{"id":607,"date":"2022-03-08T19:15:51","date_gmt":"2022-03-08T19:15:51","guid":{"rendered":"http:\/\/www.tecks.de\/?p=607"},"modified":"2022-03-08T19:15:53","modified_gmt":"2022-03-08T19:15:53","slug":"neuerungen-bei-der-betriebsratswahl-in-2022","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tecks.de\/?p=607","title":{"rendered":"Neuerungen bei der Betriebsratswahl in 2022"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Neues und \u00dcberraschendes f\u00fcr die Wahlen 2022<\/h2>\n\n\n\n<p>Vom 1. M\u00e4rz bis zum 31. Mai 2022 werden in Deutschland Betriebsr\u00e4te \ngew\u00e4hlt. Das Betriebsverfassungsgesetz weist dem Arbeitgeber hierbei im \nGrundsatz eine \u2013 wenn \u00fcberhaupt \u2013 beobachtende Rolle zu, schlie\u00dflich ist\n die Organisation und Durchf\u00fchrung der Wahl Sache der Belegschaft. Die \nBedeutung der Wahl f\u00fcr den Arbeitgeber ist kaum zu \u00fcbersch\u00e4tzen. \nWahlfehler k\u00f6nnen ihn teuer zu stehen kommen, schlie\u00dflich w\u00e4re er es, \nder f\u00fcr die Wiederholung der Wahl zahlt. Die Ank\u00fcndigung von \nArbeitsminister Hubertus Heil, Straftaten gegen \nBetriebsverfassungsorgane nunmehr von Amts wegen verfolgen lassen zu \nwollen, stellt das Thema der strafbaren Wahlbeeinflussung wieder in den \nVordergrund. Doch vor allem gilt: Es wird das wichtigste betriebliche \nMitbestimmungsorgan gew\u00e4hlt und damit der Verhandlungspartner des \nArbeitgebers in Entscheidungen, die das Wohl des Betriebes pr\u00e4gen \nwerden. Betrachten wir also, was in 2022 neu, \u00fcberraschend und f\u00fcr den \nArbeitgeber insgesamt wissenswert ist und welche Handlungsempfehlungen \nsich daraus ergeben.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Neu ist\u2026 dass mehr Arbeitnehmer wahlberechtigt sind als vorher<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Gr\u00fcnen wollen es, die FDP will es \u2013 die Betriebsverfassung hat \nes: das Wahlalter ab 16. Eingef\u00fchrt durch das \nBetriebsr\u00e4temodernisierungsgesetz, sind nun auch j\u00fcngere Arbeitnehmer \naktiv wahlberechtigt. Da die Gr\u00f6\u00dfe des Betriebsrats von der Anzahl der \nwahlberechtigten Arbeitnehmer abh\u00e4ngt, k\u00f6nnte das neue Wahlalter die \nZahl der Betriebsratsmitglieder nach oben schrauben. F\u00fcr das passive \nWahlrecht verbleibt es beim Wahlalter 18. Bereits bei der Aufstellung \nder W\u00e4hlerliste ist daher die Aufmerksamkeit des Arbeitgebers gefragt: \nWahlberechtigt sind weiterhin insbesondere Kurzarbeitende (auch bei \n\u201eKurzarbeit-Null\u201c) und geringf\u00fcgig Besch\u00e4ftigte, ferner erkrankte, \nbeurlaubte und arbeitsbefreite Arbeitnehmer sowie solche in der \nAktivphase der Altersteilzeit. Praxisrelevant ist insbesondere das \nWahlrecht der eingesetzten Leiharbeitnehmer, sofern diese \nvoraussichtlich mindestens 3 Monate im Betrieb eingegliedert sind \n(Achtung: erforderlich ist nur eine Prognose \u00fcber einen mindestens \ndreimonatigen Einsatz; das Wahlrecht besteht dann ab dem ersten \nEinsatztag).<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Neu ist\u2026  die versch\u00e4rfte Obliegenheit zur Kontrolle der W\u00e4hlerliste<\/h3>\n\n\n\n<p>Die W\u00e4hlerliste ist so etwas wie das Ausgangsdokument der \nBetriebsratswahl. Ihr Aushang l\u00e4utet die Betriebsratswahl ein; in ihr \naufgef\u00fchrt zu sein, ist Voraussetzung f\u00fcr das aktive und passive \nWahlrecht. Die Mitwirkung des Arbeitgebers bei der Erstellung der \nW\u00e4hlerliste ist eine seiner zentralen Pflichten bei der Vorbereitung der\n Wahl. Er muss dem Betriebsrat alle f\u00fcr die Anfertigung der W\u00e4hlerliste \nerforderlichen Ausk\u00fcnfte erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur \nVerf\u00fcgung stellen. Insbesondere bezieht sich die \nAuskunftserteilungspflicht auf Name, Geburtsdatum und Geschlecht. Sofern\n ein Arbeitnehmer die W\u00e4hlerliste f\u00fcr unrichtig h\u00e4lt, kann er gegen \ndiese zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens (Achtung: im \nvereinfachten Wahlverfahren betr\u00e4gt die Frist 3 Tage) Einspruch \neinlegen. Neu ist nun, dass dieser Einspruch zwingende Voraussetzung \ndaf\u00fcr ist, dass die Betriebsratswahl sp\u00e4ter wegen einer vermeintlich \nunrichtigen W\u00e4hlerliste angefochten werden. Der Wahlvorstand soll \nhierauf im Wahlausschreiben hinweisen. F\u00fcr den Arbeitgeber gilt \nneuerdings: Sofern die Unrichtigkeit der W\u00e4hlerliste auf unrichtigen \nAngaben seinerseits beruht, kann auch er die Wahl nicht mit Hinweis auf \ndie Unrichtigkeit der W\u00e4hlerliste anfechten. Gerade mit Blick auf die \nZuordnung von leitenden Angestellten sind Arbeitgeber daher gehalten, \nvon vorn herein sorgf\u00e4ltig die Arbeitnehmereigenschaft zu pr\u00fcfen. Tun \nsie dies nicht, sind sie m\u00f6glicherweise gezwungen, eine aus ihrer Sicht \nfalsche Zuordnung hinzunehmen. Auch sollten Arbeitgeber versp\u00e4tet \nentdeckte Fehler sofort beim Wahlvorstand anzeigen und ihn ggf. zur \nKorrektur der W\u00e4hlerliste aufzufordern.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Neu ist \u2026 der erweiterte K\u00fcndigungsschutz von Wahlinitiatoren<\/h3>\n\n\n\n<p>Der K\u00fcndigungsschutz f\u00fcr Initiatoren der Betriebsratswahl wird \nerheblich erweitert. Nunmehr haben nicht nur Betriebsr\u00e4te und \nWahlvorst\u00e4nde K\u00fcndigungsschutz, sondern auch bis zu sechs (vorher: drei)\n sog. Wahlinitiatoren. Das sind diejenigen Arbeitnehmer, die zu einer \nBetriebsratswahl bzw. zur Wahl eines Wahlvorstands einladen oder die \nBestellung eines Wahlvorstands beim Arbeitsgericht beantragen. Ganz neu \nist, dass auch sog. Vorfeld-Initiatoren K\u00fcndigungsschutz (vor personen- \noder verhaltensbedingten K\u00fcndigungen) genie\u00dfen, also die Arbeitnehmer, \ndie Vorbereitungshandlungen f\u00fcr die Errichtung eines Betriebsrats \nunternehmen. Vorbereitungshandlungen sind z.B. das Ausloten des \nInteresses an einer Betriebsratsgr\u00fcndung in der Belegschaft oder die \nErkundigung bei Gewerkschaften nach Informationen zur Betriebsratswahl. \nJene Vorfeld-Initiatoren m\u00fcssen zudem ihre Absicht zur \nBetriebsratsgr\u00fcndung mit einer \u00f6ffentlich beglaubigten Unterschrift \nbekunden. Bemerkenswert ist diese \u00c4nderung auch deswegen, da der \nArbeitnehmer sich im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl in einem \nbetriebsratslosen Betrieb selbst einen K\u00fcndigungsschutz schaffen kann. \nDer K\u00fcndigungsschutz dauert bis zum Zeitpunkt der Einladung zu einer den\n Wahlvorstand w\u00e4hlenden Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung an, \nl\u00e4ngstens aber drei Monate. Gut m\u00f6glich also, dass f\u00fcr einen engagierten\n Arbeitnehmer Sonderk\u00fcndigungsschutz (als Vorfeld-Initiator) auf \nSonderk\u00fcndigungsschutz (als Wahlvorstand) auf Sonderk\u00fcndigungsschutz \n(als Betriebsratsmitglied) folgt.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Neu ist \u2026 die Ausweitung der schriftlichen Stimmabgabe (\u201eBriefwahl\u201c)<\/h3>\n\n\n\n<p>Die neue Wahlordnung erweitert die F\u00e4lle, in denen dem Arbeitnehmer \ndie Briefwahlunterlagen auch ohne ausdr\u00fcckliches Verlangen durch den \nWahlvorstand zu \u00fcbermitteln sind. Zwar bleibt es in der Regel bei einer \nPr\u00e4senzwahl, der Wahlvorstand soll zuk\u00fcnftig jedoch in mehr F\u00e4llen auch \nohne Anfrage der Arbeitnehmer Briefwahlunterlagen \u201evon Amts wegen\u201c \n\u00fcbersenden. Dies betrifft einerseits Arbeitnehmer, die aufgrund der \nEigenart des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses im Zeitpunkt der Wahl \nbetriebsabwesend sind (etwa: Au\u00dfendienstmitarbeiter; Arbeitnehmer im \ndauerhaften Home- (bzw. Mobile-) Office). Andererseits auch Mitarbeiter,\n deren Arbeitsverh\u00e4ltnis im Zeitpunkt der Betriebsratswahl ruht, etwa im\n Fall der Elternzeit oder des Mutterschutzes. Weiterhin unzul\u00e4ssig \nbleibt eine fl\u00e4chendeckende Briefwahl ohne Vorliegen eines \nAusnahmetatbestands. Eine entsprechende \u2013 befristete \u2013 Regelung im \nPersonalvertretungsrecht wurde vom Gesetzgeber nicht \u00fcbernommen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Neu ist \u2026 dass das vereinfachte Wahlverfahren auch in gr\u00f6\u00dferen Betrieben Anwendung findet<\/h3>\n\n\n\n<p>Das vereinfachte Wahlverfahren war bislang in Betrieben mit bis zu 50\n Arbeitnehmern obligatorisch und in Betrieben mit bis zu 51 bis 100 \nArbeitnehmern optional. Diese Zahlenwerte wurden durch das \nBetriebsr\u00e4temodernisierungsgesetz angehoben, auf 100 (obligatorisches \nvereinfachtes Verfahren) bzw. auf 101 bis 200 (optionales vereinfachtes \nVerfahren). Die Unterschiede sind erheblich. Insbesondere findet im \nvereinfachten Wahlverfahren eine Personenwahl (=Mehrheitswahl) statt, im\n normalen Wahlverfahren eine Listenwahl (=Verh\u00e4ltniswahl). \nErfahrungsgem\u00e4\u00df steht bei einer Personenwahl \u2013 wenig \u00fcberraschend \u2013 die \nPerson im Vordergrund, bei der Listenwahl eher bestimmte Themen. Die \nListenwahl gilt daher als \u201epolitischer\u201c. In der Sache sorgt das \n\u201evereinfachte\u201c Wahlverfahren aufgrund der vielfach k\u00fcrzeren Fristen eher\n f\u00fcr eine Beschleunigung, als dass das Wahlverfahren rechtlich weniger \nkompliziert ist. Exemplarisch: das Wahlausschreiben enth\u00e4lt beim \nnormalen Wahlverfahren 13 Pflichtangaben, beim vereinfachten \nWahlverfahren deren 15. F\u00fcr den Arbeitgeber gilt es abzuw\u00e4gen: Zieht er \u2013\n in Abstimmung mit dem Wahlvorstand \u2013 das schnellere, mehr auf Personen \nbezogene, jedoch wohl fehleranf\u00e4lligere Verfahren vor oder das \nausf\u00fchrlichere, eher politische.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">\u00dcberraschend und (relativ) neu ist \u2026 dass der Arbeitgeber eben nicht zur strikten Neutralit\u00e4t verpflichtet ist<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Behinderung der Wahl und ihre Beeinflussung durch Zuf\u00fcgung oder \nAndrohung von Nachteilen bzw. durch Gew\u00e4hrung oder Versprechen von \nVorteilen ist dem Arbeitgeber bei Strafandrohung untersagt. \u00dcber jeder \nHandlung und \u00c4u\u00dferung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Wahl \u2013 \nsei sie auch unbedacht und unverf\u00e4nglich gemeint \u2013 schwebt das \nDamoklesschwert der verbotenen Beeinflussung und damit auch der \nStrafbarkeit. Arbeitgeber haben gleichwohl ein berechtigtes Interesse, \nhre Meinung \u00fcber den bestehenden oder zu w\u00e4hlenden Betriebsrat zu \n\u00e4u\u00dfern. Einige Gerichte sahen bei solchen Meinungs\u00e4u\u00dferungen bereits \nfr\u00fch die Grenze zur unzul\u00e4ssigen Wahlbeeinflussung \u00fcberschritten. Das \nBAG stellte in einem wegweisenden Beschluss (v. 25.10.2017 \u2013 7 ABR \n10\/16) klar, dass dem Arbeitgeber nicht jede Parteinahme verboten ist. \nEine absolute Neutralit\u00e4tspflicht im Wahlkampf sehe das \nBetriebsverfassungsgesetz eben nicht vor. Der Arbeitgeber darf daher \ninsbesondere<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Sympathie mit bestimmten Listen oder Kandidaten \u00e4u\u00dfern,<\/li><li>auch im Wahlzusammenhang Handlungen des Betriebsrats kritisieren,<\/li><li>durch seine Aussagen erkennen lassen, dass er auf eine neue Betriebsratszusammensetzung hofft, oder<\/li><li>gegen\u00fcber aus seiner Sicht geeignete Kandidaten eine Kandidatur anregen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Quelle: <a href=\"https:\/\/www.taylorwessing.com\/de\/insights-and-events\/insights\/2022\/01\/die-betriebsratswahl-aus-arbeitgebersicht\">taylorwessing.com<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Neues und \u00dcberraschendes f\u00fcr die Wahlen 2022 Vom 1. M\u00e4rz bis zum 31. Mai 2022 werden in Deutschland Betriebsr\u00e4te gew\u00e4hlt. 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