{"id":560,"date":"2020-04-01T19:22:25","date_gmt":"2020-04-01T19:22:25","guid":{"rendered":"http:\/\/www.tecks.de\/?p=560"},"modified":"2020-04-01T19:22:28","modified_gmt":"2020-04-01T19:22:28","slug":"droht-bei-kurzarbeit-der-subventionsbetrug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tecks.de\/?p=560","title":{"rendered":"Droht bei Kurz\u00adar\u00adbeit der Sub\u00adven\u00adti\u00adons\u00adbe\u00adtrug?"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Gastbeitrag von Dr. Matthias Brockhaus und Dr. Sebastian Mai\u00df                 <\/h1>\n\n\n\n<p>\n                    01.04.2020\n                <\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-image is-resized\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" src=\"https:\/\/www.lto.de\/fileadmin\/_processed_\/b\/8\/csm_Droht_bei_Kurzarbeit_der_Subventionsbetrug_b290850054.jpeg\" alt=\"Eine Strafakte neben einem StGB\" width=\"582\" height=\"325\"\/><figcaption>\n                                    (c) Gerhard Seybert &#8211; stock.adobe.com\n                                <\/figcaption><\/figure>\n\n\n\n<p><strong>Das reformierte \nKurzarbeitergeld soll Unternehmen retten und Arbeitnehmer vor der \nK\u00fcndigung sch\u00fctzen \u2013 es bringt aber auch ein Risiko, zeigen <em>Matthias Brockhaus<\/em> und <em>Sebastian Mai\u00df<\/em>: Wer falsch beantragt, kann sich strafbar machen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die COVID-19-Pandemie hat binnen \nk\u00fcrzester Zeit bei einem Gro\u00dfteil der Unternehmen in Deutschland f\u00fcr \nBetriebsstillegungen, Auftragseinbr\u00fcchen und dem Zusammenbruch von \nLieferketten gesorgt. In dieser Krisensituation setzt der Staat auf das \nbereits aus der Wirtschaftskrise der Jahre 2008\/2009 erfolgreich \ngenutzte Instrument des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes (KUG). Mit \nKurzarbeitergeld k\u00f6nnen Unternehmen einen durch die COVID-19-Pandemie \nentstandenen Arbeits- und Entgeltausfall zum Teil ausgleichen und damit \nK\u00fcndigungen vermeiden. Nach aktuellen Sch\u00e4tzungen der Bundesregierung \nwerden rund 2,35 Millionen Menschen in die Kurzarbeit gehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf Grundlage des am 14. M\u00e4rz 2020 in Kraft getretenen &#8220;Gesetzes zur \nbefristeten krisenbedingten Regelungen f\u00fcr das Kurzarbeitergeld&#8221; soll \nder Zugang zum Kurzarbeitergeld f\u00fcr Unternehmen r\u00fcckwirkend zum 01. M\u00e4rz\n 2020 <a href=\"https:\/\/www.arbeitsagentur.de\/datei\/ba146387.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">erleichtert werden.<\/a><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Schneller und einfacher an das Kurzarbeitergeld<\/h2>\n\n\n\n<p>Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage m\u00fcssen nur 10 Prozent (statt \nwie bisher ein Drittel) der Besch\u00e4ftigten im Betrieb vom Arbeitsausfall \nbetroffen sein, es muss kein negativer Arbeitszeitsaldo durch die \nArbeitnehmer mehr aufgebaut werden, auch Leiharbeitnehmer k\u00f6nnen \nKurzarbeitergeld beziehen und die Bundesagentur f\u00fcr Arbeit erstattet die\n vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge in vollem \nUmfang. Weitere Voraussetzung f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Kurzarbeitergeld \nist, dass der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis oder \nwirtschaftlichen Gr\u00fcnden beruht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn \nLieferungen ausbleiben, die Produktion eingeschr\u00e4nkt oder auch der \nBetrieb aufgrund staatlich angeordneter Schutzma\u00dfnahmen stillgelegt \nwerden muss. In diesen F\u00e4llen kann der Arbeitgeber mit