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Bei nicht nur vorübergehender Arbeitnehmerüberlassung entsteht kein Arbeitsverhältnis

11/03/2014 by TECKS

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz schreibt seit dem 1. Dezember 2011 vor, dass Zeitarbeitnehmer im Einsatzunternehmen nur noch „vorübergehend“ beschäftigt werden dürfen. Das BAG hatte im Juli 2013 geurteilt, dass damit eine dauerhafte Beschäftigung von Zeitarbeitnehmern nicht mehr möglich ist und dass der Betriebsrat der Einstellung in einer solchen Situation widersprechen darf (BAG vom 10. Juli 2013 – 7 ABR 91/11; siehe dazu unser CMS Update Arbeitsrecht Ausgabe September 2013). Die erste wichtige Streitfrage war damit entschieden. In einer aktuellen Entscheidung hat der 9. Senat nunmehr die zweite offene Frage zur Zeitarbeit beantwortet und zwar entgegen der Rechtsprechung einiger Landesarbeitsgerichte. Die Richter urteilten, dass bei einer nicht nur vorübergehenden Beschäftigung von Zeitarbeitnehmern kein Arbeitsverhältnis zwischen diesem und dem Kundenunternehmen zustande kommt.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Die 100%ige Tochter eines Krankenhausbetreibers besaß die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. 2008 hatte sie einen IT-Sachbearbeiter eingestellt und diesen sogleich und ausschließlich als Zeitarbeitnehmer in den Einrichtungen des Krankenhausbetreibers eingesetzt. Der IT-Sachbearbeiter klagte auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und dem Krankenhausbetreiber. Er argumentierte, er sei nicht nur vorübergehend dort beschäftigt worden. Mithin werde ein Arbeitsverhältnis analog § 10 Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) fingiert.

Der 9. Senat sah dies jedoch anders: § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG fingiere das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Zeitarbeitnehmer und entleihendem Unternehmen, wenn der Verleiher keine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis besitze. Für den Fall einer nicht nur vorübergehenden Beschäftigung eines Zeitarbeitnehmers sehe das Gesetz diese Rechtsfolge jedoch nicht vor. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift sei nicht möglich. Es fehle insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe bewusst nicht die Rechtsfolge der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Kundenunternehmen gewählt. Auch die einschlägige europäische Richtlinie schreibe eine solche Sanktion nicht vor.

(BAG vom 10. Dezember 2013 – 9 AZR 51/13), Quelle: http://www.cms-hs.net

Tipp für die Praxis:
Damit ist nur noch eine wichtige Frage zur Zeitarbeit vom BAG nicht beantwortet, nämlich wie der Begriff „vorübergehend“ auszulegen ist. Hier bleibt aber auch die Hoffnung, dass der Gesetzgeber in der nächsten Legislaturperiode Klarheit schaffen wird. Der Koalitionsvertrag verspricht eine entsprechende Regelung.
Posted in: Individualrecht Tagged: AÜG

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