{"id":605,"date":"2022-03-08T19:13:17","date_gmt":"2022-03-08T19:13:17","guid":{"rendered":"http:\/\/www.tecks.de\/?p=605"},"modified":"2022-03-08T19:17:31","modified_gmt":"2022-03-08T19:17:31","slug":"arbeitsunfahigkeits-bescheinigung-ab-01-07-2022","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tecks.de\/?p=605","title":{"rendered":"Arbeitsunf\u00e4higkeits-bescheinigung ab 01.07.2022"},"content":{"rendered":"\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Einleitung <\/h3>\n\n\n\n<p>Die Digitalisierung begegnet uns \u00fcberall \u2013 auch in der Arbeitswelt. Wie bereits mit unserem Newsletter \u201e<a href=\"https:\/\/www.taylorwessing.com\/de\/insights-and-events\/insights\/2022\/01\/changes-to-german-employment-law-in-2022\">Neuerungen im Arbeitsrecht im Jahr 2022<\/a>\u201c\n vom 13. Januar 2022 angek\u00fcndigt, wird der digitale Wandel auch f\u00fcr die \nArbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) \u2013 den sog. \u201egelben \nSchein\u201c \u2013 ab dem 1. Juli 2022 beginnen. Der \u201egelbe Schein\u201c wird dann \nweitestgehend der Vergangenheit angeh\u00f6ren und die elektronische \nAU-Bescheinigung der Zukunft. Der vom Gesetzgeber angestrebte \nB\u00fcrokratieabbau wirft jedoch Fragen f\u00fcr die arbeitsrechtliche Praxis \nauf.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Aktuelle Rechtslage <\/h3>\n\n\n\n<p><a rel=\"noreferrer noopener\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/EntgFG\/5.html\" target=\"_blank\">\u00a7 5 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)<\/a>\n regelt zum einen die Pflicht des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber die \nArbeitsunf\u00e4higkeit und deren voraussichtliche Dauer unverz\u00fcglich \nmitzuteilen (Mitteilungspflicht). Zum anderen normiert \u00a7 5 Abs. 1 S. 2 \nEFZG die Pflicht des Arbeitnehmers, bei einer Arbeitsunf\u00e4higkeit, die \nl\u00e4nger als drei Kalendertage dauert, dem Arbeitgeber eine \u00e4rztliche \nBescheinigung \u00fcber das Bestehen der Arbeitsunf\u00e4higkeit sowie deren \nvoraussichtliche Dauer sp\u00e4testens an dem darauffolgenden Arbeitstag \nvorzulegen (Nachweispflicht). Zur Erf\u00fcllung dieser gesetzlichen \nNachweispflicht erh\u00e4lt der Arbeitnehmer von dem behandelnden Arzt \u2013 \nneben einer Ausfertigung der AU-Bescheinigung f\u00fcr die Krankenkasse und \neiner Ausfertigung f\u00fcr sich selbst \u2013 eine Ausfertigung f\u00fcr den \nArbeitgeber ohne die der Arbeitsunf\u00e4higkeit zugrundeliegenden \nDiagnosedaten. Diese Ausfertigung muss der Arbeitnehmer dann selbst dem \nArbeitgeber vorlegen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Gesetzliche Neuregelung ab dem 1. Juli 2022<\/h3>\n\n\n\n<p>Mit dem <a rel=\"noreferrer noopener\" href=\"https:\/\/www.bgbl.de\/xaver\/bgbl\/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl119s1746.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl119s1746.pdf%27%5D__1645691162764\" target=\"_blank\">sog. Dritten B\u00fcrokratieentlastungsgesetz (BEG III)<\/a>\n wird mit Wirkung zum 1. Juli 2022 die elektronische AU-Bescheinigung \neingef\u00fchrt. Hierf\u00fcr sieht das B\u00fcrokratieentlastungsgesetz in \u00a7 5 EFZG \neinen neuen Absatz 1a vor. Dieser lautet wie folgt: <\/p>\n\n\n\n<p><em>\u201eAbsatz 1 Satz 2 bis 5 gilt nicht f\u00fcr \nArbeitnehmer, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Diese \nsind verpflichtet, zu den in Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Zeitpunkten\n das Bestehen einer Arbeitsunf\u00e4higkeit sowie deren voraussichtliche \nDauer feststellen und sich eine \u00e4rztliche Bescheinigung nach Absatz 1 \nSatz 2 oder 4 aush\u00e4ndigen zu lassen. Die S\u00e4tze 1 und 2 gelten nicht f\u00fcr \nPersonen, die eine geringf\u00fcgige Besch\u00e4ftigung in Privathaushalten \naus\u00fcben (\u00a7 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) und in F\u00e4llen der \nFeststellung der Arbeitsunf\u00e4higkeit durch einen Arzt, der nicht an der \nvertrags\u00e4rztlichen Versorgung teilnimmt.