Einverst\u00e4ndnis \nder Mitarbeiter oder auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung oder \neines Tarifvertrages Kurzarbeit einf\u00fchren und die Arbeitszeit ganz \n(&#8220;Kurzarbeit Null&#8221;) oder teilweise reduzieren. Der Arbeitgeber muss den \nArbeitsausfall dann in einem ersten Schritt bei der Agentur f\u00fcr Arbeit \nanzeigen und in einem zweiten Schritt die Erstattung des von ihm an die \nArbeitnehmer vorverauslagten Kurzarbeitergeldes beantragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Sind die Voraussetzungen erf\u00fcllt, haben Arbeitnehmer f\u00fcr die Dauer \ndes Arbeitsausfalls einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld f\u00fcr die Dauer \nvon bis zu zw\u00f6lf Monaten. Das Kurzarbeitergeld bemisst sich nach dem \nNettoentgeltausfall. Die Kurzarbeiter erhalten grunds\u00e4tzlich 60 Prozent \ndes ausgefallenen pauschalierten Nettoentgeltes. Lebt ein Kind mit im \nHaushalt betr\u00e4gt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallen \npauschalierten Nettobetrages. Weitere Voraussetzung ist eine \nAntragstellung des Arbeitgebers bei der Agentur f\u00fcr Arbeit.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Kurzarbeitergeld als Subvention nach \u00a7 264 StGB<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beantragung von Kurzarbeitergeld ist indes mit strafrechtlichen \nRisiken verbunden, auf die die Agenturen f\u00fcr Arbeit in den \nAntragsformularen auch ausdr\u00fccklich aufmerksam machen. Dort hei\u00dft es: \n&#8220;Ergeben die Feststellungen der Agentur f\u00fcr Arbeit, dass strafrechtlich\n relevante Aspekte zu einer Leistungs\u00fcberzahlung gef\u00fchrt haben, wird \nStrafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet.&#8221;<\/p>\n\n\n\n<p>Die Versuchung, schnell an Kurzarbeitergeld zu kommen, ist hoch. \nFehlerhafte Entscheidungen im Zusammenhang mit der Anzeige eines \nArbeitsausfalls und der Beantragung von Kurzarbeitergeld bergen aber ein\n erhebliches straf- und zivilrechtliches Risiko. Ein potentieller \nMissbrauch liegt vor, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von \nKurzarbeitergeld, \u00a7 95 Sozialgesetzbuch (SGB) III, nicht erf\u00fcllt sind. \nSind die Angaben bei der Antragstellung durch den Arbeitgeber unrichtig \noder unvollst\u00e4ndig, kann dies einen Betrug i.S.d. \u00a7 263 Strafgesetzbuch \n(StGB) darstellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Neben dem &#8220;klassischen&#8221; Betrugstatbestand kommt bei fehlerhaften \nAngaben zum Arbeitsausfall eine weitere Strafbarkeit in Betracht. Nach \n\u00fcberwiegender Auffassung handelt es sich bei dem gew\u00e4hrten \nKurzarbeitergeld um eine Subvention (\u00a7 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB). Die \nEinhaltung der Antragsvoraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von \nKurzarbeitergeld kann daher als subventionserhebliche Tatsache (\u00a7 264 \nAbs. 9 Nr. 1 StGB) qualifiziert werden, wie <a href=\"https:\/\/www.t-online.de\/finanzen\/jobs\/id_47698796\/betrug-bei-kurzarbeit-ermittlungen-gegen-850-unternehmen.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Verfahren im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise 2008\/2009 gezeigt haben<\/a>.