{"id":596,"date":"2021-11-14T09:23:27","date_gmt":"2021-11-14T09:23:27","guid":{"rendered":"http:\/\/www.tecks.de\/?p=596"},"modified":"2021-12-20T09:26:08","modified_gmt":"2021-12-20T09:26:08","slug":"wirksamkeit-einer-pauschalvergutungsabrede-fur-uberstunden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tecks.de\/?p=596","title":{"rendered":"Wirksamkeit einer Pauschalverg\u00fctungsabrede f\u00fcr \u00dcberstunden"},"content":{"rendered":"\n<p>Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 14.09.2021 \u2013 2 Sa 26\/21) zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Pauschalverg\u00fctungsabrede f\u00fcr \u00dcberstunden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Sachverhalt<\/h3>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger war bei der Beklagten seit M\u00e4rz 2017 in Vollzeit besch\u00e4ftigt. Gem\u00e4\u00df Arbeitsvertrag erhielt der Kl\u00e4ger hierf\u00fcr w\u00e4hrend der Probezeit ein monatliches Bruttogehalt von 1.800 Euro. Ferner wurde im Arbeitsvertrag vereinbart, dass mit der Verg\u00fctung etwaige \u00fcber die betriebliche Arbeitszeit hinausgehende Mehrarbeit im Umfang von bis zu 10 Stunden pro Monat abgegolten sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit der Klage begehrte der Kl\u00e4ger eine Verg\u00fctung f\u00fcr 92 geleistete \u00dcberstunden im Kalenderjahr 2018. Der Kl\u00e4ger war der Ansicht, dass die Pauschalverg\u00fctungsabrede f\u00fcr \u00dcberstunden unwirksam sei, da sie \u00fcberraschend und im Kontext mit der arbeitsvertraglichen Regelung von 40 Wochenstunden irref\u00fchrend sei. Vor dem Hintergrund, dass der Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich von Beginn an w\u00f6chentlich mehr Arbeit geleistet habe, als die im Arbeitsvertrag genannte regelm\u00e4\u00dfige w\u00f6chentliche Arbeitszeit, sei es Plan der Beklagten gewesen, ihm vorzuspiegeln, dass er regelm\u00e4\u00dfig 40 Stunden und nur gelegentlich \u00dcberstunden leisten solle. Tats\u00e4chlich seien die \u00dcberstunden jedoch regelm\u00e4\u00dfig angefallen, sodass die tats\u00e4chliche regelm\u00e4\u00dfige Arbeitszeit 42 oder 44 Stunden betragen habe. Die Beklagte hat die Ableistung von \u00dcberstunden dem Grunde sowie der H\u00f6he nach bestritten, sich im \u00dcbrigen auf die Wirksamkeit der arbeitsvertraglichen Pauschalverg\u00fctungsabrede berufen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Entscheidung<\/h3>\n\n\n\n<p>Das Arbeitsgericht Stralsund hat der Klage in H\u00f6he von 20,46 Euro f\u00fcr zwei von im Juli 2018 geleisteten 12 Mehrarbeitsstunden stattgegeben. Im \u00dcbrigen wurde die Klage mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, dass die im Arbeitsvertrag enthaltene Klausel zur Abgeltung von \u00dcberstunden wirksam ist und dem Zahlungsanspruch des Kl\u00e4gers daher entgegensteht. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat diese Entscheidung best\u00e4tigt und die Berufung des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgewiesen. Die im Arbeitsvertrag enthaltene Klausel zur Abgeltung von 10 \u00dcberstunden pro Monat stellt nach Ansicht des LAG weder eine \u00fcberraschende Klausel dar noch benachteiligt sie den Kl\u00e4ger unangemessen (<a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__307.html\">\u00a7 307 Abs. 1 BGB<\/a>). Denn eine \u00fcberraschende Klausel nach&nbsp;<a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__305c.html\">\u00a7 305c Abs. 1 BGB<\/a>&nbsp;sei nur gegeben, wenn objektiv eine \u201eungew\u00f6hnliche\u201c Klausel vorliegt, mit deren Verwendung der Arbeitnehmer subjektiv