrixstruktur organisierter Arbeitgeber einem Mitarbeiter die F\u00fchrung betriebsfremder, aber unternehmensangeh\u00f6riger Mitarbeiter, stellt dies eine Einstellung im Sinne des \u00a7 99 Abs. 1 BetrVG dar. Bestehen in beiden Betrieben &#8211;&nbsp; dem Betrieb, in dem die F\u00fchrungskraft ihren Dienstsitz hat einerseits, und dem Betrieb, dem die zu f\u00fchrenden Mitarbeiter angeh\u00f6ren &#8211; Betriebsr\u00e4te, m\u00fcssen beide um ihre Zustimmung ersucht werden. Dies entschied nun das Bundesarbeitsgericht in einer k\u00fcrzlich ver\u00f6ffentlichten Entscheidung (BAG, Beschluss vom 12. Juni 2019 &#8211; 1 ABR 5\/18), deren Inhalt und Folgen f\u00fcr die Praxis Gegenstand dieses Newsletters sind.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I. Einleitung<\/h3>\n\n\n\n<p>Mittlerweile sind viele Unternehmen in der Matrixstruktur organisiert. Charakteristisch f\u00fcr Organisationen in der Matrixstruktur ist, dass bestimmte Funktionen bei einem oder mehreren konzernangeh\u00f6rigen Unternehmen geb\u00fcndelt und daf\u00fcr bei anderen minimiert oder \u00fcberhaupt nicht abgebildet werden. Der Konzern wird so unternehmens- und betriebs\u00fcbergreifend in Funktions- und Produktbereichen organisiert. Arbeitsrechtlich f\u00fchrt dies dazu, dass Arbeitnehmer unter Umst\u00e4nden Vorgesetzte haben, die in anderen konzernangeh\u00f6rigen Unternehmen besch\u00e4ftigt sind. W\u00e4hrend das fachliche Weisungsrecht (welche Aufgaben sind wie zu erf\u00fcllen) dabei an ein konzernangeh\u00f6riges Unternehmen \u00fcbertragen werden kann, verbleibt das disziplinarische Weisungsrecht (Erteilung von Urlaub, Abmahnungen, K\u00fcndigungen etc.) stets beim Vertragsarbeitgeber.<\/p>\n\n\n\n<p>Dieses Modell kannte das Anfang der 70er Jahre in Kraft getretene Betriebsverfassungsgesetz nicht, daher besch\u00e4ftigen mit Matrixstrukturen im Zusammenhang stehende Rechtsfragen heute zunehmend die Arbeitsgerichtsbarkeit. Vorab sei darauf hingewiesen, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) hier einen Fall entschieden hat, bei dem F\u00fchrungskraft und zu f\u00fchrende Mitarbeiter denselben Vertragsarbeitgeber hatten und lediglich in unterschiedlichen Betrieben t\u00e4tig waren. Die Konstellation der unternehmens\u00fcbergreifenden F\u00fchrung von Mitarbeitern wird von dieser Entscheidung nicht erfasst.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II. Sachverhalt<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Arbeitgeberin ist ein in einer Matrixstruktur organisiertes Telekommunikationsunternehmen. F\u00fcr ihre Zentrale ist ein eigener Betriebsrat gebildet. Die Arbeitgeberin wollte einem Mitarbeiter der Zentrale Aufgaben \u00fcbertragen, die die F\u00fchrung von Mitarbeitern der Betriebsst\u00e4tte \u201eRegion West\u201c umfasste. F\u00fcr diese Betriebsst\u00e4tte war ein eigener Betriebsrat gew\u00e4hlt. Der Betriebsrat der Zentrale hatte der \u00dcbertragung der F\u00fchrungsaufgaben zugestimmt. Vorsorglich unterrichtete die Arbeitgeberin auch den Betriebsrat des Betriebs \u201eRegion West\u201c und ersuchte um Zustimmung zur \u00dcbertragung der neuen Aufgaben an den Mitarbeiter. Dieser Betriebsrat verweigerte jedoch seine Zustimmung. Er st\u00fctzte sich dabei u.a. darauf, dass die Arbeitgeberin gegen \u00a7 93 BetrVG versto\u00dfen habe, wonach der Betriebsrat verlangen kann, dass Arbeitspl\u00e4tze vor ihrer Besetzung im Betrieb ausgeschrieben werden. Die Arbeitgeberin strengte daraufhin ein Zustimmungsersetzungsverfahren an.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts<\/h3>\n\n\n\n<p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass es sich bei der \u00dcbertragung von F\u00fchrungsaufgaben an die betriebsfremde F\u00fchrungskraft um eine Einstellung im Sinne des \u00a7&nbsp;99&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;BetrVG handelte und folgte damit zun\u00e4chst der Argumentation des Betriebsrats. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BAG liegt eine Einstellung dann vor, wenn eine Person in den Betrieb eingegliedert wird, um zusammen mit den dort besch\u00e4ftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene T\u00e4tigkeit zu verwirklichen. Hierf\u00fcr sei jedoch nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung auch physisch innerhalb des Betriebs verwirkliche. Es sei allein ausreichend, dass die F\u00fchrungskraft gegen\u00fcber den Mitarbeitern des Betriebs \u201eRegion West\u201c weisungsbefugt sei. Hierdurch verwirkliche sie funktional den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs \u201eRegion West\u201c. Unerheblich sei auch, wie h\u00e4ufig die zur Verwirklichung des Betriebszwecks durchgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten erfolgen und wieviel Zeit sie in Anspruch nehmen. Zudem stehe der Eingliederung in den Betrieb \u201eRegion West\u201c nicht entgegen, dass die F\u00fchrungskraft bereits in den Betrieb der Zentrale der Arbeitgeberin eingegliedert sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Das BAG entschied dennoch zugunsten der Arbeitgeberin: Der Betriebsrat war zwar zu unterrichten, er h\u00e4tte seine Zustimmung jedoch nicht verweigern d\u00fcrfen. Es habe keiner der in \u00a7&nbsp;99&nbsp;Abs.