\n Dort waren Fallkonstellationen bekannt geworden, in denen tats\u00e4chlich \nkein Arbeitsausfall in dem angezeigten Umfang bestand, Arbeitgeber sich \naber gleichwohl vorverauslagtes Kurzarbeitergeld erstatten lie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen die Qualifizierung von Kurzarbeitergeld als &#8220;Subvention&#8221; lie\u00dfe \nsich freilich anf\u00fchren, dass es sich hierbei um eine Leistung handelt, \ndie allein die Arbeitnehmer beanspruchen k\u00f6nnen. Allerdings ist zu \nber\u00fccksichtigen, dass Kurzarbeitergeld nur nach Anzeige eines \nArbeitsausfalls durch den Arbeitgeber gew\u00e4hrt wird. Das gesamte \nAntragsverfahren liegt daher in der Hand des Arbeitgebers, der ein \neigenes wirtschaftliches Interesse an der Gew\u00e4hrung des \nKurzarbeitergeldes hat. Denn ohne dieses Instrumentarium m\u00fcsste er nach \nallgemeinen arbeitsrechtlichen Grunds\u00e4tzen die Verg\u00fctung der \nArbeitnehmer auch dann zahlen, wenn er dem Arbeitnehmer nicht \nausreichend Arbeit zur Verf\u00fcgung stellen kann. Er ger\u00e4t in den sog. \nAnnahmeverzug, \u00a7 293 BGB. Unabh\u00e4ngig von der Qualifizierung von \nKurzarbeitergeld als &#8220;Subvention&#8221; besteht f\u00fcr Arbeitgeber aber \njedenfalls das Risiko, sich einem Ermittlungsverfahren ausgesetzt zu \nsehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dieser sog. Subventionsbetrug sieht deutlich geringe Voraussetzungen \nals der Betrugsstraftatbestand des \u00a7 263 StGB vor. Er l\u00e4sst n\u00e4mlich \nbereits leichtfertiges Handeln ausreichen, also eine besondere Form der \nFahrl\u00e4ssigkeit in Richtung einer groben und vermeidbaren \nSorgfaltspflichtverletzung. Bei einem Subventionsbetrug w\u00fcrde daher \nsp\u00e4testens die unrichtige oder unvollst\u00e4ndige Antragstellung auf \nKurzarbeitergeld durch den Arbeitgeber gegen\u00fcber der Agentur f\u00fcr Arbeit \nden Tatbestand erf\u00fcllen, ohne dass ein weiterer Schadensnachweis (als \n&#8220;Taterfolg&#8221;) erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wer nicht genau pr\u00fcft, l\u00e4uft ins Risiko<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein Strafbarkeitsrisiko besteht immer dann, wenn der Antragsteller \nihm obliegende Pr\u00fcfungs-, Erkundigungs-, Informations- oder \nAufsichtspflichten verletzt, sei es aus Gleichg\u00fcltigkeit oder grober \nUnachtsamkeit. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der \nAntragsteller aufgrund unvollst\u00e4ndiger oder fehlerhafter \nZeiterfassungsb\u00f6gen den angezeigten Arbeitsausfall und das \nkorrespondierend dazu beantragte Kurzarbeitergeld fehlerhaft ermittelt \nund deren Unrichtigkeit auf den ersten Blick zu erkennen war.<\/p>\n\n\n\n<p>Dar\u00fcber hinaus muss immer auch tats\u00e4chlich ein Arbeitsausfall \nvorliegen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn tats\u00e4chlich noch Aufgaben \nvorhanden sind, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen seines \nDirektionsrechts zuweisen kann und dadurch der Arbeitsausfall verhindert\n werden kann (z.B. Aufr\u00e4umen des Lagers bei einer angeordneten \nBetriebsschlie\u00dfung und &#8220;Kurzarbeit Null&#8221;).<\/p>\n\n\n\n<p>Unternehmen sollten daher vor der Anzeige des Arbeitsausfalls eine \nexakte Zeitdokumentation bzw. Zeiterfassung erstellen, um den \ntats\u00e4chlichen Arbeitsausfall nachvollziehen zu k\u00f6nnen. Insbesondere \ndann, wenn die Arbeitszeit nicht &#8220;auf Null&#8221; gesetzt, sondern auch \nw\u00e4hrend der Kurzarbeit noch gearbeitet wird, sind diese Angaben genau zu\n kontrollieren und auf Plausibilit\u00e4t zu \u00fcberpr\u00fcfen. Ebenso sollte \ndokumentieren werden, in welchen F\u00e4llen der Arbeitsausfall durch \nbezahlten Erholungsurlaub kompensiert bzw. verhindert werden kann. Die \nAgenturen f\u00fcr Arbeit fordern, dass jedenfalls in der Regel der \nVorjahresurlaub vor Eintritt in die Kurzarbeit eingebracht werden soll. \nArbeitgeber sollten ferner auch dokumentieren, welche Ma\u00dfnahmen sie \nunternommen haben, um Urlaub aus dem laufenden Kalenderjahr vorrangig \neinzubringen. Das Gleiche gilt f\u00fcr den Abbau von Guthaben auf \nArbeitszeitkonten.