{"id":636,"date":"2024-02-05T20:17:00","date_gmt":"2024-02-05T20:17:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.tecks.de\/?p=636"},"modified":"2024-02-05T11:56:35","modified_gmt":"2024-02-05T11:56:35","slug":"einheit-des-verhinderungsfalles-was-ist-das-und-wie-kann-es-ihnen-helfen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tecks.de\/?p=636","title":{"rendered":"Einheit des Verhinderungsfalles &#8211; was ist das und wie kann es Ihnen helfen?"},"content":{"rendered":"\n<p>Immer wieder fragen sich Arbeitgeber, was sie tun k\u00f6nnen, wenn Arbeitnehmer*innen sich st\u00e4ndig krank melden. H\u00e4ufig kommt hinzu, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Arbeitnehmende tats\u00e4chlich krank ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Bekannt d\u00fcrfte sein, dass Entgeltfortzahlung nach \u00a7 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes nur f\u00fcr maximal 6 Wochen geleistet werden muss. Das gilt \u00fcbrigens nicht nur dann, wenn der Arbeitnehmende mehr als 6 Wochen am St\u00fcck krank ist sondern auch, wenn in den letzten 6 bzw. 12 Monaten zusammengerechnet mehr als 6 Wochen Krankheit vorgelegen hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Arbeitsgerichte haben hier in den letzten Jahren einige Urteile erlassen, die Arbeitgebern Hoffnung machen. Einen solchen Fall wollen wir uns einmal ansehen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Der Fall<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Eine Arbeitnehmerin war ab dem 06.10.2021 bis zum 16.01.2022 (Sonntag) aufgrund einer Erkrankung arbeitsunf\u00e4hig. Als sie am am 17.01.2022 die n\u00e4chste AU-Bescheinigung \u00fcbergab, vertrat sie die Auffassung, dass der Arbeitgeber erneut 6 Wochen Entgeltfortzahlung leisten m\u00fcsse, da es sich hier um eine neue Erkrankung handele.<\/p>\n\n\n\n<p>Da der Arbeitgeber sich weigerte Entgeltfortzahlung zu leisten, erhob die Arbeitnehmerin Klage zum Arbeitsgericht. Nachdem dieses zugunsten des Arbeitgebers entschieden und die Klage abgewiesen hatte, legte die Arbeitnehmerin Berufung zum Landesarbeitsgericht Rostock ein.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die Entscheidung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das LAG (Urteil vom 13.06.2023 &#8211; 2 Sa 20\/23) wies die Berufung zur\u00fcck und entschied ebenfalls zugunsten des Arbeitgebers.<\/p>\n\n\n\n<p>Das LAG wies darauf hin, dass nach den gesetzlichen Regelungen nur f\u00fcr die Dauer von h\u00f6chstens sechs Wochen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestehe. Diese zeitliche Begrenzung greife nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls auch dann ein, wenn w\u00e4hrend beiner bestehenden Arbeitsunf\u00e4higkeit eine neue Krankheit auftrete, die ebenfalls Arbeitsunf\u00e4higkeit zur Folge hat. In einem solchen Fall k\u00f6nne der Arbeitnehmer f\u00fcr die Gesamtdauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechs-Wochen-Frist <strong>nur einmal<\/strong> in Anspruch nehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein neuer Entgeltfortzahlungszeitraum \u2013 der einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall f\u00fcr (bis zu) weitere sechs Wochen begr\u00fcnden w\u00fcrde \u2013 entstehe nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war (was hier nicht der Fall war), in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung f\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>Abschlie\u00dfend wies das LAG noch darauf hin, dass der Arbeitnehmer darlegen und beweisen m\u00fcsse, wann die jeweiligen Krankheiten geendet bzw. begonnen haben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Praxishinweise<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Dieses wichtige Urteil, das die st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes umsetzt, hilft Arbeitgebern, da noch einmal deutlich gemacht wird, dass letztlich der Arbeitnehmer beweisen muss, dass ein neuer 6-Wochen-Zeitraum gegeben ist.<\/p>\n\n\n\n<p>In \u00e4hnlichen Konstellationen hilft auch die Rechtsprechung des BAG zu Erst- und Folgebescheinigungen. Hier gibt es eine Reihe von taktischen M\u00f6glichkeiten, wie Sie sich als Arbeitgeber geschickt verhalten k\u00f6nnen, gerade in F\u00e4llen, in denen Sie das Gef\u00fchl haben, dass Ihnen vom Arbeitnehmer nicht die Wahrheit gesagt wird. Am besten spricht man mit einem Anwalt dar\u00fcber.<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p>Quelle und Original Text von Dr. Alexander Scharf von <a href=\"mailto:as@scharf-und-wolter.de\">as@scharf-und-wolter.de<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p>Vielen Dank.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Immer wieder fragen sich Arbeitgeber, was sie tun k\u00f6nnen, wenn Arbeitnehmer*innen sich st\u00e4ndig krank melden. H\u00e4ufig kommt hinzu, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Arbeitnehmende tats\u00e4chlich krank ist. Bekannt d\u00fcrfte sein, dass Entgeltfortzahlung nach \u00a7 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes nur f\u00fcr maximal 6 Wochen geleistet werden muss. 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