{"id":94,"date":"2015-01-09T16:55:42","date_gmt":"2015-01-09T16:55:42","guid":{"rendered":"http:\/\/www.tecks.de\/?p=94"},"modified":"2015-01-09T16:55:42","modified_gmt":"2015-01-09T16:55:42","slug":"elterngeld-und-zeit-neue-regelung-in-kraft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.tecks.de\/?p=94","title":{"rendered":"Elterngeld- und -zeit &#8211; neue Regelung in Kraft"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gesetz zur Einf\u00fchrung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz \u2013 Verk\u00fcndung im Bundesgesetzblatt<\/strong><\/p>\n<p>In diesem Gesetz finden sich Neuerungen bez\u00fcglich des<strong> Elterngeldes.<\/strong> In Zukunft werden die Eltern die M\u00f6glichkeit haben, ein Elterngeld Plus zu beziehen. Das Elterngeld Plus gew\u00e4hrt zwar nur die H\u00e4lfte des Betrages des Basiselterngeldes, kann aber doppelt so lange bezogen werden. Die Inanspruchnahme muss mindestens f\u00fcr zwei Monate erfolgen, die aber nicht zusammenh\u00e4ngen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die Eltern haben zusammen einen Anspruch auf zw\u00f6lf Monatsbetr\u00e4ge Elterngeld. Sollte ein Wechsel in der Betreuung des Kindes stattfinden, k\u00f6nnen zwei weitere Monate (sog. Partnermonate) Elterngeld in Anspruch genommen werden. Das Gesetz sieht weiterhin einen sog. Partnerschaftsbonus f\u00fcr Eltern, die beide in vier aufeinanderfolgenden Monaten zwischen 25 und 30 Wochenstunden erwerbst\u00e4tig sind, vor. In diesem Fall kann jeder Elternteil weitere vier Monate das Elterngeld Plus beziehen. F\u00fcr den Arbeitgeber entsteht in diesem Zusammenhang eine Nachweispflicht bez\u00fcglich der Arbeitszeit (\u00a7 8 Abs. 1 BEEG), deren Verletzung ein Bu\u00dfgeld nach sich ziehen kann.<\/p>\n<p>Ein Bezug des Elterngeld Plus ist auch nach dem 14. Lebensmonat des Kindes m\u00f6glich, sofern es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. F\u00fcr Alleinerziehende entsteht der Anspruch auf die Partnermonate und den Partnerschaftsbonus entsprechend.<\/p>\n<p>Auch bez\u00fcglich der Ausgestaltung der<strong> Elternzeit<\/strong> enth\u00e4lt das Gesetz \u00c4nderungen. Jeder Elternteil hat weiterhin pro Kind einen Anspruch auf Elternzeit f\u00fcr die Dauer von drei Jahren. Die Arbeitnehmer k\u00f6nnen nun jedoch nicht beanspruchte Elternzeit von bis zu 24 Monaten nach Ablauf des dritten und bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen. Die Ank\u00fcndigungsfrist verl\u00e4ngert sich in diesem Fall (und auch bei einer Teilzeitt\u00e4tigkeit) auf 13 Wochen. Die Eltern m\u00fcssen sich jedoch weiterhin festlegen, wann sie in den ersten zwei Jahren Elternzeit nehmen m\u00f6chten.<br \/>\nDie Elternzeit kann zuk\u00fcnftig auf drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Lediglich einer dritten Inanspruchnahme, die zwischen dem dritten und achten Lebensjahres des Kindes liegt, kann der Arbeitgeber bei Vorliegen entgegenstehender betrieblicher Gr\u00fcnde widersprechen. Auch bei einer Reduzierung der Arbeitszeit im Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes wird die Ank\u00fcndigungsfrist von sieben auf 13 Wochen angehoben.<br \/>\nNeu ist auch die Einf\u00fchrung einer Zustimmungsfiktion f\u00fcr den Teilzeitanspruch. Im Falle einer Ablehnung des Teilzeitgesuchs durch den Arbeitgeber muss dieser die Ablehnung vier Wochen nach Antragstellung schriftlich begr\u00fcnden, sofern die Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes liegt. Bei einer Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes ist eine Reaktion des Arbeitgebers unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen erforderlich. Vers\u00e4umt der Arbeitgeber diese Fristen, gilt seine Zustimmung als erteilt.<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.bgbl.de\/banzxaver\/bgbl\/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;bk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;start=\/\/*%5b@attr_id='bgbl114s2325.pdf'%5d#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl114s2325.pdf%27%5D__1420700879211\">http:\/\/www.bgbl.de\/banzxaver\/bgbl\/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;bk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;start=\/\/*%5b@attr_id=&#8217;bgbl114s2325.pdf&#8217;%5d#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl114s2325.pdf%27%5D__1420700879211<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetz zur Einf\u00fchrung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz \u2013 Verk\u00fcndung im Bundesgesetzblatt In diesem Gesetz finden sich Neuerungen bez\u00fcglich des Elterngeldes. In Zukunft werden die Eltern die M\u00f6glichkeit haben, ein Elterngeld Plus zu beziehen. 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