{"id":566,"date":"2020-08-04T20:07:04","date_gmt":"2020-08-04T20:07:04","guid":{"rendered":"http:\/\/www.tecks.de\/?p=566"},"modified":"2020-08-04T07:10:57","modified_gmt":"2020-08-04T07:10:57","slug":"entgelttransparenzgesetz-bag-zur-uberlassung-von-entgeltlisten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tecks.de\/?p=566","title":{"rendered":"Entgelttransparenzgesetz &#8211; BAG zur \u00dcberlassung von Entgeltlisten"},"content":{"rendered":"\n<h4 class=\"wp-block-heading\">Der Betriebsrat darf weder gucken noch anfassen<\/h4>\n\n\n\n<p>Gastbeitrag von Isabel Hexel<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-image\"><img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/www.lto.de\/fileadmin\/_processed_\/b\/a\/csm_Der_Betriebsrat_darf_weder_gucken_noch_anfassen_50a6eb7af9.jpeg\" alt=\"Eine Frau h\u00e4lt sich die Augen zu - aber nicht ganz\"\/><figcaption>\u00a9 contrastwerkstatt &#8211; stock.adobe.com<\/figcaption><\/figure>\n\n\n\n<p><strong>\u00dcbernimmt ein Arbeitgeber die Auskunftspflicht nach dem EntgTranspG, hat der Betriebsrat weder ein Einsichts- noch ein Auswertungsrecht der Bruttoentgeltlisten.&nbsp;<em>Isabel Hexel<\/em>&nbsp;zu einem Beschluss, in dem das BAG sehr deutlich wird.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>erlangt ein Arbeitnehmer Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG), ist der Betriebsrat in das entsprechende Verfahren einzubeziehen. Dieser darf dazu Bruttoentgeltlisten einsehen und auswerten. Dieses Einsichts- und Auswertungsrecht besteht aber nicht, wenn der Arbeitgeber es selbst \u00fcbernimmt, die Auskunftsersuche zu beantworten. Das hat das\u00a0Bundesarbeitsgericht (BAG)\u00a0am Dienstag entschieden (Beschl. v. 28.07.2020, Az. 1 ABR 6\/19).<\/p>\n\n\n\n<p>Es mag zun\u00e4chst kleinlich anmuten, in der Praxis gibt es aber einen bestimmten Grund f\u00fcr solche Streitigkeiten: Betriebsr\u00e4te begehren immer wieder gern die physische \u00dcberlassung von Bruttoentgeltlisten, sie wollen also diese nicht nur einsehen d\u00fcrfen, sondern auch selbst Zugriff auf die Lohnlisten haben, zum Beispiel als Kopie oder als elektronisch gespeicherte Datei. Dazu berufen sie sich \u2013 wie auch in diesem Fall vor dem BAG &#8211; auf ihre betriebsverfassungsrechtliche Pflicht zur Durchsetzung der tats\u00e4chlichen Gleichstellung von Frauen und M\u00e4nnern, die auch in \u00a7 13 Abs. 1 EntgTranspG in Bezug genommen wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Rahmen von \u00a7 80 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 2 S. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) wird dem Betriebsrat jedoch nur der Einblick in die Entgeltlisten gew\u00e4hrt, einen Anspruch auf physische \u00dcberlassung hat er dagegen nicht. In dem nun vom BAG entschiedenen Fall berief sich der Betriebsrat zur Durchsetzung seiner Begehr auf das Einsichts- und Auswertungsrecht nach \u00a7 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG.<\/p>\n\n\n\n<p>Dies f\u00fchrte den Betriebsrat jedoch auch nicht zum gew\u00fcnschten Ziel. Denn das BAG stellte nun fest, dass nach der Grundkonzeption des EntgTranspG das Einsichts- und Auswertungsrecht von Entgeltlisten mit der dem Betriebsrat zugewiesenen Aufgabe, individuelle Auskunftsanspr\u00fcche von Besch\u00e4ftigten zu beantworten, korrespondiert. Hat der Arbeitgeber also die Erf\u00fcllung der Auskunftsverpflichtung bereits zu Recht an sich gezogen, kann der Betriebsrat auch nicht die physische \u00dcberlassung von Listen \u00fcber die Bruttol\u00f6hne und \u2013geh\u00e4lter vom Arbeitgeber verlangen.<\/p>\n\n\n\n<p>Bis es zu dieser Entscheidung kam, gab es aber lange Streit.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Kann man nur vern\u00fcnftig auswerten, wenn man Zugriff auf die Liste hat?<\/h2>\n\n\n\n<p>Im Unternehmen der beklagten Arbeitgeberin machten in der ersten Jahresh\u00e4lfte 2018 knapp 30 Arbeitnehmer Auskunftsanspr\u00fcche nach dem EntgTranspG geltend. Die Arbeitgeberin, die erkl\u00e4rt hatte, die Erf\u00fcllung der Auskunftsverpflichtung generell zu \u00fcbernehmen (\u00a7 14 Abs. 2 S. 1 EntgTranspG), informierte den Betriebsrat \u00fcber die eingehenden Auskunftsverlangen und deren Beantwortung. Sie gew\u00e4hrte zudem Einblick in eine nach Geschlecht aufgesplittete Bruttoentgeltliste, die s\u00e4mtliche Entgeltbestandteile aufwies.