\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Der neue Absatz 1a Satz 1 des \u00a7 5 EFZG regelt weitestgehend den \nFortfall der Nachweispflicht des Arbeitnehmers. Damit entf\u00e4llt die \nbislang geltende Pflicht zur Vorlage einer AU-Bescheinigung nach \u00a7 5 \nAbs. 1 S. 2 EFZG mit Wirkung zum 1. Juli 2022 f\u00fcr gesetzlich \nkrankenversicherte Arbeitnehmer. Bestehen bleibt die Nachweispflicht \ndagegen<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>f\u00fcr privat krankenversicherte Arbeitnehmer,<\/li><li>f\u00fcr geringf\u00fcgig Besch\u00e4ftigte in Privathaushalten oder<\/li><li>wenn die Feststellung der Arbeitsunf\u00e4higkeit durch \u00c4rzte erfolgt, die nicht an der vertrags\u00e4rztlichen Versorgung teilnehmen.<br>\n    Unber\u00fchrt bleibt die Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers gem\u00e4\u00df \u00a7 5 \nAbs. 1 S. 1 EFZG. Der Arbeitnehmer bleibt also weiterhin verpflichtet, \ndem Arbeitgeber die Arbeitsunf\u00e4higkeit und deren voraussichtliche Dauer \nunverz\u00fcglich mitzuteilen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern gilt ab dem 1. Juli 2022 Folgendes:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Pflicht des Arbeitnehmers zu den gesetzlich genannten \nZeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunf\u00e4higkeit sowie deren \nvoraussichtliche Dauer feststellen zu lassen<\/li><li>Obliegenheit des Arbeitnehmers, sich von dem behandelnden Arzt \neine AU-Bescheinigung in Papierform aush\u00e4ndigen zu lassen als \nBeweismittel f\u00fcr sog. St\u00f6rf\u00e4lle<\/li><li>Elektronische \u00dcbermittlung der festgestellten \nArbeitsunf\u00e4higkeitsdaten durch den behandelnden Arzt an die jeweils \nzust\u00e4ndige Krankenkasse<\/li><li>Keine Ausstellung einer f\u00fcr den Arbeitgeber bestimmten \nAU-Bescheinigung (\u201egelber Schein\u201c) in Papierform durch den behandelnden \nArzt<\/li><li>Bereitstellung der f\u00fcr den Arbeitgeber relevanten \nArbeitsunf\u00e4higkeitsdaten durch die jeweilige Krankenkasse in \nelektronischer Form als Meldung zum Abruf<\/li><li>Elektronische Abrufung der f\u00fcr den Arbeitgeber relevanten \nArbeitsunf\u00e4higkeitsdaten durch diesen selbst unmittelbar bei der \njeweiligen Krankenkasse<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Praxishinweis<\/h3>\n\n\n\n<p>W\u00e4hrend der Arbeitgeber nach der aktuellen Rechtslage die \nAU-Bescheinigung von dem Arbeitnehmer lediglich passiv entgegennehmen \nmuss, wird er ab dem 1. Juli 2022 bei gesetzlich krankenversicherten \nArbeitnehmern aktiv werden m\u00fcssen, indem er die f\u00fcr ihn relevanten \nArbeitsunf\u00e4higkeitsdaten bei der jeweiligen Krankenkasse elektronisch \nabruft.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Da der neue Absatz 1a Satz 1 des \u00a7 5 EFZG mit Wirkung zum 1. Juli \n2022 gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer von der bislang \ngeltenden gesetzlichen Nachweispflicht befreit, wohingegen die \nMitteilungspflicht unber\u00fchrt bleibt, wird die \u2013 in der Praxis von \neinigen Arbeitnehmern vernachl\u00e4ssigte \u2013 Mitteilungspflicht eine neue und\n zentrale Bedeutung gewinnen. Denn erst wenn der Arbeitnehmer dem \nArbeitgeber mitteilt, dass er arbeitsunf\u00e4hig erkrankt ist und das \nBestehen einer Arbeitsunf\u00e4higkeit feststellen lassen hat, wird der \nArbeitgeber typsicherweise Anlass dazu haben, die f\u00fcr ihn relevanten \nArbeitsunf\u00e4higkeitsdaten bei der jeweiligen Krankenkasse elektronisch \nabzurufen.