nicht zu rechnen brauchte. Nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Klausel, nach der \u00fcber die betriebliche Arbeitszeit hinausgehende Mehrarbeit im Umfang von bis zu 10 Stunden pro Monat mit der vereinbarten Bruttoverg\u00fctung abgegolten ist, jedoch bereits nicht objektiv ungew\u00f6hnlich. Zudem ist die Regelung unter der \u00dcberschrift \u201eVerg\u00fctung\u201c getroffen und damit auch nicht an einer ungew\u00f6hnlichen Stelle im Arbeitsvertrag vereinbart worden. Die Pauschalverg\u00fctungsabrede ist dar\u00fcber hinaus auch hinreichend transparent gestaltet. F\u00fcr den Kl\u00e4ger war klar, dass er f\u00fcr die vereinbarte Verg\u00fctung in H\u00f6he von 1.800 Euro brutto ggf. bis zu 10 \u00dcberstunden pro Monat ohne zus\u00e4tzliche Verg\u00fctung leisten m\u00fcsse. Die Klausel ist damit klar und verst\u00e4ndlich, die behauptete T\u00e4uschung durch die Beklagte nicht nachvollziehbar.<\/p>\n\n\n\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger zudem die Ansicht vertrat, eine Pauschalverg\u00fctungsabrede f\u00fcr \u00dcberstunden k\u00f6nne erst ab einer bestimmten H\u00f6he der Jahresverg\u00fctung getroffen werden, f\u00fchrte das LAG unter Verweis auf die Vertragsfreiheit aus, dass eine Pauschalverg\u00fctungsabrede f\u00fcr \u00dcberstunden grunds\u00e4tzlich bei jeder Verg\u00fctungsh\u00f6he getroffen werden kann, solange diese nicht nach gesetzlichen Regelungen unwirksam ist. Hierf\u00fcr hatte der Kl\u00e4ger jedoch keine Anhaltspunkte vorgetragen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Fazit<\/h3>\n\n\n\n<p>Eine Pauschalverg\u00fctungsabrede f\u00fcr 10 \u00dcberstunden pro Monat kann f\u00fcr eine Vollzeitt\u00e4tigkeit wirksam vereinbart werden \u2013 und zwar grunds\u00e4tzlich unabh\u00e4ngig von einer bestimmten Verg\u00fctungsh\u00f6he. Bei der Gestaltung einer Pauschalverg\u00fctungsabrede f\u00fcr \u00dcberstunden hat der Arbeitgeber jedoch stets mit der entsprechenden Sorgfalt vorzugehen, um die Wirksamkeit einer solchen Klausel sicherzustellen; sowohl die \u201e\u00dcberschrift\u201c als auch die Positionierung im Arbeitsvertrag und die Art der Formulierung m\u00fcssen richtig gew\u00e4hlt werden. Um die Transparenz einer solchen Klausel zu gew\u00e4hrleisten, ist auch der Umfang der mit der Verg\u00fctung pauschal abgegoltenen \u00dcberstunden konkret zu benennen; deren maximale Zul\u00e4ssigkeit wird zwar auch heute noch im Detail kontrovers diskutiert, als \u201eFaustformel\u201c sind jedoch rund 20 Prozent der Normalarbeitszeit von der Rechtsprechung als zul\u00e4ssig anerkannt. Vorsicht ist im \u00dcbrigen auch bez\u00fcglich der Einhaltung des Mindestlohns geboten: Wird durch eine regelm\u00e4\u00dfige Ableistung von \u00dcberstunden ein Bruttostundenlohn erzielt, der unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegt, bewirkt dies \u2013 unabh\u00e4ngig von der Transparenz einer Klausel \u2013 die Unwirksamkeit der Pauschalverg\u00fctungsabrede.<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: <a href=\"https:\/\/www.taylorwessing.com\/\">Taylor Wessing <\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 14.09.2021 \u2013 2 Sa 26\/21) zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Pauschalverg\u00fctungsabrede f\u00fcr \u00dcberstunden. Sachverhalt Der Kl\u00e4ger war bei der Beklagten seit M\u00e4rz 2017 in Vollzeit besch\u00e4ftigt. Gem\u00e4\u00df Arbeitsvertrag erhielt der Kl\u00e4ger hierf\u00fcr w\u00e4hrend der Probezeit ein monatliches Bruttogehalt von 1.800 Euro. 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