<\/p>\n\n\n\n<p>Der klagende Betriebsrat vertrat hingegen die Auffassung, mit Schaffung des EntgTranspG sei ihm die Verpflichtung zur Durchsetzung der Entgeltgleichheit von Frauen und M\u00e4nnern im Betrieb \u00fcbertragen worden. Dieser Pflicht k\u00f6nne er nur dann in ausreichendem Ma\u00dfe nachkommen, wenn ihm die Bruttoentgeltlisten zur Auswertung \u00fcberlassen werden. F\u00fcr eine Auswertung sei es geradezu erforderlich, dass Daten sortiert und Vergleichsberechnungen angestellt w\u00fcrden. Er verlangte daher, dass die Listen dem Betriebsausschuss in bestimmten elektronischen Dateiformaten \u00fcberlassen werden. Hilfsweise beantragte der Betriebsrat die \u00dcberlassung in ausgedruckter Papierform, weiter hilfsweise in Form eines PCs, auf dem die Listen gespeichert sind, sowie weiter hilfsweise, durch Zurverf\u00fcgungstellung von B\u00fcropersonal, das im Rahmen der Einsichtnahme der Entgeltlisten zum Abschreiben eingesetzt werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Arbeitgeberin berief sich sowohl erst- als auch zweitinstanzlich ma\u00dfgeblich auf den Wortlaut von \u00a7 13 Abs. 2, 3 EntgTranspG, welcher von &#8220;einzusehen&#8221; und &#8220;Einblick in die Listen&#8221; spricht. Einen \u00dcberlassungsanspruch gegen\u00fcber dem Betriebsrat habe der Gesetzgeber hingegen nicht vorgesehen, entgegnete sie.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Instanzgerichte einig: Wortlaut ist klar<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Vorinstanzen entschieden beide im Sinne der Arbeitgeberin. Nahezu lehrbuchartig legte das Landesarbeitsgericht (LAG) D\u00fcsseldorf die Vorschrift des \u00a7 13 Abs. 2, 3 EntgTranspG aus und vertrat wie auch die Arbeitgeberin die Ansicht, dass nach dem Wortlaut an keiner Stelle der Vorschrift von einem \u00dcberlassungsanspruch die Rede sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Insbesondere k\u00f6nne der Betriebsrat seiner Verpflichtung zur Auswertung von Entgeltlisten auch durch blo\u00dfe Einsichtnahme der zu sichtenden Quellen nachkommen. Zwar r\u00e4umte das LAG D\u00fcsseldorf ein, dass die effektive Umsetzung der Durchsetzung der Entgeltgleichheit bei einem blo\u00dfen Einsichtsrecht durchaus diskutabel sei. Die Gerichte seien letztlich allerdings an den erkennbaren Willen des Gesetzgebers gebunden und h\u00e4tten diesen zu akzeptieren.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">BAG: Nicht einmal ein Einsichts- und Auswertungsrecht<\/h2>\n\n\n\n<p>Auch das BAG wies die Rechtsbeschwerde des Betriebsrates zur\u00fcck. Diesem steht nach Auffassung der Erfurter Richter in dem Fall nicht einmal ein Einsichts- und Auswertungsrecht von Entgeltlisten nach \u00a7 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG zu. Denn dieses Recht korrespondiere mit der Aufgabe nach dem EntgeltTranspG, individuelle Auskunftsanspr\u00fcche von Besch\u00e4ftigten zu beantworten. Es bestehe daher nicht, wenn der Arbeitgeber diese Aufgabe selbst erf\u00fcllt und den Betriebsrat somit keine Auskunftsverpflichtung (mehr) trifft. In diesem Fall k\u00f6nne der Betriebsrat daher erst Recht keine physische \u00dcberlassung der Listen \u00fcber die Bruttol\u00f6hne und \u2013geh\u00e4lter vom Arbeitgeber verlangen, so das BAG.<\/p>\n\n\n\n<p>Tats\u00e4chlich kann nach \u00a7 14 Abs. 2 S. 1 EntgTranspG ein tarifgebundener und tarifanwendender Arbeitgeber die Erf\u00fcllung der Auskunftsverpflichtung nach dem EntgTranspG generell oder in bestimmten F\u00e4llen \u00fcbernehmen, wenn er dies zuvor gegen\u00fcber dem Betriebsrat erl\u00e4utert hat. Auch nicht tarifgebundenen und nicht tarifanwendenden Arbeitgebern steht dieses Recht zu (\u00a7 15 Abs. 2 EntgTranspG). Die \u00dcbernahme der Auskunftsverpflichtung durch den Arbeitgeber kann jeweils l\u00e4ngstens f\u00fcr die Dauer der Amtszeit des amtierenden Betriebsrates erfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p>Hat der Arbeitgeber diese Aufgabe rechtm\u00e4\u00dfig an sich gezogen, schuldet er gegen\u00fcber dem Betriebsrat lediglich die umfassende und rechtzeitige Information \u00fcber eingehende Auskunftsverlangen sowie \u00fcber seine Antwort. Es bedarf nach Auffassung der Erfurter Arbeitsrichter daher keiner Einsichtnahme und Auswertung des Betriebsrates in die Entgeltlisten mehr.