<\/p>\n\n\n\n<p>In den Musterarbeitsvertr\u00e4gen d\u00fcrfte \u00a7 5 EFZG in seiner gegenw\u00e4rtig \nnoch g\u00fcltigen Fassung abgebildet sein, wobei typischerweise die \ngesetzlich geregelten Mitteilungs- und Nachweispflichten deklaratorisch \nwiedergegeben werden. Bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern \nm\u00fcsste die arbeitsvertragliche Musterformulierung im Hinblick auf die \nNachweispflicht entsprechend der gesetzlichen Neuregelung des \u00a7 5 EFZG \nangepasst werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Da der Arbeitnehmer weiterhin eine AU-Bescheinigung in Papierform \ndurch den behandelnden Arzt f\u00fcr sich erh\u00e4lt, stellt sich die Frage, ob \nder Arbeitnehmer arbeitsvertraglich dazu verpflichtet werden kann, diese\n AU-Bescheinigung dem Arbeitgeber vorzulegen. Dies erscheint \nzweifelhaft. Einer solchen arbeitsvertraglichen Regelung d\u00fcrfte <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/EntgFG\/12.html\">\u00a7 12 EFZG<\/a> entgegenstehen, wonach von den Vorschriften des EFZG nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Spannend bleibt die Frage, wie sich die gesetzliche Neuregelung zu dem in <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/EntgFG\/7.html\">\u00a7 7 EFZG<\/a>\n normierten Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers verh\u00e4lt. Danach\n ist der Arbeitgeber berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu \nverweigern, solange der Arbeitnehmer die von ihm nach \u00a7 5 Abs. 1 EFZG \nvorzulegende \u00e4rztliche Bescheinigung nicht vorlegt, vgl. \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1\n EFZG.<\/p>\n\n\n\n<p>Nicht geregelt ist die Frage, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, die \nFortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern, wenn der gesetzlich \nkrankenversicherte Arbeitnehmer das Bestehen einer Arbeitsunf\u00e4higkeit \nnicht feststellen l\u00e4sst. Dieser Fall d\u00fcrfte genauso zu beurteilen sein, \nwie wenn der Arbeitnehmer der Pflicht zur Vorlage einer AU-Bescheinigung\n nicht nachkommt. &nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Ungekl\u00e4rt ist auch, ob und in welchem Umfang das \nLeistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers bestehen bleibt, wenn es zu\n sog. St\u00f6rf\u00e4llen kommt, wie etwa einer fehlgeschlagenen \u00dcbermittlung im \nelektronischen Verfahren. In der Praxis wird der Arbeitnehmer wohl die \nf\u00fcr ihn bestimmte AU-Bescheinigung in Papierform auf entsprechende \nAnfrage des Arbeitgebers vorlegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Fraglich ist jedoch, was gilt, wenn der Arbeitnehmer die f\u00fcr ihn  bestimmte AU-Bescheinigung in Papierform nicht vorlegen will, sie  verloren hat oder sie sich von dem behandelnden Arzt gar nicht erst  aush\u00e4ndigen lassen hat. In solchen F\u00e4llen k\u00f6nnte der Arbeitgeber die  Fortzahlung des Arbeitsentgelts verweigern. Sofern der Arbeitnehmer dann  auf Entgeltfortzahlung klagt, m\u00fcsste er das Bestehen einer  Arbeitsunf\u00e4higkeit sowie deren Dauer darlegen und beweisen. Dieser  Darlegungs- und Beweislast w\u00fcrde der Arbeitnehmer in der Regel durch  Vorlage der f\u00fcr ihn bestimmten AU-Bescheinigung in Papierform  nachkommen. Er k\u00f6nnte aber bspw. auch den behandelnden Arzt als Zeugen  benennen, wobei er ihn zumindest teilweise von seiner \u00e4rztlichen  Schweigepflicht entbinden m\u00fcsste.\u00a04<\/p>\n\n\n\n<p>Quelle: taylorwessing.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einleitung Die Digitalisierung begegnet uns \u00fcberall \u2013 auch in der Arbeitswelt. Wie bereits mit unserem Newsletter \u201eNeuerungen im Arbeitsrecht im Jahr 2022\u201c vom 13. Januar 2022 angek\u00fcndigt, wird der digitale Wandel auch f\u00fcr die Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) \u2013 den sog. \u201egelben Schein\u201c \u2013 ab dem 1. Juli 2022 beginnen. 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