&nbsp;2&nbsp;BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgr\u00fcnde vorgelegen, so das BAG.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Arbeitgeberin habe nicht gegen \u00a7 93 BetrVG versto\u00dfen. Hiernach kann der Betriebsrat verlangen, dass zu besetzende Arbeitspl\u00e4tze im Betrieb ausgeschrieben werden. Dazu muss der zu besetzende Arbeitsplatz entweder neu geschaffen oder ein bereits vorhandener Arbeitsplatz frei werden. Beides sei jedoch im Betrieb der \u201eRegion West\u201c nicht der Fall gewesen. Es sei Teil der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit der Arbeitgeberin zu entscheiden, wo der Arbeitsplatz einer betriebs\u00fcbergreifend t\u00e4tigen F\u00fchrungskraft angesiedelt sein soll. In diesem Fall war dies die Zentrale der Arbeitgeberin. Dass der betroffene Mitarbeiter nun die F\u00fchrung von Mitarbeitern des Betriebs \u201eRegion West\u201c wahrnehmen solle, f\u00fchre dort nicht zu einem freien Arbeitsplatz, der h\u00e4tte ausgeschrieben werden m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das BAG hat jedoch auch deutlich gemacht, dass die Zustimmung des Betriebsrats f\u00fcr die \u00dcbertragung von F\u00fchrungsaufgaben an betriebsfremde F\u00fchrungskr\u00e4fte nur dann erforderlich ist, wenn sowohl F\u00fchrungskraft als auch die zu f\u00fchrenden Mitarbeiter bei demselben Vertragsarbeitgeber besch\u00e4ftigt und damit einem einheitlichen Weisungsrecht unterworfen sind. Ausdr\u00fccklich abgegrenzt hat das BAG den vorliegenden Fall damit von der Konstellation des Einsatzes von Matrix-F\u00fchrungskr\u00e4ften, die bei einem dritten (konzernangeh\u00f6rigen) Unternehmen angestellt sind, d.h. dem Fall, dass F\u00fchrungskr\u00e4fte einen anderen Vertragsarbeitgeber haben, als die zu f\u00fchrenden Mitarbeiter. Hier besteht keine Weisungsbefugnis der Arbeitgeberin der F\u00fchrungskraft gegen\u00fcber den unternehmensfremden Mitarbeitern. Die F\u00fchrungskraft verfolgt lediglich den arbeitstechnischen Zweck ihres Vertragsarbeitgebers und nicht den des Arbeitgebers der zu f\u00fchrenden Mitarbeiter. Damit ist keine Eingliederung in den Betrieb und folglich keine Einstellung gegeben.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">IV. Praxishinweis<\/h3>\n\n\n\n<p>Beim betriebs\u00fcbergreifenden Einsatz von Matrix-F\u00fchrungskr\u00e4ften sollten Arbeitgeber darauf achten, die Beteiligungsrechte des Betriebsrats (oder der Betriebsr\u00e4te) zu wahren. Anderenfalls riskieren sie, dass der Betriebsrat seinen Beseitigungsanspruch nach \u00a7 101 BetrVG oder Unterlassungsanspr\u00fcche nach \u00a7 23 BetrVG gerichtlich geltend macht. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, k\u00f6nnen Arbeitgeber die Einstellung nach \u00a7 100 BetrVG vorl\u00e4ufig durchf\u00fchren. Nicht notwendig ist die Einholung der Zustimmung dann, wenn der Vertragsarbeitgeber der F\u00fchrungskraft und der Vertragsarbeitgeber der zu f\u00fchrenden Mitarbeiter nicht identisch sind und der Vertragsarbeitgeber der F\u00fchrungskraft sein fachliches Weisungsrecht auch nicht auf den Vertragsarbeitgeber der zu f\u00fchrenden Mitarbeiter delegiert hat. Beteiligt werden muss der Betriebsrat auch dann nicht, wenn es sich bei der F\u00fchrungskraft um einen leitenden Angestellten i.S.d. \u00a7 5 Abs. 3 BetrVG handelt. Auf leitende Angestellte finden die Regelungen zur Beteiligung des Betriebsrats im BetrVG keine Anwendung.<\/p>\n\n\n\n<p>Ausdr\u00fccklich offengelassen hat das BAG die Beantwortung der Fragen, ob eine F\u00fchrungskraft, die in zwei Betriebe eingegliedert ist, auch in beiden Betrieben wahlberechtigt bzw. w\u00e4hlbar und bei der Ermittlung der betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerte zu ber\u00fccksichtigen ist. Hier bleiben weitere Entscheidungen des BAG abzuwarten.<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: Taylor Wessing<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00dcbertr\u00e4gt ein in einer Matrixstruktur organisierter Arbeitgeber einem Mitarbeiter die F\u00fchrung betriebsfremder, aber unternehmensangeh\u00f6riger Mitarbeiter, stellt dies eine Einstellung im Sinne des \u00a7 99 Abs. 1 BetrVG dar. 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