{"id":86,"date":"2014-04-02T08:58:07","date_gmt":"2014-04-02T08:58:07","guid":{"rendered":"http:\/\/www.tecks.de\/?p=86"},"modified":"2014-10-08T09:00:35","modified_gmt":"2014-10-08T09:00:35","slug":"stopp-von-betriebsratswahlen-nur-bei-ganz-offensichtlichen-und-besonders-groben-fehlern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tecks.de\/?p=86","title":{"rendered":"Stopp von Betriebsratswahlen nur bei ganz offensichtlichen und besonders groben Fehlern"},"content":{"rendered":"<div class=\"beck_news_locked_title\"><!-- \/#content-header -->Die weitere Durchf\u00fchrung einer Betriebsratswahl kann nur bei ganz offensichtlichen und besonders groben Fehlern gestoppt werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 02.04.2014 klargestellt. Der Arbeitgeber k\u00f6nne gegen\u00fcber dem Wahlvorstand die Erteilung von Ausk\u00fcnften f\u00fcr die W\u00e4hlerliste nur verweigern, wenn die beabsichtigte Betriebsratswahl voraussichtlich nichtig ist. Das m\u00fcsse \u00abwie ein Stempel auf der Stirn\u00bb erkennbar sein und sei hier nicht der Fall. Der Beschluss ist rechtskr\u00e4ftig.<\/div>\n<div class=\"beck_news_locked_title\"><\/div>\n<div class=\"beck_news_locked_title\">\n<h2>Arbeitgeberin verweigerte Ausk\u00fcnfte \u00fcber alle in Schleswig-Holstein besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer<\/h2>\n<p>Die in mehreren Bundesl\u00e4ndern agierende Arbeitgeberin betreibt in Schleswig-Holstein an verschiedenen Standorten Bildungszentren. An zwei Standorten gibt es Betriebsr\u00e4te, die auch den vorgeschriebenen Gesamtbetriebsrat gebildet haben. Diese Gremien kamen im Lauf der letzten Amtsperiode zu dem Ergebnis, f\u00fcr die Neuwahlen 2014 m\u00fcsse ein einheitlicher Betriebsrat f\u00fcr ganz Schleswig-Holstein gew\u00e4hlt werden. Der Gesamtbetriebsrat bestellte daraufhin einen einzigen Wahlvorstand f\u00fcr alle Standorte. Die Arbeitgeberin weigerte sich, dem Wahlvorstand die angeforderten Ausk\u00fcnfte \u00fcber alle in Schleswig-Holstein besch\u00e4ftigten Arbeitnehmer f\u00fcr die W\u00e4hlerliste zu erteilen und stoppte so vorerst die Weiterf\u00fchrung der Betriebsratswahl. Sie meinte, es m\u00fcssten \u2013 wie zuvor \u2013 jeweils an den einzelnen Standorten Wahlvorst\u00e4nde bestellt und Betriebsr\u00e4te gew\u00e4hlt werden. Deshalb d\u00fcrfe sie die Informationen verweigern und so die Entstehung von Kosten f\u00fcr eine dann fehlerhafte Betriebsratswahl verhindern.<\/p>\n<h2>LAG: Besonders grobe und offensichtliche Fehler erforderlich<\/h2>\n<p>Das Arbeitsgericht L\u00fcbeck und das LAG sahen das \u2013 gest\u00fctzt auf Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts &#8211; anders. Sie gaben dem Wahlvorstand in dem von ihm betriebenen Eilverfahren auf Erteilung der f\u00fcr die W\u00e4hlerliste notwendigen Angaben Recht. Eine etwaige blo\u00dfe Anfechtbarkeit wegen normaler Fehler gen\u00fcge danach nicht, die weitere Durchf\u00fchrung einer Betriebsratswahl zu stoppen oder gar abzubrechen. Die beabsichtigte Betriebsratswahl m\u00fcsse voraussichtlich nichtig sein. Das sei sie nur im besonderen Ausnahmefall. Der liege vor, wenn so schwerwiegende, besonders grobe und offensichtliche Fehler gemacht wurden, dass auch nicht mehr der Anschein einer demokratischen Wahl bestehe. Die Verkennung des Betriebsbegriffs f\u00fchre regelm\u00e4\u00dfig nicht zur Nichtigkeit einer Betriebsratswahl oder Wahlvorstandsbestellung. Es m\u00fcssten daf\u00fcr viele Einzelfallgesichtspunkte zusammengetragen und gegeneinander abgewogen werden. Unterlaufen dabei Fehler, seien sie in der Regel nicht grob und offensichtlich. Der Arbeitgeber musste nach Auffassung des Gerichts deshalb hier die Ausk\u00fcnfte f\u00fcr die W\u00e4hlerliste f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Betriebsratswahl erteilen und sich auf ein m\u00f6gliches sp\u00e4teres Anfech-tungsverfahren verweisen lassen.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"beck_news_locked_title\"><\/div>\n<div class=\"beck_news_locked_title\">LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.04.2014 &#8211; 3 TaBVGa 2\/14).<\/div>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\"><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die weitere Durchf\u00fchrung einer Betriebsratswahl kann nur bei ganz offensichtlichen und besonders groben Fehlern gestoppt werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 02.04.2014 klargestellt. Der Arbeitgeber k\u00f6nne gegen\u00fcber dem Wahlvorstand die Erteilung von Ausk\u00fcnften f\u00fcr die W\u00e4hlerliste nur verweigern, wenn die beabsichtigte Betriebsratswahl voraussichtlich nichtig ist. 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