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung des BAG ist somit erfreulich klar und konsequent. Offen bleibt allerdings &#8211; zumindest Stand jetzt, als nur die Pressemitteilung des BAG und noch nicht die schriftlichen Urteilsgr\u00fcnde vorliegen -, ob der Betriebsrat einen Anspruch auf physische \u00dcberlassung der Bruttoentgeltlisten geltend machen k\u00f6nnte, wenn der Arbeitgeber gerade nicht die Erf\u00fcllung der Auskunftsverpflichtung nach dem EntgTranspG an sich gezogen hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Arbeitgeber, die die Listen nicht an den Betriebsrat herausgeben wollen, sollten angesichts dieser Entscheidung k\u00fcnftig die Auskunftsverpflichtung generell an sich ziehen. Dann \u00fcbernehmen sie die proaktiven Rolle und k\u00f6nnen die physische \u00dcberlassung von Entgeltlisten gegen\u00fcber dem Betriebsrat in jedem Fall rechtm\u00e4\u00dfig ablehnen.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: lto.de <br>(<em>Die Autorin Isabel Hexel ist Rechtsanw\u00e4ltin und Fachanw\u00e4ltin f\u00fcr Arbeitsrecht. Sie ist Partnerin bei der Kanzlei Oppenhoff &amp; Partner in K\u00f6ln.<\/em>)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Betriebsrat darf weder gucken noch anfassen Gastbeitrag von Isabel Hexel \u00dcbernimmt ein Arbeitgeber die Auskunftspflicht nach dem EntgTranspG, hat der Betriebsrat weder ein Einsichts- noch ein Auswertungsrecht der Bruttoentgeltlisten.&nbsp;Isabel Hexel&nbsp;zu einem Beschluss, in dem das BAG sehr deutlich wird. erlangt ein Arbeitnehmer Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG), ist der Betriebsrat in das entsprechende Verfahren &#8230; <span class=\"more\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/www.tecks.de\/?p=566\">[Read more&#8230;]<\/a><\/span><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":32,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"jetpack_post_was_ever_published":false,"_jetpack_newsletter_access":"","footnotes":"","jetpack_publicize_message":"","jetpack_is_tweetstorm":false,"jetpack_publicize_feature_enabled":true,"jetpack_social_post_already_shared":true,"jetpack_social_options":{"image_generator_settings":{"template":"highway","enabled":false}}},"categories":[1],"tags":[],"class_list":{"0":"entry","1":"post","2":"publish","3":"author-tecks","4":"post-566","6":"format-standard","7":"has-post-thumbnail","8":"category-kollektivrecht"},"jetpack_publicize_connections":[],"jetpack_featured_media_url":"https:\/\/www.tecks.de\/wp-content\/uploads\/2014\/08\/kollektiv_thumb.jpg","jetpack_sharing_enabled":true,"jetpack_shortlink":"https:\/\/wp.me\/paqOEJ-98","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.tecks.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/566","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.tecks.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.tecks.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.tecks.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.tecks.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=566"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.tecks.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/566\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":567,"href":"https:\/\/www.tecks.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/566\/revisions\/567"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.tecks.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/32"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.tecks.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=566"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.tecks.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=566"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.tecks.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=566"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}