<\/p>\n\n\n\n<p>Schlie\u00dflich ist anhand einer plausiblen Dokumentation nachzuhalten, \ndass der unvermeidbare Arbeitsausfall tats\u00e4chlich auf ein Ereignis \nzur\u00fcckzuf\u00fchren ist, das im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie steht.\n Die Beantragung von Kurzarbeitergeld pauschal &#8220;wegen Corona&#8221; ohne \nNachweis eines unvermeidbaren Arbeitsausfalls reicht nicht aus. In \ndiesem Zusammenhang wird auch h\u00e4ufig \u00fcbersehen, dass Kurzarbeitergeld \ndann nicht mehr gew\u00e4hrt werden kann, wenn innerhalb des Bezugszeitraums \ndes beantragten Kurzarbeitergeldes nicht mehr mit einer R\u00fcckkehr zur \nVollarbeit zu rechnen ist. Steht eine Betriebsschlie\u00dfung daher bereits \nim Zeitpunkt der Beantragung des Kurzarbeitergeldes fest oder ist sie \nmit hoher Wahrscheinlichkeit absehbar, kann kein Kurzarbeitergeld \ngew\u00e4hrt werden. Dann kommt nur noch die Beantragung des sog. \nTransfer-Kurzarbeitergeldes in Betracht (\u00a7 111 SGB III).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Ermittlungen k\u00f6nnten nach der Krise drohen<\/h2>\n\n\n\n<p>Werden leichtfertig falsche Angaben im Antragsverfahren gemacht, \nsetzt sich der Verantwortliche nicht nur selbst einem strafrechtlichen \nRisiko aus; vielmehr kann auch gegen das Unternehmen selbst eine \nGeldbu\u00dfe nach \u00a7 30 des Gesetzes \u00fcber Ordnungswidrigkeiten verh\u00e4ngt \nwerden. Daneben kommt auch die Einziehung des im Zusammenhang mit dem \nrechtswidrig beantragten und ausgezahlten Kurzarbeitergeld in Betracht \n(\u00a7 73, 73c StGB). Will der Arbeitgeber \u00fcberdies den durch die Kurzarbeit\n gek\u00fcrzten Lohn ausgleichen, muss er auf die ordnungsgem\u00e4\u00dfe \nLohnversteuerung bzw. das Abf\u00fchrung entsprechender zus\u00e4tzlicher \nSozialversicherungsabgaben achten, um sich nicht in eine strafrechtliche\n Schieflage zu begeben.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch wenn die Beh\u00f6rden aufgrund der Flut der Antr\u00e4ge und der \nbesonderen Krisensituation die Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von \nKurzarbeitergeld derzeit nicht bis ins letzte Detail pr\u00fcfen (k\u00f6nnen), \nwird die sp\u00e4tere Kontrolle jedenfalls bei Verdachtsmomenten durch \nSonderpr\u00fcfungsgruppen der Beh\u00f6rden wie bereits nach der Finanzkrise \n2008\/2009 erfolgen. Die Investitionsbank Berlin stellt bereits jetzt \ndiverse betrugsrelevante Verst\u00f6\u00dfe im Zusammenhang mit \nCorona-Soforthilfen fest. <\/p>\n\n\n\n<p><em>Der Autor Dr. Matthias Brockhaus ist Fachanwalt f\u00fcr Strafrecht \nder ausschlie\u00dflich im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht t\u00e4tigen Kanzlei \nVBB Rechtsanw\u00e4lte. Er ist in der Verteidigung von Einzelpersonen und \nUnternehmen sowie der strafrechtlichen Compliance-Beratung t\u00e4tig.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>Der Autor Dr. Sebastian Mai\u00df ist Fachanwalt f\u00fcr Arbeitsrecht bei  vangard Littler in D\u00fcsseldorf. Er ist spezialisiert in die Beratung von  Unternehmen, insb. der Gestaltung flexibler Arbeitszeitmodelle.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: https:\/\/www.lto.de<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gastbeitrag von Dr. Matthias Brockhaus und Dr. Sebastian Mai\u00df 01.04.2020 Das reformierte Kurzarbeitergeld soll Unternehmen retten und Arbeitnehmer vor der K\u00fcndigung sch\u00fctzen \u2013 es bringt aber auch ein Risiko, zeigen Matthias Brockhaus und Sebastian Mai\u00df: Wer falsch beantragt, kann sich strafbar machen. 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